Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. Uber die Verlängerung der Amtsdauer bei den Organen des Handwerkerstandes. 655, 
8 2. Die Entscheidung über das Bedürfnis trifft, soweit nicht § 3 Anwendung findet 
nach Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts die in den Fällen des § 18 Buchsiabe a des 
Ghewerbegerichtegeetzes zuständige höhere Verwaltungsbebörde. 
Soweit sic das Bedürfuis beiaht, läßt sie zur Ergänzung Beisitzer in der erforder- 
lichen Zahl durch die nach §5 18 Buchslabe u des Gewerbegerichtsgesctzes und § 15 Abs. 1 
des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, zur Vornahme der Wahl berufene Vertre- 
tung der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes aus der Zahl der Wählbaren 
wählen. 
Für diese Wahlen können die im Bereiche der Gemeinde oder des weiteren Kom- 
munalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beleiligt gewesen sind, Vorschläge einreichen. So- 
weit dies innerhalb der von der Landeszentralbehörde gemäß § 4 bestimmten Frist ge- 
schieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart zu entnehmen, daß die Wähler- 
gruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wahl wieder berücksichtigt werden. 
Für gemeinsame Gewerbegerichte (§ 1 Abj. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes) sowie 
für gemeinsame Kaufmannsgerichte (§ 1 Abs. 3 des Gesezes, betreffend Kanfmanns— 
gerichte) bestimmt sie zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten Gemeinden oder 
jedem der beteiligten weiteren Kommunalverbände zu wählen sind. 
§ 3. Für die auf Grund des # 82 des Gewerbegerichtsgesetzes errichtelen Gewerbe- 
gerichte sowie für die auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitig- 
keiten berufenen, nach § 85 des Gewerbegerichtsgesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte- 
ernennt die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts 
über die Bedürfnisfrage aus der Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforder- 
lich hält, um cine die für im § 1 bezeichnete Zeit nicht ausreichende Zahl zu ergänzen. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zu- 
ständig sind. 
Das gleiche gilt für das Kaufmannsgericht für die Stadt Hamburg. 
Für Innungsschiedsgerichte (§ 84 des Gewerbegerichlsgesetzes) gilt Abs. 1 Satb 1 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde die Aufssichtsbehörde 
der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts nuch der Innungsvorstand 
über die Bedürfnisfrage zu hören ist. 
&# 4. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§8 2, 3 erläßt die Landes- 
zeniralbehörde. 
§ 5. Das Geseß tritt mit dem Tagc der Verkündung 110. 11.] in Kraft. 
Urkundlich usw. 
[Reuf] Bek. über die Verlängerung der Amtedauer bei den Organen 
des Handwerkerstandes. Vom 6. September 1917. (R#l. 829.) 
IBR.] § 1. Die Landeszentralbehörden lönnen bestimmen, daß bei der Berechnung der 
Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner von Handwerkskommern und ihren Ge- 
sellenausschüssen die Kalenderjahre 1915, 1916 und 1917 oder ein Teil dieser Zeit nicht an- 
zurechnen sind. 
Die gleiche Befugnis steht ihnen für die Amtsdauer der Mitglieder, Vertreter und 
Ersotzmänner in den übrigen auf Grund der Gewerbeordnung bestehenden Organen des 
Handwerlerstandes mit Ausnalme der Innungsschiedsgerichte zu. 
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. 9.] in Kraft. 
IVII.]·) Bek. über den privaten gewerblichen und kaufmännischen 
Fachunterricht. Vom 2. Anaust 1917. (RE#l. 683.) 
Wortlaul in Bd. 5, 147. 
  
*) Bifser der lbersicht in Bd. 5, 142.
	        
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