652 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krtegszeit.
verbleibt den nach bestehendem Recht zu Abgabenstundungen befugten Stellen, so daß
sich eine besondere Bestimmung nach # 1 Satz 2 VO. erübrigt.
Es ist hiernach nicht zweiselhaft, daß die V O., auch wo eine solche Bestimmung nicht
getroffen ist, in allen ihren Teilen am 16. Juli 1917 in Kraft getreten ist.
12. Stillschweig a. a. O. 955. Aus dem Zweck der Vorschrift des § 2 ergidt sich
daß die Mitteilung nur dann zu ergehen hat, wenn die Steuerbehörde den Ausstand ge.
währt hat. Denn nur dann besteht die Gefahr des übermäßigen Anschwellens. Das ist
in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich geĩagt, versteht sich aber von selbst.
13. Stillschweig a. a. O. 905. Zu benachrichtigen sind alle die, die durch das An-
schwellen benachteiligt werden, in erster Reihe also die in der zweiten und drikten Abteilung
eingetragenen Realberechtigten, auch die, deren Recht durch einen Widerspruch oder eine
Vormerkung gesichert ist; ferner die, für die ein Pfandrecht an einem Recht oder eine
Löschungsvormerkung aus § 1179 B#eingetragen ist. Aus der, zu dessen Gunsten eine
Auflassungsvormerlung oder ein Widerspruch gegen die Eigentumseintragung einge-
tragen ist.
14. Stillschweig a. a. O. 955. Soweit die Benachrichtigung der Steuerbehörde
an das Grundbuchamt in Froge kommt, bildet die Vorschrift ihrem Zwecke nach ein den
Schutz eines andern bezweckendes Gesetz im Sinne des §5 823 Abs. 2 BGB. Idhre Ver-
letzung gibt demnach dem nicht benachrichtigten Beteiligten einen Schadensersatzanspruch.
Die Haftung für Versehen des Grundbuchbeamten regelt sich nach § 12 GBDO.
III.1 Bek. über die Todeserklärung Kriegsverschollener.
Vom 9. August 1917. (RE#l. 705.)
Wortlaut und Begründung in Bd. ö, 138ff.
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 3, 129; 4, 754; 5, 136.
Brunn, Die Verschollenbeit nach § 1265 RVO. im Verhällnis zur gerlchtlicher
Tobeserklärung auf Grund der BV. v. 9. August 1917, MjAV. 17 713. — Leon-
hard, Zur Todeserklärung Kriegsverschollener, DJ Z. 17 779.
1. Leonhard, DJZ. 17 780. Auch wer sich freiwillig gefangen gegeben oder sonst
als Fahnenflüchtiger von der Truppe entfernt hat, kann nachträglich vermißt werden,
wenn, aller Nachforschungen ungeachtet, über seinen Verbleib keine Auskunft zu erhalten
ist. In diesem Falle ist seine TE. nach § 1 VO. zulässig.
2. RV., AN. 17 509 Nr. 2357. Für die in & 1 der Bek. v. 18. April 1916 (RGl.
296) bezeichneten Kriegsteilnehmer ist die Tatsache, daß sie während dieses Krieges ver-
mißt werden, ein Umstand, der auch gemäß # 1265 Abs. 1 RO. ihren Tod wahrschein-
lich macht.
Das O###W. verkennt hierbei insofern den Begriff der Verschollenheit, als es ihn den
Voraussetzungen zu einer Todeserklärung nach der Bek. v. 18. April 1916 gleichsectzen will.
Diese Bek. soll offensichtlich den strongeren Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Rechts über Todeserklärungen (BE#B. Fs 13ff., besonders § 15) gegenüber die Todes-
erklärung Kriegsverschollener erleichtern. Auf die Sondervorschriften des 3 1265 RV0O.,
die sich bereits als Erleichterungen gegenüber den Berschollenheitsvorschristen des bürger-
lichen Rechts darstellen, wirkt die Bek. nur insofern, als sie die Vorschriften der R#V.
dem Kriegsfall anpaßt und auch hier Erleichterungen für den Nachweis der Verschollen-
heit schafft.
3. Schwiete, DR3. 17 451. schlägt vor, den 2. Satz im 9# 9, „die Entscheidung ist
dem Staatsanwalt zuzustellen“, zu streichen, zu bestimmen, daß dem Staatsanwalt auch
das Urteil zuzustellen ist, bzw. daß er Abschrift des Urteils bekommt, und daß ihm auch
der Aussetzungsbeschluß (5 21) zugestellt wird.
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5) Ziffer der Übersicht Bd. 5, 20.