656 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Hierzu:
Preuß. Ansführungsauweisung. Bom b. August 1917. (Gm l. 2s2.)
Die Bek. bezweckt, eine wirksame Bekämpfung der Mißstände im gewerbl. und
laufm. Privatunterrichtswesen durch Einführung einheitlicher Bestimmungen für das
Rcichsgebiet zu ermöglichen. Sie beschränkt sich auf die Aufstellung der zur Erreichung
des Zweckes unerläßlichen Grundsätze, während die Ausführung und weitere Ausgeslaltung
dieser Grundsätze den Einzelstaaten überlassen bleibt (§ 7 a. a. O.). Die Grundfs. stimmen
in ihren Hauptzügen mit dem für Preußen geltenden Rechtszustand überein. Die wesent.
lichen Abweichungen sind folgende:
1. Der Genehmigungspflicht unterliegen alle Unterrichtsveranstaltungen (Privat.
schulen und gewmäßiger Privatunterricht der in Rede stehenden Art) ohne Rücksicht darauf,
ob die Schüler und Schülerinnen als schutzbedürftig im Sinne der Ziff. 3 der Best. v. 1. Maj
d. J. (HMl. 159) anzusehen sind oder nicht.
2. Als Bedingung für die Erteilung der Erlaubnis kann die Unterlassung des gleich-
zeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellenvermittlers auferlegt werden (& 3 der Bek.).
3. Neben Zwangsstrafen im Verwaltungswege sind gerichtliche Strafen vorgeseben
( 8 der Bek.).
Zur Ausführung wird auf Grund des & 7 der Bel. folgendes angeordnet:
1. Die Best. der Runderlasse v. 15. Febr. 1908 (HMl. 67) und v. 1. Mai d. J.
(MSl. 159) bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Bek. selbst oder die nachfolgende
Ausf Anw. abgecändert sind.
2. Zu §5 1: Als Unterricht in gew. und kaufm. Fächern ist jeder Unterricht unzusehen,
welcher die Ausbildung zu einem gew. und kaufm. Berufe zum Zwecke hat (vogl. auch
MinErl. v. 11. Nov. 1905, HMBl. 355). Ob dieser Zweck verfolgt wird, ergibt sich in der
Regel aus dem Gesamtcharakter der Veranstaltungen. Daneben kann ein Vergleich der
Lehrpläne und Lehrgegenstände mit denen der öffentl. gew. und kaufm. Schulen Anhalts
punkte für die Beurteilung der Frage bieten. Zweisel werden hiernach in der Regel nicht
obwalten. Sollten solche gleichwohl in Einzelsällen bestehen, so ist mir als der für das gew.
und kaufm. Unterrichtswesen zuständigen L Zentralbeh. zu berichten, damit gegebenen.
salls in Gemeinschaft mit den übrigen an der Unterrichtsverw. beteiligten Ressorts enl
schieden werden kann.
Gemäß Ziff. 28 des Runderl. v. 1. Mai 1915 haben die Schulunternehmer die Zu-
lassung der Lehrer, die sie an ihren Privatschulen beschäftigen wollen, bei der Schulauf-
sichtsbehörde zu beantragen. Im Falle der slets nur auf Widerruf zulässigen Erteilung
der Erlaubnis ist von der Schlaufsichtsbehörde den Lehrern Abschrift der Usg. zuzu-
fertigen, soweit sie davon betroffen werden. Die Abschrift gilt für die Lehrer als Erlaubnis
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bek. Für den einzelnen Lehrer hat die Erlaubnis immer
nur auf 1 Jahr Gültigkeit. Es ist aber nichts dagegen einzuwenden, daß sie für solche Lehrcr,
die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr von dem Schulunternehmer angenommen
und an der Schule ausschließlich (nicht nur nebenamtlich) beschäftigt sind, stillschweigend
von Jahr zu Jahr verlängert wird, sofern nicht die Schulaussichtsbehörde zu einer erneuten
Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Anlaß nehmen oder von dem
Widerruse Gebrauch machen will.
3. Zu h: Als Rechtsmittel findet die Beschwerde im Aufsichtswege statt.
4. Zu § 6: Dieser Paragraph enthält UÜbergangsbestimmungen.
Hinsichtlich des Abs. 1 fällt ins Gewicht, daß nach § 7 Satz 2 weitergehende landes-
rechtl. Beschränkungen zulässig bleiben. Demzufolge ist der Fortsetzung von Unterrichts-
veranstaltungen (Privatschulen, Privatunterricht), zu denen die nach Landesrecht erforder-
liche Erlaubnis nicht erteilt worden isl, auch nach dem Inkrafttreten der Bel., nötigenfalls,
wie bisher, an der Hand der durch § 132 des LVG. v. 30. Juli 1883 gegebenen Zwangs-
befugnisse entgegenzutreten. Vom 1. Jan. 1918 ab kommt neben der Anw. von Zwangs-