Bet. gegen ũbermäßige Prelssteigerung v. 28. Juli 1816. 8ö. 667
ordentlichen und gewöhnlichen Vertrieb der Warc, sondern um Aufwendungen für Be-
dürfnisse, die außerhalb des Geschäftsbetriebes slehen, allein in der Person des Inhabers
beruhen und daher auch nicht dem Geschäftsvermögen, sondern dem Privatvermögen
zur Last fallen müssen.
## RG. I., BayRpfl. 17 258, JW. 17 818, Leipz 8. 17 959. Von der Rev. selbst
wird ein Schmiergeld als eine unsittliche Ausgabe bezeichnet. Wenn dann aber die Reo.
meint, im Gesetz gegen übermäßige Preissteigerung stehe nichts davon, daß „unsittliche
Ausgaben vom Verdienst nicht abgezogen werden sollten“, so verkennt sie, daß dic im
allgemeinen für das Rechtsleben zu fordernde Beobachtung der guten Sitten erst recht
bei einem Geseh zur Geltung kommen muß, das sich gegen unsittliche Ausbeutung der
Kriegsnot wendet. Soll nach diesem Gesetz die Angemessenheil eines Gewinns gepraft
werden, so können dabei nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die mit den guten
Sitten vereinbar sind und als zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehörig vom
Recht anerkannt werden. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig
(5 138 BGB.). Die Zahlung von Schmiergeldern verstößt gegen die guten Sitilen, sie
liegt außerhalb einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, begründet teine Geschäfts-
ausgabe, die vom Rechte anerkannt wird, und muß für die nach dem Gesetz vorzunehmende
Prüfung der Angemessenheit eines Geschäftsgewinns als nicht vorhanden gelten. Im
Ergebnis läuft sie nur darauf hinaus, daß der Gewinn in der Höhe des bezahlten Schmier=
geldes dessen Empfänger zugewendet ist: zustimmend Kohler das.
a/. RG. IV, Recht 17 554 Nr. 1054. Bei Prüfung der Frage, ob übermäßiger
Gewinn vorliegt, ist für den Ansatz einer Risikoprämie die tatsächliche Gestaltung des
Geschäftes maßgebend, nicht aber kommt es auf die durch irrige Vorstellungen beeinflußte
Auffassung des Verkäufers an. Das Risiko, das eine bevorstehende Beschlagnahme der
Ware bietet, ist also zu berücksichtigen, auch wenn der Verkäufer bei dem Erwerb der Ware
sie nicht von der Beschlagnahme bedroht hielt.
„’ al „ RG. IV, Recht 17 513 Nr. 920. Bei Ermittlung der Angemessenheit des Ver-
kaufspreises handelt es sich stets mehr oder weniger um eine Kalkulation bei der Berech-
nung der in Betracht zu ziehenden Faktoren, so daß der Natur der Sache nach auch Schä-
tzungen nicht zu entbehren sind. Deshalb hindert der Umstand, daß die Gestehungs-
kosten einer Ware in einem Betriebe nach der Art desselben ziffernmäßig nicht zu ermitteln
sind, nicht daran, einen bestimmten Betrag für die Gestehungskosten oder einzelne Teile
derselben in die Rechnung einzustellen auf Grund einer Schätzung, bei der alle Verhältnisse
berücksichtigt sind. Besondere Unkosten eines Betriebes, die nicht in diesem selbst, sondern
in persönlichen Verhältnissen des Inhabers ihren Grund haben (Pflicht eines Gutsbe-
sitzers, Verwandte aus den Erträgnissen des Gutz zu unterhalten), dürsen nicht berück-
sichtigt werden, dagegen zählen Ruhegehälter von Beamten und Arbeitern als Teil der
aufgewendeten Arbeitslöhne zu den sachgemäßen Aufwendungen eines Betriebs.
a/y. Leipz . 17 1146 (KG.). Die Ansicht der Rev., daß das Gericht von festen Ge-
winnsätzen nicht habe ausgehen dürfen, sondern verpflichtel gewesen sei, die tatsächl. Un-
tosten zu ermitteln und zwar sowohl die allg. wie die besonderen und auch den Umfang
der Verlustgefahr, geht sehl. Auf welche Weise das LG. den Gewinn berechnen wollte,
stand in seinem Belieben. Eine Verletzung materieller Rechtsnormen, insbes. des # 5
kann darin nicht gefunden werden, daß es für die allg. Unkosten einschl. der Anpreisung
sowie für den Reingewinn einen bestimmten Zuschlag angesetzt und den die Anschaff.=
Kosten und die Zuschläge übersteigenden Betrag als Reingewinn angesprochen hat.
a#. RG. V, Recht 17 588 Nr. 1112. In die Gestehungskosten für eine Ware
können nicht ohne weiteres solche allgemeine und besondere Betriebskosten eingerechnet
werden, die außerhalb des Verkaufsgeschäfts des Täters in dessen Fabrikationsgeschäft
entstanden sind, das er getrennt von jenem betreibt. Die Preisbemessungen sind vielmehr
innerhalb jeden Geschäftszweiges nach dessen Eigenart selbständig vorzunehmen und es
ist nicht angängig, einem notleidenden Erwerbszweig dadurch aufzuhelsen, daß die Ver-
kaufspreise im Handelsgeschäft erhöht werden.