Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

44 3. Vorratserhebungen usw. X. Auskunfi. 
X. Anskunst. 
Bek. ũber die Auskunftspflicht. Vom 12. Juli 1917. (Röl. 604.) 
8 1. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler 
oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft 
zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräle sowie über 
Leistungen und Leistungs fähigleit von Unternehmungen oder Betrieben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den 
einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 
51 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam 
haben oder gehabt haben oder auf Licferung solcher Gegenstände Anspruch haben; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternebmer; 
. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
8 3. Die zuständigen Stellen (51 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragten ünd be- 
fugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen. 
sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen 
Borräte erzeugt, gelagert oder seilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu ver- 
muten sind, über welche Auskunft verlangt wird. 
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer 
Lagerbücher vorzuschreiben. 
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Besugnis des 
Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die 
zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. 
§ 4. Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienst- 
lichen Berichkerstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die 
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, 
Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken 
verwendet werden. 
§ b. Wer vorsäptlich die Auskunft, zu der er nach s 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der 
gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsäßlich der Vorschrist im 3 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder 
Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder 
Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher 
einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrasft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Stoate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspslichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §# 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der ge- 
setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr- 
lässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter- 
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. · 
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider 
Berschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§# 7. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord- 
nung; soweit der Reichskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der 
Landeszentralbehörde erlassen werden.
	        
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