Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 669 
a R G. 1, Recht 17 554, Nr. 1056. Wird UÜberschußmalz (Malz, das über den ein- 
geführten Prozentsatz hinaus in der Mälzerei aus der Gerste erzielt wird und dem Mälzer 
als Teil seiner Entlohnung verbleibt) zu einem übersetzlen Preis verkauft, so kann es dem 
Mälzer nicht zur Entschuldigung gereichen, daß die Entlohnung für die Mälzerci unzu- 
reichend sein soll. Denn die wucherische Eigenschaft des Kaufpreises, den ein Dritter zahlt, 
ist ganz unabhängig von dem Ertrag der Mälzerei als solchem; der Molzhandel steht mit 
der Mälzerei nur in wirtschaftlichem Zasammenhang und es ist nicht angängig, Ver- 
luste in der Mälzerei durch besonders hohe Gewinne im Handel auszu- 
gleichen. 
a%V. Liske a. a. O. 15. Der Kaufmann und sonstige Händler — ob er nun den Groß-, 
Zwischen= oder Kleinhandel betrieb — hat seinen Bruttonutzen in der Mehrzahl der Fälle 
nach Erfahrungssätzen kalkuliert, wie sie ouch in anderen Geschäften gleicher Arl üblich zu 
sein pflegten und er haot dann den so sich ergebenden Verkaufspreis je nach seinen Be- 
dürfnissen nach oben oder unten abgerundet. War er beim Verkauf an gellende Markt- 
preise gebunden, oder stand er unmitlelbar einem Wettbewerber gegenüber, dessen Preis- 
politik er — freiwillig oder unfreiwillig — mitmachen mußte, dann entfiel einc regel- 
rechte Kalkulation des Verkaufspreises überhaupt. Dieser stand fest, der Einkaufspreis 
war aber in den meisten Fällen schwankend. Was an seinem Zwischennutzen, Ersatz der 
Gestehungskosten, was Unternehmerlohn oder gar, was Kapitalüberschuß war, das merkte 
er erst, wenn am Ende des Jahres der Saldo auf dem Gewinn= und Verlustkonto gezogen 
wurde. Wieviel aber die einzelne Ware für sich zu dem Endergebnis beigetragen hatte 
und was von diesem nun Unternehmerlohn im Sinne der Theorie des RE. und was im 
gleichen Sinne Reingewinn war, das hat im Frieden wohl kein Geschäftsmann je zu er- 
gründen versucht. Einzig und allein die großen Waren- und Kaufhäuser haben für jeden 
Zinzelnen der von ihnen geführten Artikel — oder wenigstens für kleinere Gruppen der- 
selben — genaue Statistiken geführt, um ihren Anteil am Gesamtergebnis mit Rücksicht 
darauf festzustellen, ob es sich lohne, den Artilel sernerhin zu führen oder nicht. 
a/t. RG. IV, Recht 17 588 Nr. 1110. Für eine Tätigkcit, die sich — rein wirtschaftlich 
detrachtet — als die eines Maklers darstellt, kann nicht der dem Eigenhändler gebührende 
Unternehmergewinn zugebilligt werden. Der Gewinn ist vielmehr in solchen Fällen so 
zu bemessen, wie ein Maklerlohn im Frieden. Auch die Bemessung des Vermittlerlohnes 
kann durch prozentuale Ausschläge auf die Einkaufspreise erfolgen. Es kann dabei auch dem 
Vermittler als angemessener Lohn ein höherer als der durchsihnittlich übliche bewilligt 
werden, wenn nur der bewilligte Satz noch innerhalb der äußersten Grenze des üblichen 
Aufschlags liegl und als angemessen gelten kann. 
Gabr. RG. I, Recht 17 590 Nr. 1119. Wenn im inl. Handel zwecks Einbringung des 
Reingewinnes, des Unternehmerlohnes und der Gefahrentlohnung der Verkaufspreis 
einer Warc durch bestimmte progentuale Zuschläge auf die Erzeugungskesten oder den 
Einkaufspreis bestimmt zu werden pflegt, so ist eine derartige, allgemein in den beteiligten 
Handelskreisen des Inlaudes übliche Berechnung nicht ohne weiteres auf die Auslands- 
ware übertragbar. Die Angemessenheit der Preise und Gewinne für diese kann nicht unter 
Zugrundelegung des Zuschlags festgestellt werden; vielmehr sind die besonderen Verhält- 
nisse zu berücksichtigen, unter denen die Auslandsware hergestellt, erworben und auf den 
deutschen Markt gebracht ist. Dos Risiko (Ausfuhrverbote, Zolleinrichtungen, Währung) 
ist für die Auslandswarc ganz anders gestaltet wie für die inländische; der Unternehmerlohn 
braucht nicht den inl. Kriegsverhältnissen angepaßt zu werden, für seine Höhe sind viel- 
mehr die ousl. Verhältnisse bestimmend. 
Verhältnis zum Friedenspreis. 
(Erläulerung ag bis 7#) in Bd. 3, 186 ff.; 90 bis 2u in Bd. 4, 765; bis zux in Bd. 5, 180 ff.) 
oe. RG. IV, Recht 17 401 Nr. 8268. Maßgebend für die Beurteilung des Gewinnes 
ist der Re#ngewinn aus dem einzelnen Handelsgeschäft, wie er sich aus dem Uberschuß
	        
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