Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

666 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
9#. RE. IV, Recht 17 401 Nr. 827. Für die Gewinnberechnung kommt es nicht auf 
die rechtliche Form, sondern dic wirtschaftliche Bedeulung des Geschäfts an. Danach be- 
mißt es sich, ob dem Kaufmann der Gewinn des Eigenhändlers gebührt oder nur ein 
solcher, wie er dem Vermittler zukommt. Der Eigenhandel weist als wesentliches Merkmal 
die Aufwendung und Riskierung eigenen Kapitals zur Erlangung der Warc auf. Dezs- 
halb kann ein zum Zweck der Spekulation auf steigende Preise von mehreren Händlern 
gemeinschaftlich gemachtes Geschäft, bei dem einer der Spekulanten eigenes Kapital zur 
Verfügung stellt, und diese mit Zinsen bei Veräußerung der Ware zurückerhalten, der 
verbleibende Gewinn aber geteilt werden soll, als reines Agenturgeschäft selbst dann nicht 
gelten, wenn die Ware sofort ungesetzt und unmittelbar vom Lieserer dem Erwerver zu. 
geht, ohne daß sie in die Hand der Händler gelangt. Der Gewinn ist also nicht als 
Agentenlohn, sondern als Unternehmergewinn auf der Grundlage der 
Gestehungskosten zu berechnen. 
oo. RMG. IV, JW. 17 906. Es ist zwar im allgemeinen und für den Frieden zutreffend, 
wenn daß LG. annimmt, die Angekl. könne einen Verlust an der Ware, der auf dem 
Eisen bahntrausport eingetreten sei, nicht ohne weiteres als Geschäftsunkosten 
oder als Risikoprämie in Ansatz bringen, da die Eisenbahn für den Verlust hafte. Nicht- 
geltendmachung des Anspruchs würde unwirtschaftlich sein. Es sind aber im vorliegenden 
Falle die besonderen Verhältnisse der Kriegswirtschaft ins Auge zu fassen und danach zu 
prüfen, ob und inwieweit die Eisenbahnverwaltung haftet und mit Aussicht auf Erfolg in 
Anspruch genommen werden kann. Ebenso ist die Frage der Beweismöglichkeit und der 
Durck führbarkeit cines Rechtsstreits nach der Auffassung der Angekl. zu beachten. Jeden- 
falls kommt es darauf an, ob von deren Standpunkt aus es kaufmännisch richtig und ver. 
ständlich war, unter Vermeidung eines Prozesses mit der Eisenbahnverwaltung oder dem 
Lieferanten lieber selbst den Schaden und Verlust zu tragen. 
kr. RG. III, LeipzB. 17 964. Die Eigenart des Großhandels des Angekl. in Fleisch= 
konserven bringt cs mit sich, daß duch Diebstahl, Schwund und Beschädigung der Dosen 
regelmäßig Verluste entstehen, die sich im einzelnen nicht ziffermäßig feststellen lassen. 
Diese Verluste können als fester Bestandteil der Geschäftsunkosten durch einen in Bruch- 
teilen ausgedrückten Zuschlag zum Einkaufspreis — neben anderen allgemeinen Geschäfts- 
unkosten — bei der Berechnung des Reingewinnes in Ansatz gebracht werden. 
D## RG. I, Recht 17 555 Nr. 1057. Für das sog. Uberschußmalz sind bei Nachprüsung 
der Angemessenheit des Verkaufspreises ebenso wie für Malz, das der Eigentümer der 
Gerste herstellen läßt, Gestehungskosten zu berechnen, denn der Mälzer hat es durch 
seine Arbeit ols Lohn verdient. 
OQZ RG. V, Recht 17 514 Nr. 923. Bei sog. Marken waren, bei denen der Ver- 
käufer die vom Lieferer oder Hersteller festgesetzten Preise ein zuhalten hat, bedeutet der 
eigenmächtige Aufschlag durch den Verkäufer ohne weiteres einen unberechtigten und 
daher übermäßigen Gewinn, namentlich dann, wenn die Markenpreise schon für den Kriegs- 
fall berechnet sind. 
xx. N. III, Mitts Preisprüfst. 17 247. Wenn es einem Händler gelingt, durch die 
Aufwendungen besondercr, das übliche Maß übersteigenden Fähigkeiten oder Bemühungen 
Gestehungskosten im Verhältnis zur allgemeinen Wirtschaftslage zu verringern, so kann 
ihm die Befugnis nicht versagt werden, sich eine enisprechende Gegenleistung für dies 
Aufwendungen durch eine Erhöhung des auch hiernach zu bemessenden Unternehmerlohns 
zu verschaffen, der wiederum einen Bestandteil des zulässigen Gewinncs bildet. 
W#. RG. IV., Mitts Preisprüsst. 17 Nr. 19, 198. Kosten, die lediglich aus 
einem ganz persönlichen besonderen Bedürfnis ausgewendet worden sind, 
etwa um sich von einem aus rein persönlichen Gründen lästig gewordenen Geschäft wieder 
treizumachen und die Ware deshalb mit Hilfe von koslspieliger Reklame, Reisen usw. 
schnell abzustoßen, oder etwa um soziale Wohltätigkeit und Fürsorge seinen Angestellten 
gegenuber auszuüben, dürfen nicht zu einer Preissteigerung der Ware führen. Es handelt 
sich dann nicht mehr um Befriedigung von Geschäftsbedürfnissen, um Aufwendungen im
	        
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