Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

656 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Hierzu: 
Preuß. Ansführungsauweisung. Bom b. August 1917. (Gm l. 2s2.) 
Die Bek. bezweckt, eine wirksame Bekämpfung der Mißstände im gewerbl. und 
laufm. Privatunterrichtswesen durch Einführung einheitlicher Bestimmungen für das 
Rcichsgebiet zu ermöglichen. Sie beschränkt sich auf die Aufstellung der zur Erreichung 
des Zweckes unerläßlichen Grundsätze, während die Ausführung und weitere Ausgeslaltung 
dieser Grundsätze den Einzelstaaten überlassen bleibt (§ 7 a. a. O.). Die Grundfs. stimmen 
in ihren Hauptzügen mit dem für Preußen geltenden Rechtszustand überein. Die wesent. 
lichen Abweichungen sind folgende: 
1. Der Genehmigungspflicht unterliegen alle Unterrichtsveranstaltungen (Privat. 
schulen und gewmäßiger Privatunterricht der in Rede stehenden Art) ohne Rücksicht darauf, 
ob die Schüler und Schülerinnen als schutzbedürftig im Sinne der Ziff. 3 der Best. v. 1. Maj 
d. J. (HMl. 159) anzusehen sind oder nicht. 
2. Als Bedingung für die Erteilung der Erlaubnis kann die Unterlassung des gleich- 
zeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellenvermittlers auferlegt werden (& 3 der Bek.). 
3. Neben Zwangsstrafen im Verwaltungswege sind gerichtliche Strafen vorgeseben 
( 8 der Bek.). 
Zur Ausführung wird auf Grund des & 7 der Bel. folgendes angeordnet: 
1. Die Best. der Runderlasse v. 15. Febr. 1908 (HMl. 67) und v. 1. Mai d. J. 
(MSl. 159) bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Bek. selbst oder die nachfolgende 
Ausf Anw. abgecändert sind. 
2. Zu §5 1: Als Unterricht in gew. und kaufm. Fächern ist jeder Unterricht unzusehen, 
welcher die Ausbildung zu einem gew. und kaufm. Berufe zum Zwecke hat (vogl. auch 
MinErl. v. 11. Nov. 1905, HMBl. 355). Ob dieser Zweck verfolgt wird, ergibt sich in der 
Regel aus dem Gesamtcharakter der Veranstaltungen. Daneben kann ein Vergleich der 
Lehrpläne und Lehrgegenstände mit denen der öffentl. gew. und kaufm. Schulen Anhalts 
punkte für die Beurteilung der Frage bieten. Zweisel werden hiernach in der Regel nicht 
obwalten. Sollten solche gleichwohl in Einzelsällen bestehen, so ist mir als der für das gew. 
und kaufm. Unterrichtswesen zuständigen L Zentralbeh. zu berichten, damit gegebenen. 
salls in Gemeinschaft mit den übrigen an der Unterrichtsverw. beteiligten Ressorts enl 
schieden werden kann. 
Gemäß Ziff. 28 des Runderl. v. 1. Mai 1915 haben die Schulunternehmer die Zu- 
lassung der Lehrer, die sie an ihren Privatschulen beschäftigen wollen, bei der Schulauf- 
sichtsbehörde zu beantragen. Im Falle der slets nur auf Widerruf zulässigen Erteilung 
der Erlaubnis ist von der Schlaufsichtsbehörde den Lehrern Abschrift der Usg. zuzu- 
fertigen, soweit sie davon betroffen werden. Die Abschrift gilt für die Lehrer als Erlaubnis 
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bek. Für den einzelnen Lehrer hat die Erlaubnis immer 
nur auf 1 Jahr Gültigkeit. Es ist aber nichts dagegen einzuwenden, daß sie für solche Lehrcr, 
die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr von dem Schulunternehmer angenommen 
und an der Schule ausschließlich (nicht nur nebenamtlich) beschäftigt sind, stillschweigend 
von Jahr zu Jahr verlängert wird, sofern nicht die Schulaussichtsbehörde zu einer erneuten 
Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Anlaß nehmen oder von dem 
Widerruse Gebrauch machen will. 
3. Zu h: Als Rechtsmittel findet die Beschwerde im Aufsichtswege statt. 
4. Zu § 6: Dieser Paragraph enthält UÜbergangsbestimmungen. 
Hinsichtlich des Abs. 1 fällt ins Gewicht, daß nach § 7 Satz 2 weitergehende landes- 
rechtl. Beschränkungen zulässig bleiben. Demzufolge ist der Fortsetzung von Unterrichts- 
veranstaltungen (Privatschulen, Privatunterricht), zu denen die nach Landesrecht erforder- 
liche Erlaubnis nicht erteilt worden isl, auch nach dem Inkrafttreten der Bel., nötigenfalls, 
wie bisher, an der Hand der durch § 132 des LVG. v. 30. Juli 1883 gegebenen Zwangs- 
befugnisse entgegenzutreten. Vom 1. Jan. 1918 ab kommt neben der Anw. von Zwangs-
	        
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