eel., dei, die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen usw. v. 30. Aug. 1917. 657
#rafen im Verwaltungsweg auch noch die Herbeiführung des gerichtlichen Strafverfahrens
in Frage.
Der Abs. 2 enthält für Preußen keine Neuerung, da die Versagung der Erlaubnis
wegen mangelnden Bedürfnisses bereits landesrechtl. vorgesehen ist.
5. Zu #s 8: In der Regel wird sich empfehlen, daß die zuständigen Behörden in erster
Linie auf Grund des § 132 LBG. vorgehen. Die Vfg. sind, ungeachtet der Einlegung
von Rechtsmitteln, nach 8 53 des LVG. zur Ausf. zu bringen, wenn die Auss. ohne Nachteil
für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben lann, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung
im & 133 Abs. 3 dieses Ges. In geeigneten Fällen ist ein entsprechender Hinweis in die
Vfg. aufzunehmen. Das gerichtl. Strafverfahren wird durch die Festsetzung von Zwangs.
strafen im Verwaltungswege nicht berührt.
Handelsgesellschaften, Gesellschaften mbc#., Genossenschaften,
[NAeu] Bek., betr. die Veröffentlichung der Handeloregistereintra-
gungen usw. Vom 30. August 1917. (REBl. 746.)
[BR.] 1. Die Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregisterein.
tragungen usw., vom 11. Februar 1915 (REl. 71) wird dahin ergänzt, daß hinter den
Worten „über die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen“ eingefügt wird „über
die Prüfung des Herganges der Gründung einer Aktiengesellschaft durch Revisoren und
uber die Einsicht des von den Revisoren erstatteten Berichts, über die Bekanntmachung
der Vilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Einreichung der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung zum Handelsregister“.
11. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung 131. 8.] in Kraft.
Handelsgeschäfte.
[Neul Verordnung, betr. die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel. Bom 30. November 1917. (R##l. 1089.)
[BR. ö 44 Abs. 1, 2 Börs G.] 5 13 ver Vek., betr. die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel, vom 4. Juli 1910 (RGl. 917) erhält solgenden Absatz 4:
Die Landesregierung kann die Zulassungsstelle cinreihen, bei Anträgen auf Zu-
lassung von Wertpapieren die Aufnahme von Angaben in den Prospekt und die Vorlage
von Beweisstücken dann nicht zu fordern, wenn die Geheimhaltung im Interesse der
Landesverteidigung liegt.
Maßnahmen zur Hreisregelung und zur Bekämpfung des Wuchers.
II.)“) Gesetz, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bek. vom 17. Dezember 1914 (RöEl. 516) mit den Anderungen
vom 23. März 1916 (8KGBl. 183) und 22. März 1917 (REl. 253.)
Geschichtliche Entwicklung, Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 747 bis 752.
1.
Gegenstand — Allgemeinc Bedeutung und Wirkung der Festsetzung von
Höchstpreisen.
Gegenslond.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 752, 763; 2 bis 5 in Bd. 2, 161; 6 bis 12 in Bd. 3, 156; 13, 14
in Bd. ö, 149.)
15. RG. 1, Recht 17 512 Nr. 914. In der BRO. v. 14. Febr. 1916 zur Regelung
der Preise für Schlachtschweine usw. (Ru#l. 99) ist der Begriff des Schlachtschweins
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142.
Kriegs##ck. Sd. 6. 42