Bel. zum Schutze der Mieter v. 26. Juli 1917. 637
druck zum Postprotestauftrage hinter „Vetrag des beigefügten Wechsels“ einzu-
tragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vom .... .. . .. . . . .... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus-
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn-
oder Feiertag ist, der nächste Werklag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor-
zeigung des Wechsels auf einen Sonn oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor,
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protcstfrist am 31. Mai 1918 (Abs. A) ab-
läuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung kritt sofort in Kraft.
15.)5) Bek. zum Schutze der Mieter. Vom 26. Juli 1917.
(Röl. 659.)
Hierzu:
Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor den
Einigungsämtern. Vom 26. Juli 1917. (R#l. 661.)
Wortlaut in Bd. 5, 132fs.
Begründung. (D. N. XI 229.)
In verschiedenen Gegenden des Reichs sind Zausbesitzer, zum Teil auf Grund
von Beschlüssen ihrer Dereine und Derbände, an die Mieter mit dem Derlangen heran-
aetreten, eine Heraufsetzung des Mietzinses zu bewilligen. Auch Vermieter von kleineren
Wohnungen, die bisher vielfach von einer Steigerung abgesehen hatten, haben sich
diesem Dorgehen angeschlossen. Die Mieter sind wegen der Schwierigkeiten und hohen
Nosten, mit denen ein Umzug in der Kriegszeit verbunden ist, meist genötigt, die ver-
lanate Mietsteigerung bedingungslos anzunehmen.
Soweit sich die Erhöhungen bei Berücksichtigung der Lage beider Teile in ange-
messenen Grenzen bewegen, liegt kein Anlaß vor, ihnen entgegenzutreten. Die Mehr-
forderungen haben sich jedoch nicht immer im Rahmen dessen gehalten, was mit Rück-
sicht anf die wirtschaftliche Lage der Hausbesitzer notwendig erscheint und den Mietern
zugemntet werden kann. In den reisen der Mieter hat dies Bennruhigung erreat
uand den Wunsch nach gesetzlichen Schutzmaßnabmen laut werden lassen. Auch im Reichs-
tag ist das Zedürfnis, übermäßigen Ulietsteigerungen einen Riegel vorzuschieben, an-
erkannt worden (zu vgl. B# Drucks. N. os, 904; Sten. Ber. 3502, 3536 ff.).
Der Erlaß eines allgemeinen Mietsteigerungsverbots würde allerdings, wie auch
im Reichstag nicht verkannt worden ist, mit wirtschaftlichen Totwendigkeiten in Wider-
spruch treten und ernste Schädigungen des durch den Krieg ohnehin hart betroffenen
Grundbesitze zur Folge haben. Für den Einzelfall dagegen ist es gerechtfertigt, die
Möglichkeit zu eröffnen, daß eine unparteiische Stelle auf Anrufen des Mieters über
die Angemessenbeit einer Kündigung des Dermieters und der von ihm beanspruchten
Mietsteigerung entscheidet. Diese Regelung ist in der Bek. zum Schutze der Mieter v.
26. Juli 1017 (RGhl. 650) vorgesehen. Die Bek. knüpft an dic bewährte Einrichtung
der Einigungsämter an, die schon jetzt mit der Vermittlung eines billigen Interessen-
ansgleichs zwischen Dermietern und Mietern betraut sind. Sie ermächtiat die Landes-
Zifjer der Übersicht Bd. 5, 20.