668 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum.
%e. R. V. IW. 17 974. Es darf dem Kaufm. nicht verwehrt werden, der aus dem
bevorstehenden Schwanken der Preise drohenden Gefahr des Verlustes bei der Preis.
bestimmung angemessen Rechnung zu tragen. Unzulässig wäre dies nur, wenn es sich um
haltlose Börsengerüchte ohne ernsthaften Hintergrund oder um unlautere Börsentreibereien
handelt. Die StK. nimmt an, daß der Preis, um den der Angekl. die Ware selbst er-
worben zu haben behauptet, stark übersetzt war und spricht aus, daß der Angekl. sich des-
halb mit einem um so niedrigeren Gewinn habe begnügen müssen. Wenn damit nur ge-
sagt sein sollte, daß der Angekl. sich vor der Berechnung überm. Gewinus besonders haten
müßie, so ist dagegen nichts einzuwenden. Wenn das aber heißen soll, der Kaufm. müsse,
um die Teuerung des Einkaufs nicht ungemindert auf den Verbraucher einwirken zu lassen,
auf angemessenen Gewinn verzichten, so wäre das zu beanstanden.
a/. RG. IV, Recht 17 589 Nr. 1115. Wird Ware erworben, um damit erst nach dent
Kriege zu handeln, dann aber auch während des Krieges zum Tagespreise verkauft, so
liegt ein unzulässiger Gewinn vor, wenn inzwischen die Preise gestiegen sind und der
Verkaufspreis den Einkaufspreis und die sonstigen Gestehungskosten um einen höheren
als den zulässigen Reingewinn übersteigt.
#%y . R. IV, Recht 17 589 Nr. 1117. Ist die Ware von dem Verk. besonders günslig
erworben worden, weil der Lieferer ihn für wirtschaftl. Nachleile aus einem früheren Ge-
schäft entschädigen wollte und hiernach den Preis bestimmte, so ist dieser Umstand insoweit
zu berücksichtigen, als dadurch der übliche und angemessene Einkaufspreis herabgesetzt
wurde. Durch den Eink. wurde ein Verm Vorteil erzielt, der außerhalb der Gestehungs-
losten liegt, die der Berechnung der Angemessenheit des demnächstigen Verkaufspreises
zugrunde zu legen sind. Bei dem Wiederverk. der Ware kann daher der Verk. den Verk.=
Preis entsprechend höher kalkulieren; er kann in seiner Rechnung unter den Gestehungs-
losten den Preis einstellen, den er ohne die bes. Verhältnisse zu entrichten gehobt hätte.
Reingewinn.
(Erläuterung u# bis 95 in Bd. 3, 183ff.; cc bis 2c# in Bd. 4, 764:; A bis aSin Bd. ö, 173ft.)
a/e. Leipz Z. 17 1097 (KWG.). Die nach § 5 Nr. 1 zugrunde zu legenden Beziehungen
zwischen Eink Pr. und Verk Pr. setzen voraus, daß der Eink Pr. sich unler gewöhnlichen
Verhältnissen nach Gesichtspunkten allgem. wirtschaftlicher Natur gebildet hat. Andern-
falls verliert er als solcher seine Bedcutung und es sind die für seine Höhe bestimmenden.
besonderen Umstände zu berücksichtigen. Diese liegen hier darin, daß Angekl. die Ware durch
die verspätele Lieserung zu einem längst überholten Eink Pr. erhiell. Dieses Ergebnis
stellt sich für Angekl. als ein Glücks zufall dar (RG. 50, 97). In solchen Fällen ist der Ge-
winn schon mit dem Erwerb eingetreten; für die wirtschaftl. Zwecke des Ges., insbes.
jür d. Schut d. Verbraucher ist ein so entstandener Eink Pr. belanglos. Der Angekl. durfle
also die zufällig so eingekaufic Seife höher verkaufen, als ihm sonst bei regelmäßigen Ver-
hältnissen gestattet wäre. Da er mit dem Verk Pr. unter der Hälfte des Markt Pr. geblieben
ist, würde der Gewinn bei richtiger Würdigung keinesfalls als übermäßiger angeseben
werden können.
a/-L#eitner, ZsHandelswissensch. 17 88. Die Verzinsung des eigenen Kapitals
und der Unternehmerlohn bilden Teile des Reingewinns, sind nicht Unkosten und nicht
Teile der Gestehungskosten. Der Reingewinn beim einzelnen Verkauf deckt beide und das
Unternehmungsrisiko in seiner Gesamtheit. Insoweit eine geringe prozentuale Erhöhung
der Reingewinnquote in der Einzelberechnung Berücksichtigung finden kann, ist nach Lage
des Einzelfalls zu beurteilen; dabei ist durch Vervielsachung der Erhöhung mit der Gesami-
stückzahl zu berechnen, wic groß die Zuschlagserhöhung in ihrem Gesamtbetrag ist. Eine
Erhöhung der Gewinnquote wegen eines angeblich gestiegenen Kapitalzinses oder unter
Zugrundelegung des Marktzinssatzes ist ausgeschlossen. Einzelnen Gefahren können in
die Unkostenberechnung mit angemessenen Sätzen einbezogen werden, wenn dies nach
Lage des Falles berechtigt erscheint.