648 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
sondern nur „vom Vorsitzenden“ erlassen ist; alsdann liegt überhaupt keine D#utscheldung
„des Einigungsamts“ vor, die unanfechtbar sein könnte. Zweifelhaft, ob das. auch zu gelten
habe, wenn das Einigungsamt nur in — äußerlich erkennbarer — unvorschriftmäßiger
Besehung entschieden hat, z. B. entgegen § 4 VO. mit zwei Mietern als Beisitzern. Die
Analogie der 8P. /# 579 Ziff. 1 spricht doch wohl dafür, und dic naheliegende Erwägung
daß es in solchen Fällen an den nötigen Garantien für eine wirklich unparteiische Ent.
scheidung gefehlt habe, läßt dieses Ergebnis auch rechtspolitisch wünschenswert erscheinen.
17. Oertmann a. a. O. 957. Wo die Gültigkeit des Beschlusses angezweiselt wird
kann eine neue Entscheidung des Einigungsamts selbst angerufen werden. Es geht nicht
an, daß der unglückliche Zufall einer unstatthaften und daher für die Gerichte unmaßgeb-
lichen Entscheidung die belroffenen Parteien nunmehr der Wohltaten des Einigunge-
wesens unteilhaftig machte. Der Text der VO. steht zum mindesten nicht zwingend en.
gegen. Denn die Unanfechtbarkeit in § 3 kann sich sinngemäß nur auf eine an sich wirksame,
rechtsgültige Entscheidung beziehen; sie will nur eine sachliche Nachprüfung ausschließen,
die in unserem Falle eben nicht in Frage steht. Es wäre auch unerhört, wenn ein Spruch
des Einigungsamts, selbst trotz der schlimmsten Verstöße gegen die Grundsätze jedweden
ordentlichen Rechtsgangs, z. B. der Betl. war nicht geladen, oder er war entschuldigr
ausgeblieben und wurde nun ohne Gehör verurteilt, oder er war prozeßunfähig, die Ver-
hältnisse der Parteien ohne jede Möglichkeil der Besserung regeln könnte.
88.
Mittelstein a. a. 923. Die einstw. Anordnungen, von denen der § 8 V0O. o. 20.
Juli 1917 spricht, gelten nur für die Zeit vor der Entscheidung und können sich selbstver
ständlich nur gegen den Vermieter, nicht etwa gegen das ordentliche Gericht wenden.
Eine einstw. Anordnung kann nicht weiter greisen als die Entscheidung in der Sache.
Das Einigungsamt kann daher dem Vermieter nicht verbieten, beim ordentlichen Gericht
zu klagen oder ein schon erwirktes Räumungsurteil zu vollstrecken, sondern es kann nur
beschließen (s 3), daß das Mietverhältnis einstweilen (evtl. unter neu festzusetzenden Be-
dingungen) fortzusetzen ist. Solcher Beschluß wirkt, wie wenn der Vermieter in eine der.
artige Fortsetzung des Mietverhältnisses gewilligt hätte, weshalb der Mieter sich damit
gegenüber einem Vorgehen des Vermieters beim ordentlichen Gericht verteidigen kann,
ebenso wie es der Fall ist, wenn der Vermieter freiwillig Frist gewährt hatte. Der Mieter
erlangt daher eine aufschiebende Einrede gegen das Verlangen auf Räumung und gegen
ein etwa schon vorliegendes Räumungsurteil eine Unterlage für den Antrag auf Einsel-
lung der Zwangsvollstreckung.
(6.]/7) Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Vom 22. April 1915. (RE#l. 233.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 423ff.
1. KG. XI (Gutachten v. B. 6. 17), JIMBI. 395. Bei Eilbedürftigteit der Beschlag.
nahme kann ein Verwalter vorläufig bestellt und nach Abschluß der Ermittlungen durch
eine der in den ## 1, 3 und 4 der Verordnung aufgezählten Personen von Amts wegen
oder auf Erinnerung eines Beteiligten ersetzt werden.
2. JW. 17 872 (LG. 1 Berlin). Die Bestellung eines Institutsangesteliten zum
Zwangsverwalter gemäß der VO. v. 22. April 1915 ist auch nach Einleitung der Zwangs-
verwaltung zulässig, wenn nach vernünftigem Ermessen die Umslände dies rechtfertigen.
(8.1·.) Bek. über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken.
Vom 12. Juli 1917. (RE#l. 604.)
Wortlaut in Bd. 5, 136.
) Ziffer der übersicht Bd. 5, 20.