670 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
des Verkaufspreises über die Summe der im Krieg aufzuwendenden Anschaffungskosten,
besonderen Betriebsunkosten, dem Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten, dem Kapi-
talzins, der Risikoprämie und dem Unternehmerlohn ergibt (vgl. „Recht“ 1917 Nr. 698
und Anmerkung). Dieser Reingewinn ist mit dem bei gleichartigen Geschäften im Frieden
üblichen Reingewinn zu vergleichen und danach zu bemessen, ob er Übermäßig ist. Daher
ist ez nicht angängig, die Ubermäßigkeit daraus zu folgern, daß der Verkaufspreis höher
ist, als die von einer Reichshandelsstelle (Futtermittelstelle) als vereinbarte Höckstpreise
bekannt gegebenen Preise oder die von einer Handelskammer veröffentlichten Marktpreise.
co. RG. V, Recht 17 514 Nr. 921. Die Übermäßigkeit des Kriegsgewinnes wird durch
Vergleichung mit dem Gewinn gefunden, den eine normale Geschäftstätigkeit gleicher #r#
im Frieden abwirft. Es ist aber nicht notwendig, daß gerade die von dem Verkäufer
selbst im Frieden aus seiner eigenen Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne zum Vergleich
herangezogen werden. Das würde auch dann nicht möglich sein, wenn der Verkäufer
erst im Laufe des Krieges seinen Geschäftsbetrieb eröffnet hat. Deshalb ist regelmäßig
der Friedensgewinn zu ermitteln und maßgebend, der in gleichartigen Betricben unter
normalen Verhältnissen im Frieden erzielt wurde.
bter. RE. I, Recht 17 554 Nr. 1053. Wird der Verkaufspreis — wie kaufmännisch
namentlich im Kleinhandel üblich — derart bestimmt, daß auf den Einkaufspreis ein be-
stimmter Prozentsatz desselben aufgeschlagen wird, so ist das nicht zu beanstanden, wenn
in diesem Aufschlag, der den Bruttogewinn darstellt, neben den Gestehungskosten nur ein
angemessener Reingewinn eingeholt wird. Da aber die Einkaufspreise im Kriege in die
Höhe geschnellt sind, so verbietet es sich von diesen den gleichen Prozentsatz aufzuschlagen
wie von den Friedenspreisen, wenigstens solange außer dem Einkaufspreis nicht auch
die sonstigen Gestehungslosten gestiegen sind, denn sonst erhält der aus dem Aufschlag sich
ergebende Verlaufspreis rechnerisch notwendig einen viel höheren Reingewinn, als den
Friedensreingewinn. Dieser ist aber auch im Krieg bei sonst gleichen Umständen einzu-
halten, soweit sich nicht aus der inzwischen eingetretenen Entwerlung des Geldes zohlen-
mäßig eine Erhöhung rechtfertigt.
Berücksichtigung der Hcöchstpreise.
(Erläuterung aa bis 66 in Bd. 3, 88; es in Bd. 5, 181.)
c. RG. IV, Recht 17 401 Nr. 829. Es ist rechtsirrig, das Ubermaß über einen ge-
setzlich oder behördlich festgesetzten Höchstpreis ohne weileres als verbotenes Ubermaß des
Reingewinnes zu behandeln. Der übermäßige Reingewinn ist unabhängig vom Hpr.
und auck da, wo er neben der HPrlberschreitung besteht, kann er dem Betrag nach höher
oder geringer sein, als der Betrag, um den der H Pr. uberschritten ist.
W. DJS. 17 836 (Naumburg). Bei Feststellung der Höchstpreise sind die allge-
meinen Verhällnisse, namentlich die Marktlage im Interesse der Käufer selbstverständlich
in vollem Umfange berücksichtigt, weil sie gerade den Zweck verfolgen, die Käufer vor
Übervorteilung zu schützen. Wenn der Verkäufer diese Preise nicht überschreitet, muß er
wenigstens dann für straffrei erklärt werden, wenn der von ihm erzielte Gewinn zwar
ungewöhnlich hoch ist, aber auf Umständen beruht, die mit der Kriegsnotlage nicht in Zu-
sammenhang stehen, wie der ungewöhnlich niedrige Einkaufspreis.
56. DJZ. 17 904 (KEG.). Eine überschreitung der Höchstpreise und damit elne
Ubertrelung der BRVO. v. 23. Juli 1915 und des §& 6 des K Pr G. (Bek. v. 23. März 1916)
liegt vor, trotzdem der Angekl. nach der Berechnung und Feststellung des LG. für jede halbe
Haut den Preis von 5,18 M. fordern durfte und nur 5,15 M. berechnet hat. Denn er hat
sich neben dem Kaufpreis noch einen besonderen Vorteil ausbedungen, indem er den
Käufer zum Ankauf von Pferdegeschirren veranlaßte und von der Abnahme der Pferde-
geschirre den Verkauf des Leders abhängig machte. An jedem Pferdegeschirr hat er eine
Mark verdient. Er hat damit den Höckstpreis für Leder um diesen Betrag überschritten:
denn er hätte die Bedingung des Ankanufs der Pferdegeschirre nicht gestellt, hätten die