Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. zum Schutze der Mieter v. 26. Juli 1917. 8 3. 645 
welt es angemessen ist, dic Fortsetzung des Verhöltnisses anordnet, natürlich mit dem 
Vorbehalt der Rechte, die der Vermieter ohne Rücksicht auf die Kündigung hat. 
6. Cohn a. a. O. 42. Der Richter hat in Mietstreitigkeiten über alle Fragen zu ent- 
scheiden, die bisher gerichtlich auszutragen waren, das Einigungsamt nur darüber, ob die 
gesetzmäßige Kündigung wegen Unbilligkeit nicht gelten soll. Daraus folgt: das Einigungs- 
amt kann die Kündigung wohl für unwirksam, doch nicht für wirksam erklären, sondern, wenn 
es keinen Anlaß sieht, ihr die Wirkung zu versagen, nur den dahin gestellten Antrag ab- 
lehnen und es dem ordentlichen Richter überlassen, zu befinden, ob die Kündigung nach 
den Gesetzen wirksam ist. Sollten dennoch Entscheidungen des Einigungsamts ergehen, 
die eine Kündigung für wirksam erklären, so werden sie nur in diesem beschränkten Sinne 
zu verstehen sein und den ordentlichen Richter nicht hindern, der Kündigung den Erfolg 
zu versagen, weil die geseblichen Voraussetzungen dafür fehlen. Nur wenn das Eini- 
gungsamt die Kündigung für unwirksam erklärt, werden Untersuchungen des Gerichts 
darüber, ob die Kündigung sonst vor dem geltenden Recht bestehen könnte, hinfällig. 
Im einzelnen ergeben sich daraus folgende Schlüsse: 
a) Beim Inlrasttreten der V. d. h. in dem Zeitpunkt, wo das Einigungsamt die 
vorbehallene Ermächtigung von der Zentralbehörde erhält, kann der ordentliche Richter 
Über die Wirksamkeit der Kündigung mittelbar oder unmittelbar schon rechtskräftig ent- 
schieden haben, z. B. indem er der darauf gestützten Räumungsllage oder der Klage auf 
Feststellung der Beendigung des Mietverhällnisses statlgab oder die auf das Gegenteil 
hinauslausende Klage des Mieters abwies. 
b) Schwebt beim Inkrafttreten der VO. ein Prozeß der erwähnten Art, so kann er 
weitergehen, bis das Mieteinigungsamt die Kündigung für unwirksam erklärt. Dann frei- 
lich muß diese Bestimmung dem Urteil des Gerichts zugrunde gelegt werden. Ob das 
Gericht vorher, sobald der Mieter das Einigungsamt anruft, den Rechtsstreit aussetzt, 
steht in seinem Ermessen. Wegen der Notwendigkeit einer schnellen Erledigung der Miet- 
sachen kann es richtiger erscheinen, die Verhandlung und die Beweisaufnahme über die 
gesetzliche Berechtigung des Klageanspruchs fortzusetzen, und wenn das Gericht alsbald 
zu dem Schlusse kommt, die Kündigung sei unwirksam, dann hat es auch nach § 300 8PO. 
die Pflicht, unter Ablehnung des Aussetzungsantrages zu entscheiden. Seine Entscheidung 
macht dann auch dem Verfahren vor dem Einigungsamt ein Ende. Unangemessen wäre 
die Aussetzung auch dann, wenn der Mieter das Amt offenbar verspätet angerufen hat. 
Ülber die Kosten ist allemal nach § 91 8 PO. zu befinden. Also auch wenn der Vermieter 
seine Klage vor dem Erlaß der VO. erhoben hat und damals mit Sicherheit auf Erfolg 
rechnen konnte, fallen ihm die Kosten des Rechtsstreits zur Last, sofern der Mieter beim 
Einigungsamt die Enitscheidung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf deren Grund 
die Abweisung der gerichtlichen Klage erlangt; denn der Kläger trägt die Gefahr des Wech- 
sels der Gesetzgebung (R. 48, 50), und das Ergebnis ist hier nicht unbillig, weil das Vor- 
gehen des Vermieters selbst nicht vor billigem Ermessen besteht. 
7. Mittelstein a. a. O. 795. Das Einigungsamt stellt nicht fest, was Rechtens 
ist, sondern schafft neues Recht zwischen den Mietparteien durch seinen Spruch. Und 
diese Befugnis des Einigungsamts ist nicht beschränkt auf die eine Frage, ob die Kün- 
digung wirken soll oder nicht, sondern das Einigungsamt kann bei dieser Gelegenheit auch 
darüber Entscheidung tresfsen, auf wie lange Zeit das Mietverhältnis noch fortgesetzt werden 
soll. Trifft das Einigungsamt eine solche Anordnung, so ist es weiter befugt, für solche von 
ihm beliebte Fortdauer des Mietverhältnisses seinerseits den Mietzins zu erhöhen. So kann 
die Anrufung des Einigungsamts durch den Mieter zur Folge haben, daß er zwar noch 
das Mietverhältnis fortsetzen darf, daß er aber einen höheren Mietzins als bisher, wenn 
auch vielleicht nicht den vom Vermieter begehrten zu entrichten hat. Der Mieter, welcher 
das Einigungsamt anruft, muß daher mit der Möglichkeit einer Erhöhung des Mietzinses 
rechnen. Er kann natürlich, wenn er einen Ausgang erwarten muß, der ihm nicht günstig 
genug erscheint, seinen Antrag auf Abgabe einer Entscheidung vor deren Erlaß zurück- 
Jiehen.
	        
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