684 C. Hondelssachen und Gewerbliches Eigentum.
II. Bestandsaufnahme.
1. (Erledigt)
2. Die RBekl t. behält sich vor, salls aus den monatl. Bestandsaufnahmen sich er-
geben sollte, daß an irgendeiner Stelle besonders großer Bedarf an Schuhwaren ist, dies
den Überwusschuß der Schuhindustrie und dem Hauptverteilungsausschuß des Schuh-
handels noch besonders mitzuteilen und um entsprechende Zuteilung von Schuhwaren
zu ersuchen. Der Ubern Ausschuß der Schuhindustrie und der Hauptverteilungsausschuß
des Schuhhandels haben solchem Ersuchen der RBeklSt. zu entsprechen, falls iönen die
verlangten Schuhwaren zur Verfügung stehen.
Abgrenzung der Zuständigkeit der Reichsbekleldungsstelle und der Ersatzsohlen-Gesell-
schaft m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders.
(Mitt. 17 Nr. 31, 158.)
Nachdem die gemäß § 19 der BRVO. über die Regelung des Verlehrs init Wed-,
Wirk., Strick- und Schuhwaren v. 10. Juni"23.Dezember 1916 (RöBl. 1420) erforder-
liche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers v. 27. August
1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der RBekl.
St. und der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der
Schuhwaren und des Altleders folgendermaßen abgegrenzt:
I. Neue Schuhwaren.
Dic in §5 2 unter Ziff. 4 der BRO. über die Regelung des Verleyr= mu Web.,
Wirk-, Strick= und Schuhwaren v. 10. Juni" 23. Dezember 1916 ausgesprochene Verpflich-
tung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen aus dem Gebicte der Schuhin-
dustrie zu fördern, geht von der RBellSt. auf die Ersatzsohlen-Gesellschaft über.
II. Getragene Schuhwaren.
1. Hinsichtlich der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen des
5 gJ der BRB0O. über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick- und Schuh-
waren v. 10. Juni" 23. Dezember 1916, der BRVO. über Befugnisse der Rell St# v. 22.
März 1917 und der Bek. des RK. über den Verlehr mit getragenen Kleidungs- und Wäsche.
stücken und getragenen Schuhwaren v. 23. Dezember 1916.
2. Hiernach unterliegen getragene Schuhwaren der Zuständigkeit der RBeilSt.
Die Kom Verb. sind weiter wie bisher verpflichtet, der RBekl St. den ganzen Bestand an
getragenen Schuhwaren, soweit sic auch nach Wiederinstandsetzung als Schuhwerk nicht
verwendbar sein würden, zu überlassen.
III. Lederabfälle.
Nicht nur die von getragenen Schuhwaren herrührenden (§ 1 der BRO. uber Be-
fugnisse der RBekl St. v. 22. März 1917, Rehl. 257), sondern sämtliche Altlederabfälle,
sowohl die von der bürgerlichen Bevölkerung, wie die von der Militärverwaltung her-
stammenden, ebenso auch diejenigen der besetzten Gebiete werden der RBeklSt. zur Be-
wirischaftung überlassen.
Soweit die ErsG. über Altlederabsälle Vereinbarungen mit der Militärverwaltung
getroffen hat, tritt die RH Bekl St. in die aus diesen Bereinbarungen herstammenden Rechte
und Pflichten der Ers G. ein.
Die Absälle von Neuleder bleiben nach wie vor der ErsG. zur alleinigen Vewirt-
schaftung vorbehalten.