Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

eel., dei, die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen usw. v. 30. Aug. 1917. 657 
#rafen im Verwaltungsweg auch noch die Herbeiführung des gerichtlichen Strafverfahrens 
in Frage. 
Der Abs. 2 enthält für Preußen keine Neuerung, da die Versagung der Erlaubnis 
wegen mangelnden Bedürfnisses bereits landesrechtl. vorgesehen ist. 
5. Zu #s 8: In der Regel wird sich empfehlen, daß die zuständigen Behörden in erster 
Linie auf Grund des § 132 LBG. vorgehen. Die Vfg. sind, ungeachtet der Einlegung 
von Rechtsmitteln, nach 8 53 des LVG. zur Ausf. zu bringen, wenn die Auss. ohne Nachteil 
für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben lann, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung 
im & 133 Abs. 3 dieses Ges. In geeigneten Fällen ist ein entsprechender Hinweis in die 
Vfg. aufzunehmen. Das gerichtl. Strafverfahren wird durch die Festsetzung von Zwangs. 
strafen im Verwaltungswege nicht berührt. 
Handelsgesellschaften, Gesellschaften mbc#., Genossenschaften, 
[NAeu] Bek., betr. die Veröffentlichung der Handeloregistereintra- 
gungen usw. Vom 30. August 1917. (REBl. 746.) 
[BR.] 1. Die Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregisterein. 
tragungen usw., vom 11. Februar 1915 (REl. 71) wird dahin ergänzt, daß hinter den 
Worten „über die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen“ eingefügt wird „über 
die Prüfung des Herganges der Gründung einer Aktiengesellschaft durch Revisoren und 
uber die Einsicht des von den Revisoren erstatteten Berichts, über die Bekanntmachung 
der Vilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Einreichung der Bilanz und 
der Gewinn- und Verlustrechnung zum Handelsregister“. 
11. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung 131. 8.] in Kraft. 
Handelsgeschäfte. 
[Neul Verordnung, betr. die Zulassung von Wertpapieren zum 
Börsenhandel. Bom 30. November 1917. (R##l. 1089.) 
[BR. ö 44 Abs. 1, 2 Börs G.] 5 13 ver Vek., betr. die Zulassung von Wertpapieren zum 
Börsenhandel, vom 4. Juli 1910 (RGl. 917) erhält solgenden Absatz 4: 
Die Landesregierung kann die Zulassungsstelle cinreihen, bei Anträgen auf Zu- 
lassung von Wertpapieren die Aufnahme von Angaben in den Prospekt und die Vorlage 
von Beweisstücken dann nicht zu fordern, wenn die Geheimhaltung im Interesse der 
Landesverteidigung liegt. 
Maßnahmen zur Hreisregelung und zur Bekämpfung des Wuchers. 
II.)“) Gesetz, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bek. vom 17. Dezember 1914 (RöEl. 516) mit den Anderungen 
vom 23. März 1916 (8KGBl. 183) und 22. März 1917 (REl. 253.) 
Geschichtliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 747 bis 752. 
1. 
Gegenstand — Allgemeinc Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von 
Höchstpreisen. 
Gegenslond. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 763; 2 bis 5 in Bd. 2, 161; 6 bis 12 in Bd. 3, 156; 13, 14 
in Bd. ö, 149.) 
15. RG. 1, Recht 17 512 Nr. 914. In der BRO. v. 14. Febr. 1916 zur Regelung 
der Preise für Schlachtschweine usw. (Ru#l. 99) ist der Begriff des Schlachtschweins 
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142. 
Kriegs##ck. Sd. 6. 42
	        
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