Bek. über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken v. 13. Juli 1917. 651
für die von der zuständigen Beh. Ausstand gewährt worden ist, in der ZBerst. und der
ZVerw. ihren Rang behalten sollen.
8. Koßmann, Pr Verw Bl. 39 34. Infolge der allgemeinen Fassung der Bestim-
mung und weil als Schuldner der össentlichen Lasten das Grundstück selbst gilt, wird man
annehmen müssen, daß die Rückstände auch dann noch bevorrechtigt sind, wenn inzwischen
ein Verkauf oder eine ZVerst., bei der die Lasten versehentlich nicht angemeldet sind, statt.
gefunden hat. Es erscheint sogar zweiselhaft, ob nicht auch bei einer früheren ZVerst.
ausgesallene Lasten vorweg berücksichtigt werden müssen, wenn dies auch zu verneinen
sein wird, weil durch den Ausfall der Anspruch als erloschen anzusehen ist. Die Folge
der Bestimmung ist jedoch jedenfalls eine weilergchende als sie anscheinend vom BR.
beabsichtigt ist. Denn auch Rückstände, die nicht auf Grund eines berücksichtigten Stun-
dungsgesuches, sondern durch ein Versehen der Behörde ihren Rang verloren haben,
erhalten ihn durch eine einfache nachträgliche Stundung wieder zurück.
9. Koßmann, PrVerwBl. 30 35. Welche Rechtsfolge die unterbliebene Mit—
teilung an das Grundbuchamt äußHert, ist in der Bek. nicht gesagt. Es ist anzunehmen,
daß die Rückstände dadurch ihren Rang nicht wieder verlieren, da die Mitteilung sonst
dereits vor Ablauf der zwei Jahre hätte vorgesehen und im Gesetz diese Rechtsfolge aus-
drücklich hätte ausgesprochen werden müssen. Vielmehr wird sich die Behörde nur unter
Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn ctwa ein Hypothekengläubiger infolge der
unterbliebenen Mitteilung die Zwangsversteigerung nicht rechtzeitig betrieben hat, iufolge
des Anwachsens der Rückstände mit einem entsprechenden Teil seiner Hypothek ausgefallen
ist und dieser Ausfall gerade auf das Unterlassen der Mitteilung zurückzuführen ist.
10. Preuß. Min. d. J. 8. 9. 17, Pr Verw Bl. 39 35. Eine Bestimmung der LZentral-
behörde gemäß & 1 Saßz 2 der BRV0. v. 12. Juli 1917 (Rl. 604) über wiederkehrende
öffentliche Lasten von Grundstücken ist nur in dem Fall erforderlich, daß die Zuständigkeit
zur Gewährung von Ausstand anderen als den bereits nach bestehendem Rechte zu Ab-
gabenstundungen besuglen Stellen übertragen werden soll. Eine solche anderweitige
Regelung ist für das Gebiet der kommunalen Abgaben nicht in Aussicht genommen.
Infolgedessen haben diejenigen kommunalen Dienststellen (Gemeindevorstand, Steuer-
deputation, Einziehungsamt), welche nach den in der Gemeinde geltenden Vorschriften
über Steuerstundungen beschließen, auch den in § 1 a. a. O. vorgesehenen Ausstand zu
gewähren.
Wegen der Form, in der die Stundungsbewilligungen zu erfolgen haben, verweisen
wir auf dic in Nr. 168 des Reichsanzeigers für 1917 abgedruckte Begründung zur V0O.
12. Juli 1917.
Diese Begr. erläutert auch des näheren den Zweck des § 2 a. a. O. Hiernach ist
die (dortige! Anfrage, ob die Anzeige nach # 2 zu erstatten ist, wenn für
zwei Jahre überhaupt keinc Steuern gezahlt sind, oder auch dann, wenn
ein einzelner Rückstand zwei Jahre alt geworden ist, dahin zu beant-
worten, daß eine Mitteilung an das Grundbuchamt nur daun erforderlich
ist, wenn die Steueransprüche in einer Hühe ungetilgt sind, die dem Ge-
samibetrage zweijähriger Hebungen gleichkommt. Der Zeitraum, für welchen
die Beträge rückständig sind, ist unerheblich. In denjenigen Fällen, in denen auf Grund
des bisyerigen Rechls Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsanträge bereits
vor Inkrafttreten der Bek. v. 12. Juli 1917 gestellt worden sind, ist eine nochmalige Benach-
richtigung des Grundbuchamts überflüssig.
Zu § 3a. a. H. nehmen wir ebenfalls auf die mehrerwähnte Begr. Bezug. Dauach
ist in Aussicht genommen, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der neuen VO. geraume
Zeit vorher bekannt zu geben. Die Gemeinden werden infolgedessen in der Lage sein,
sich die Wohltat der Bestimmung in 3 Abs. 2 Sag 2 a. a. O. rechtzeitig zu sichern.
11. Stillschweig a. a. O. 955. Das preuß. Justizmin, hat auf eine Anfrage folgende
Auskunft erteilt: Vorschr. zur Ausf. der BR V O. v. 12. Juli 1917 sind in Preußen weder
erlassen noch in Aussicht genommen. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Ausstand