Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

642 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit. 
brauchs (#§ 1056 BG#.) oder der Nutznießung des Ehemanns (*.1423 VGB.) 
des Vaters (z 1663 BGB.), des Vorerben (5 2135 BGB.); 
e) Kündigung des Erstehers im Falle der Zwangsversteigerung (# 57 36.). 
Zunächst werden die Einigungsämter nach dem Wortlaute und dem Zwecke der 8L 
diese Zweisel selbst lösen müssen. Da die VO. die Kündigungen weder nach ihrer Ar noch 
nach ihrem Rechtsgrunde unterscheidet, so fallen an sich alle, also auch die außerordent. 
lichen Kündigungen (a—c) darunter. Da aber der Zweck der V0O ist, übermäßigen Miet., 
steigerungen einen Riegel vorzuschieben, so fallen die Kündigungen nicht darunter, die 
nicht den Zweck verfolgen, eine Mieterhöhung zu erlangen. Nur muß das fesigestellt 
werden. Und nach allgemeinen Grundsätzen ist es Sache des Mieters, dies in seinem An. 
trage unter Angabe der Beweismittel darzulegen. Fälle, in denen Vermieler nicht eine 
Mieterhöhung anstrebt, sondern in denen er die Fortsetzung des Mietverhöältnisses aus 
einem anderen Grunde nicht will, gewähren dem Mieter keinen Anspruch auf Aufhebung 
der Kündigung. Das sind die Kündigungen wegen unpünltlicher Mietzahlung, wegen 
Mißbrauchs der Mieträumc, weil Vermieter die Räume für sich oder seine Familie oder 
sonst braucht, z. B. weil er sie umbauen oder anders verwenden will. 
Dabei wird aber immer vorausgeseszt, daß es sich nicht nur um einen Vorwand 
handelt, hinter dem sich die Absicht der Mietsteigerung verbirgt. 
12. Cohn a. a. O. 42. Streitigkeiten darüber, ob die Kündigung überhaupt ausge- 
sprochen ist, gehören vor den ordentlichen Richter. Stellt der Vermieter die Kündigung 
in Abrede, so wird sich die Sache ja erledigen. Es kann aber auch vorkommen, daß er die 
Tatsache der Kündigung, z. B. deren Eingang bestreitet, indes bittet, für alle Fälle sie für 
wirlungslos zu erklären. Ein solcher Antrag ißt nicht schlüssig, weil darin die Voraussetzung 
der Zuständigkeit des Einigungsamts nicht behauptet ist. Der Mieter muß also zuerst 
vor dem ordentlichen Richter auf die Feststellung llagen, daß das Mietverhältnis mangels 
Kündigung fortbestehe, und kann erst nach Abweisung dieser Klage das Einigungsamt 
ersolgreich anrufen. Allerdings wird er wegen der Pflicht, den Antrag beim Einigungs- 
amt unverzüglich zu stellen, gut daran tun, ihn dort jedenfalls sofort einzureichen und da- 
mit das Gesuch um Aussetzung der Entscheidung des Einigungsamts bis zur Erledigung 
des Rechtsstreits. 
13. Cohn a. c. O. 42. Die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils über die Wirksam. 
keit der Kündigung schließt die Entscheidung des Einigungsamts nicht aus. Denn über 
die Angemessenheit der Kündigung konnie im Prozesse nicht erkannt werden und ist auch 
nicht erlannt worden. Der Mieter kann also trotzbem die Entscheidung des Einigungsamts 
anrufen und, wenn er dort Erfolg hat, das Urteil des Gerichts mit der Vollstreckungskloge 
((767 B8PO.) anfechten. Diese Klage ist auch gegen Feststellungsurteile zulässig, uur daß 
hier regelmäßig wohl das Rechtsschutzinteresse fehlen wird. 
14. Cohn a. a. O. 42. Der Vermieter wird, wenn er sich vor Kosten bewahren will, 
die Festslellungs- oder die Räumungsklage vor dem Ablauf der Mietzeit künftig erst cr- 
heben dürfen, nachdem er den Micter zur Anrufung des Einigungsamts eine kurze Über- 
legungsfrist gelassen hat. 
15. Oertmannu a. a. O. 957. Ist der neuc abändernde Mietvertrag wegen Wuchers 
nichtig, so ist für eine Anrufung des Einigungsamts insoweit weder Raum noch Bedürfnis. 
Aber damit ist eine Nichtigkeit der Kündigung selbst noch nicht ohne weiteres verbunden: 
sie ist ihrerseits kein Akt, der von einer Gegenleistung abhängt, so daß von einem wucherischen 
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei ihr nicht die Rede sein kann. 
Wegen der Kündigung könnte also an sich auch dann das Einigungsamt angerufen werden, 
wenn der daraufhin geschlossene Abänderungsvertrag wegen Wuchers nichtig sein sollle. 
16. Levin a. a. O. 983. Die unter Mitwirkung des Einigungsamts geschlossene 
Vergleich ist keine Entscheidung i. S. der Ziff. 2 der VO. 
17. Harnier a. a. O. 779. Die zugunsten der Kriegsteilnehmer bestehenden Ver- 
schriften bleiben unberührt. Danach ist im Regelfalle einem KT. gegenüber die Durch- 
führung einer Räumungsllage und damit auch die Verwirklichung einer Mictsteicerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.