Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preuß. Allg. Versügung zum Schithe der Mieter v. 18. September 1917. 339 
Prenß. uallg. Big. v. 18. September 10917 zu der Bek. v. 15. September 1917 (RGl. 
"s4), — betr. Anderung der Bek. zum Schutze der Mieter v. 26. Juli 1917, RGBl. 659. 
(ImBl. 309.) *) 
Bei den Amtsgerichten sind die Anträge, dic auf Grund der Verordnung des Bundes- 
rats vom 15. September d. J. (Rnl. 834) gestellt werden, in besondere Mieterschutz# 
register — M. Sch. — einzutragen, die folgende Spalten enthalten: 
1. Fortlaufende Nummer:; 
2. Namc des 
a) Antragsiellers, 
b) Gegners; 
3. Tag des Einganges der ersten Schrift; 
4. Tag 
a) etwaiger mündlicher Verhandlung, 
b) etwaiger Beweisaufnahme:; 
5. Tag der Erledigung 
a) durch Vergleich, 
b) durch Beschluß zugunsten des Antragstellers, 
Tc) durch Beschluß auf Ablehnung des Antrags, 
4) auf andere Weisc. 
Ergehen in einer Sache mehrere Beschlüsse nacheinander, so ist nur der Tag des layten 
Beschlusses einzustellen. Wird dem Antrage nur zu einem Teil entsprochen, so ist die Sache 
als zugunsten des Antragstellers erlediglt einzutragen. 
Die L# Präsidenten haben, soweit es erforderlich erscheint, die Vordrucke für die 
Register durch Umdruck herstellen zu lassen und den Amtsgerichien zuzufertigen. 
Auf Grund der Register haben die Gerichtsschreiber zum 5. jeden Monats, erstmalig 
zum b. Oktober, der Geheimen Kalkulatur des Justizminsteriums unter Bezugnahme 
auf diese Verfügung auf einer Posllarte mitzuteilen, wie viele Anträge im Laufe des 
Vormonats eingegangen sind, und wie viele der im ganzen — also auch im Laufe früberer 
Monate — eingegangenen Anträge im Laufe des Vormonats durch Vergleich, wie viele 
durch Beschluß erledigt sind. Fehlanzeigen sind nicht zu erstatten. 
Sind für den Bezirk ciner Gemeinde die im § 1 der Bek. des Bundesrats vorge- 
schenen Befugnisse einem Einigungsamt oder einer anderen Stelle übertragen, so bat 
der Erste Gerichtsschreiber dies unter Benennung der Gemeinde oder des Gemeinde. 
bezirles alsbald der Geheimen Kalkulatur des. Justizministeriums mitzuteilen. Dies gilt 
auch dann, wenn die Ubertragung erst in Zukunft erfolgt. 
Begründung. □msl. 310.) 
Die in der DO. zum Schutze der Mieter v. 26. Juli 1917 (Röl. 630) vorge- 
sehenen Einigungsämter haben in Hreußen noch nicht allgemein eingerichtet werden 
können. Insbesondere ist es nicht möglich, überall die Zesetzung der Einigungsämter 
mit geeigneten Zeisitzern rechtzeitig sicherzustellen. Die Entscheidung über die erfolgten 
Kündigungen muß aber in zahlreichen Fällen vor dem 1. Okiober lo# erfolgen. Es 
bleibt daher nur übrig, bis ordnungsmäßig eingerichtete Einigungsämter oder andere 
entsprechend zusammengesetzte Stellen (+ 7) von den Landeszentralbehörden mit den 
Entscheidungsbefugnissen des & 1 ausgestattet sind, diese Befugnisse einstweilen bereits 
bestehenden Zehörden zu übertragen. Hierfür eignen sich am besten die Amtsgerichte. 
Der Entw. schlägt daber vor, ihnen dort, wo Einigungsämter noch fehlen, deren Befug- 
nisse so lange zu übertragen, bis die Doraussetzungen des & 1 oder des ##gegeben sind. 
Für die Amtsgerichte gelten die sämtlichen Vorschriften der Derordnung; nur von der 
Snziehung von Beisitzern & 4) muß aus den nämlichen Gründen abgesehen werden, 
—— —. 
*) Die Mütteilungen an dle GehsKalknlatur des JIustMin. (Abs. 4, 5) sallen jort 
(Allg. Bfg. v. 30. 1. 18, JM l. 25). 
 
	        
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