676 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
für die Preisbemessung erheblichen Umständc ergibt, und daß dieser Gewinn dem tat.
sächlich bezogenen gegenübergestellt wird. Nur wenn der Sackverhalt oder die Verteidi.
gung des Angceklagten dazu nstigt, bedarf es der Erörterung, ob Umstände vorliegen, die
im gegebenen Falle besonderen Einfluß auf die Preisbemessung hatten.
7. JW. 17 908 (BayOb 2G.). Kein Urteil, das wegen übermäßiger Preissteigerung
auf Sirafe erkennt, kann aufrecht erhalten werden, wenn es nicht den Gewinn ersehen
läßt, der sich für den Verkäufer der Warc bei dem geforderlen oder gewährten Preise
ergibt, weil erst dann beurteilt werden kann, ob der Gewinn übermäßig ist. Den Gewinn
bei dem Verkauf einer Ware ergibt dic Vergleichung der Gestehungskosten — des Ein-
kaufspreises, der besonderen Betriebskosten und des auf die verkaufte Ware trefsenden
Anteils an den allgemeinen Betriebskosten des Verkäufers — mit dem Verkaufspreise.
Die Grundlage einer Verurleilung wegen übermäßiger Preissteigerung bildet demnach
der Reingewinn, der sich für den Verkäufer bei dem Absatz der Waren ergibt.
8. RG. I, Recht 17 589 Nr. 1116. Die strengeren Strafbest. der BR#O. v. 23. März
1916 sind auf ein sortgesetztes Vergehen anwendbar, wenn die einheitliche Tat unter
der zeitl. Herrschaft dieser V O. zum Abschluß gelangt isi, mag ein Teil der Einzelhand.
lungen auch schon vor deren Inkrafttreten begangen sein. Gerade deshalb gereicht aber
in einem solchen Fall die ungerechlferligte Annahme einer Fortsetzungstat (die sonst regel-
mäßig den Angeklaglen nicht beschwert) dem Angekl. zum Nachteil. Aus der Tatsache
allein, daß der Täter fortgesetzt mit einem Gegenstand des täglichen Bedarfs Handel ge-
trieben hat, folgt nicht, daß deshalb auch alle innerhalb des Handels begangenen Preis-
steigerungen unter sich im Fortsetzungszusammenhang stünden, dazu bedarf es vielmehr
des Nachweises, daß der auf Erzielung übersetzter Gewinne gerichtete Vorsatz von vorn-
herein einheitlich alle Geschäfte derart beherrschte, daß nur ein unerlaubier Gewinn durch
die gesamte Tat erstrebt wurde, keinesfalls genügt, daß der Handel sich überhaupt gewinn-
bringend — wenn auch nicht ausschließlich durch Preissleigerung — gestalten sollte.
[6.]*) Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
Vom 23. September 1915. (R#l. 603.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 192.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 192f.; 8, 9 in Bd. 5, 188.)
10. Mitts Preisprüfst. 17 245 (BayObLG.). Der Erwerb von Waren ist den wegen
Unzuverlässigkeit aus dem Handel ausgeschlossenen Personen auch dann verboten, wenn
die Waren nach einer Wiederaufhebung der Handelsuntersagung veräußert werden sollten.
11. O## G. III, Pr Verw Vl. 38 674. Die Bestimmungen über die Rechtsmittel
in Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen v. 23. Sept. 1915 zur BRO. über die Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel v. 23. Sept. 1915 (RBl. 603) können
nur Anwendung finden auf die Verfügungen der zuständigen Behäörde, nicht auf die Ver-
fügungen anderer Behäörden, die sich irrtümlich für zuständig halten.
“) 20. des Reichskanzlere über den Handel mit Lebenes- und
Fu#ttermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandele. Vom 21. Juni
1916 (RKEl. 581) mit den Anderungen vom 29. Juli 1916 (K Bl.
861, i. Kr. seit dem 29. 7. 16) und 16. Juli 1917 (Rl. 626, I. Kr.
seit dem 23. 7. 17).
Wortlaut in Bd. 5, 191, Begründung zur Haupt BO. in Bd. 3, 210.
*) Ziffer der Übersicht in Bd. 5, 142.
½*# ) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142js.