638 B. Geltendmiachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zentralbehörden, den Einigungsämtern die klachprüfung der Kündigung und Miet.
fieigerung durch besondere Anordnung zu übertragen. Auf Grund der Anordnu
das Einigungsamt befugt, auf Verlangen des Mieters über die Wirksamkeit einer nach
dem 1. Juni 1912 erfolgten Kündigung des Vermieters zu bestimmen, insbesondere
die Kündigung, mag sie auch nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes zulassig
und rechtzeitig sein, für wirkungslos zu erklären. Geschieht dies, so hat das Einignnas.
amt regelmäßhig auch über die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses und tbre
Dauer zu befinden. Ordnet es die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses an
so kann es zugleich für die Dauer der Fortsetzung den Mietzins angemessen erhöhen.
Für den Dermieter, der die gekündigte Wohnung bereits anderweit vermietet
hat, können sich aus der Anordnung des Einigungsamts, daß der bisherige Mie wertrag
fortzusetzen ist, Rechtsnachteile gegenüber dem neuen Mieter ergeben. Um ihn bier.
gegen zu schützen, sieht die Derordnung die Möglichkeit vor, den mit dem neuen Mieter
geschlossenen Dertrag mit rückwirkender Kraft zur Auflösung zu bringen.
Bei der Entscheidung des Einigungsamts sind alle Umstände in billiger eise
gegeneinander abzuwägen. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, daß eine angemessene
Mietsteigerung oft geboten ist, um dem HBausbesitzer über die Schwierigkeiten hinweg-
zuhelfen, die ihm infolge der Erhöbung sämtlicher Hreise, der Heraussetzung der Hvpo.
thekenzinsen sowie der Steigerung der Hausunkosten während des Krieges möglicher—
weise erwachsen sind. Auf der anderen Seite werden die bestehenden Umzugsschwierig-
keiten sowie der Gebrauchswert, den die Wohnung für den Mieter bat, in Betracht
kommen. Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Derhältnisse beider Dertragasteile
werden unter Umständen nicht unberücksichtigt bleiben können. Das freie Ermessen
des Einigungsamts ist durch Aufstellung bestimmter Richtlinien nicht eingeschränkt.
Die Besetzung des Amtes, dessen Beisitzer zur Hälfte dem Kreise der Hausbesitzer, zur
Hälfte dem der Mieter angehören müssen, bietet genügende Gewähr, daß bei der Ent.
scheidung alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Interessen Beachtung finden.
Die Entscheidungen des Einigungsamts unterliegen keinem Rechtsmittel.
ng ist
[Neu] Bek., betr. Anderung der Bekanntmachung zum Schutze der
Mieter v. 26. Juli 1917. Vom 15. September 1917. (RGBl. 834.)
[B.] Art. I. Dem # 7 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917
(Rl. 659) wird folgender Abs. 2 angefügt:
Solange im Bezirk einer Gemeinde die im § 1 vorgesehenen Besugnisse weder
einem Einigungsamte noch einer anderen Stelle übertragen sind, sind die Amtsgerichie
für die im § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Entscheidungen zuständig; die Vorschristen
des § 4 finden leine Anwendung.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 115. 9.1 in Fraft.
Hierzu:
Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor den Amts-
gerichten in Mieteinigungssachen. Vom 15. September 1917.
(Rl. 834.)
1 8 Mieterschutz B. 26. 7. 17.] Die Anordnung für das Verfahren vor den Einigungs-
ämtern vom 26. Juli 1917 (RGl. 661) findet auf das Berfahren vor den Amtsgerichten,
soweit sie für die im §& 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom
26. Juli 1917 (R#l. 659) bezeichneten Entscheidungen zuständig sind, mit folgerden
Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreiber.
2. Die Vollstreckung der Entscheidung über die baren Auslagen des Verfahrens
richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gerichtskosten.