Bet. gegen ũbermäßige Preissteigerung v. 28. Juli 1915. 6 5. 671
Käufer des Leders die Geschirre nicht gelauft. Der Mehrverdienn ist dem Angekl also“
nur dieserhalb zugefallen.
Fordern des Preises.
(Erläuterung a#6 in Bd. 3, 189; 7, 6 in Bd. 4, 765; e bis ze in Bd. 5, 181.)
4. NG. IV, Mitts Preisprüfst. 17 243. „Fordern“ seht begrifflich nicht ein bindendes
Preisangebot voraus. Es genügt, wenn durch Preisangabe auf dem Lieferschein nach
außen der Wille kundgegeben wird, von dem Käufer der darauf bezeichnete Preis zu
verlangen.
#4. HansG Z. 17 Bml. 215 (Hamburg). Daß der eine Ware Ankündigende einen über-
mäßigen Preis „fordert“, setzt nicht voraus, daß sich ein Kauflustiger findet und ihm
gegenüber der Preis beansprucht wird.
v. RG. FS., Recht 17 400 Nr. 826. Das Vergehen, das in dem Fordern über-
mäßiger Preise besteht, kann nicht nur von dem Verkäufer (selbständigen Gewerbetreiben-
den oder den gewerbepolizeilich verantwortlichen Stellvertretern und Betriebsleitern)
als Täter begangen werden, sondern auch von Dritten, namentlich Angestellten und
Angehörigen des Gewerbetreibenden. Die Frage, ob der Dritte Täter oder Ge-
hilfe ist, bemißt sich nach den allg. strafrechtl. Regeln. Die Ehefrau des Gewerbetreibenden,
die — gleichviel wie das Güterrechtsverhältnis gestaltet ist — aus dem Geschäft Vorteile
zieht, kann Mittäterin (vgl. „Recht“ 1916 Nr. 1006), sie kann auch Alleintäterin sein.
o. RG. IV, Recht 17 400 Nr. 825. Fordern (5 5 Nr. 1) setzt kein bindendes Angebot
voraus, auch freibleibende Angebote und namentlich die in Preislisten enthaltenen Ein-
ladungen zu Angebolen nach bestimmter Höhe fallen unter den Begriff.
X. RG. 1, Recht 17 555 Nr. 1059. Von dem „Fordern eines Preises“ kaun nicht
die Rede sein, wenn nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufgeschäftes von dem Verkäufer
an den Käufer in Form einer Bitlte das Ansinnen geslellt wird, nachträglich noch mehr
als geschehen zu zahlen, wie es vorkommt, wenn cs der Billigkeit entspricht, daß der Käufer
wirkschaftliche Nachteile millrägt und ausgleicht, die dem Verkäufer aus dem Geschäft
erwachsen sind und zu deren Ersatz eine Rechtspflichl nicht besteht. Das Erbieten, „sich
einen Preis gewähren zu lassen“ (& 5 Nr. 5), das an sich in die Form einer Bitte eingekleiden
sein kann, kommt in den Fällen der genannten Art gleichfalls nicht in Betracht, denn nach
völliger Erfüllung und Abwickelung des Geschäftes steht begrifflich ein „Preis“ nicht mehr
in Frage. Wird aber das Verlangen einer Nach zahlung aus einem derart erledigten Ge-
schäft in der Weise erhoben, daß von seiner Erfüllung der Abschluß eines weiteren neuen
Geschäfts abhängig gemacht wird, so handelt es sich um eine Forderung, die verschleiert
aus dem neuen Geschäft erhoben wird und die daher nur bei Beurteilung der Ubermäßig-
keit des neuen Geschäftsgewinnes in Betracht kommt.
C. R. I, Recht 17 590 Nr. 1118. Nur wenn „Fordern, Versprechen= oder Gewähren-
lassen" im Inl. erfolgt sind, ist die Tat im Inl. begangen und auch dem Ausll gegen-
Über strafbar. Die Tatsache, daß die Ware nach einem inl. Ort vom Ausl. aus geliefert
wurde, genügt dazu nichl. Das Fordern ist im Inl. erfolgt, auch dann, wenn vom Ausl.
aus Vertragsanträge mit Preisangabe oder Auff. zu Vertragsangeboten zu einem bestimm-
ten Preise nach inl. Orten gesandt wurden. Gewährenlassen ist im Inl. erfolgt, wenn die
Zahlung beil einer inl. Zahlungsstelle für den ausl. Verkäufer oder durch Übers. aus dem.
Inl. nach dem Ausl. statlgesunden hat.
Käufer, Vermittler.
(Erläuterung a bis 7 in Bd. 3, 189; &6 bis & in Bd. ö, 182.)
. RG. II1, Recht 17 401 Nr. 831. Der Käufer, der sich freiwillig oder der Not
gehorchend dazu herbeiläßt, den Wucherpreis zu bewilligen, ist nicht strafbar; er wird
dadurch nicht Teilnehmer an dem Vergehen des Verkäufers. Auch enthält die bloße Be-
willigung des Wucherpreises für sich allein kein „Auffordern“ oder „Anreizen“ (65 Nr. 5).