Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

673 C Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
mitteln ohne Erieilung einer Erlaubnis umfaßt auch die Abwickelung alter, schon vor Ver- 
sagung der Erlaubnis betätigter Abschlüsse. 
4. RG. III, LeipzZ. 17 1245, Recht 17 555 Nr. 1067. Zweifellos ist nach Sinn und 
Zweck der VO. auch derienige gelegentliche Handel mit Lebensmitteln verboten, den ein 
Faufmann für eigene Rechnung durch einen Dritten auf dessen Namen im Wege sog. 
indirekter Stellvertretung durch Weiterveräußerung der von ihm erworbenen Lebensmittel 
betätigt. Andernfalls könnte der Zweck der VO., den Handel mit Lebensmitteln einzu. 
schränken und gewisse Personen davon auszuschließen, ohne Schwierigkeit umgangen 
werden. 
5. Mittf Preisprüfst. 17 2 (Pr KrEa-l.). Die Handelserlaubnis ist nach §. 1 der er- 
wähnten VO. v. 24. Juni 1916 demjenigen zu erteilen, der als Inhaber des Handeis- 
betriebs anzusehen ist; ist der Inhaber eine juristische Person, so ist die Erlaubnis für vie 
juristische Person als solche zu erteilen. Für diese Aussassung spricht insbesondere auch der 
58 VO., wonach im Falle der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis die Vorräte 
von dem Kom Verb. zu übernehmen und zu verwerten sind. Diese Vorschrift würde bei 
jur. Personen keine Anwendung finden können, wenn die Geschäftsführer persönlich als 
diejenigen angesehen würden, denen die Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Einer be. 
sonderen Erlaubnis für ihre eigene Person bedürfen die Geschöftsführer daneben nicht; 
doch wird mit Rücksicht darauf, daß die Zuverlässigleit der Geschäftsführung in erster Linle 
von der Persönlichteit der Geschäftsführer abhängt, bei Erteilung der Erlaubnis auf die 
Persönlichkeit der Geschäftsführer besonders zu achten und folgeweise die Erlaubnis zu 
entziehen sein, wenn der Geschäftsführer nicht die erforderliche Gewähr bietet. Auf diese 
Weise wird sich auch dem von einer Handelszulassungsstelle geschilderten Verfahren be- 
gegnen lassen, daß eine G. m. b. H. oder A., welcher die Handelserlaubnis versagt worden 
ist, sich einen Geschäftsführer anstellt, dem für seine Person die Erlaubnis erteilt ist, um 
nuf diesem Umwege die Fortführung ihres Betriebes zu ermöglichen. Dieses Verfahren 
kann übrigens auch deshalb nicht zum Ziel führen, weil der Geschäftsführer in dem ge- 
dachten Fall einer Person gleichsteht, die keine Handelserlaubnis hat, da die ihm persön. 
lich erteilte Erlaubnis nur für den Betrieb Geltung besitzt, für den sie beantragt und erteilt 
worden ist. 
6. Mitts Preisprüfst. 17 Nr. 20, 210 (KG.). Auch die Geschäfte der Handlungs. 
agenten und der Handelsmäkler (§§ 84, 93 HGB.) sind als Handel mit Lebensmitteln 
anzusehen, sobald sie sich auf die Vermittlung der Anschaffung oder Beräußerung solcher 
Gegenstände beziehen. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des 17 VO., der von dem 
Handel mit Lebensmitteln schlechthin spricht, also auch von den Geschäften der Handlungs. 
agenten und Handelsmäkler, wobei sich die Vorschrift im Einklange mit dem & 1 Abfs. 2 
Nr. 7 HG#B. befindet. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man den Zweck 
der BO. berücksichtigt. Sie will, wie ihre Uberschrift beweist, den Kettenhandel bekämpfen. 
Es soll verhindert werden das Einschieben eines Zwischengliedes in den Verteilungsprozeß 
einer Ware, das für die allgemeinen Bedürfnisse der Kriegswirtschaft unnütz ist und ledig. 
lich aus eigensüchtigen Interessen erfolgt (vgl. RG. Str. 50, 270). Deshalb verlangt die 
VO. für den Handel mit Lebensmitteln auch eine vorgängige Erlaubnis. Vor der Er- 
teilung dieser Erlaubnis wird unter anderem zu prüfen sein, ob die Tätigkeit desienigen, 
der einen solchen Handel betreiben will, für die allgemeinen Bedürfnisse überhaupt dien- 
lich ist. Diese Prüfung kann bei den Geschäften der Handlungsagenten und der Handels- 
mäkler nicht entbehrt werden, weil andernsalls das Einschieben dieser Personen in den 
Verteilungsprozeß der Lebens- und Futiermittel ohne Not erheblich zur Verteuerung 
dieser Ware führen könnte. 
Kettenhandel. 
(zu vgl. Bd. 5, 193ff.) 
1. Mittf Preisprüfst. 17 171 (KG.). Die Ermächtigung des RK., auf Grund deren 
er die VO. v. 24. Juni 1916 erlassen hat, beschränkt sich keineswegs auf Maßnahmen
	        
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