Bel sib. Beschlagnahnie d. im Besitze v. Hotels usw. befindl. Bett-, Haus= u. Tischwäsche. 687
8 2. Als Beit-, Haus- und Tischwäsche gilt alle weiße und farbige Wäsche, die zum
Beziehen oder Bedecken von Betten, zum Gebrauche im Wirtschafts- oder Küchenbetriebe
oder in Ausenthalis- oder Speiseräumen bestimmt ist, insbesondere Bettbezüge, decken
und lalen, Bademäntel und ztücher, Hand- und Mundtücher, Tischtücher und decken,
Wirtschafts- und Scheuertücher.
& 3. Ausgenommen von der Veschlagnahme sind Gegenslände, zu deren Herstellung
ausschließlich Papiergarne verwendet sind.
§8 4. Die Beschlagnahme wird sofort wirlsam.
§ 5. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der bezeichneten Gegenstände im eigenen
Betriebe, insbesondere das gewerbsmäßige Vermieten durch bereits bestehende Wäsche-
verleihgeschäfte wird durch die Beschlagnahme nicht berührt.
§ 6. Die Besiher der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese unde-
schadet der Bestimmung des & 5 aufzubewahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu iorer
Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
§# 7. An den beschlagnahmten Gegensländen dürfen, unbeschadet der Bestimmung
des # 6, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen nicht vorgenommen werden.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese Gegenstände und Verfügungen, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen, sind nichtig. Der Erwerb der
unter diese Beschlagnahmeanordnung fallenden Gegenstände ist verboten.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche im Besitze der bezeichneten Betriebe
befindlichen Gegenslände, über die vor ihrem Intrafttreten Verfügungen der im Abs. 1
bezeichneten Art vorgenommen sind.
Die RBell St. behält sich vor, auf Anlrag Gegenstände, die durch diese Anordnung
beschlagnahmt sind, zur Veräußerung sreizugeben.
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieserung von Lumpen an die durch die zu-
ständige Behörde zugelassenen Lumpensortierbetriebe und der Erwerb durch diese.
II. Meldepflicht.
8 8. Die Besiper der unter Ziff. 1 bezeichneten Gegenstände sind verpflichtet, die
am 1. Oktober 1917 in ihrem Besitze (Eigentum oder Gewahrsam) befindlichen Gegenstände
ver vorbezeichneten Art der R#Bell St. anzumelden.
Der Meldepfslicht unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die an den unter Ziff. I be-
zeichneten Gegenständen seit dem 14. Juli 1917 vorgenommen worden sind.
Die Meldepflicht erstreckl sich nicht auf
1. solche auf die Beherbergung oder Besörderung von Personen gerichtete Betricbe,
in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Verfügung steben,
2. solche auf den Verkauf von Lebens- oder Genußmitteln zum Verzehr an Ort
und Stelle gerichltete Betriebe, in denen nicht mehr als 3 zur Familie des Unter-
nehmers nicht gehördene Personen dauernd beschäftigt werden.
Gemischte Betriebe d. h. solche, die auf Beherbergung oder Beförderung und zu-
gleich auf Belöstigung von Personen gerichtet sind, sind in vollem Umfang meldepflichtig,
wenn nur einer dieser beiden Befreiungsgründe vorliegt.
§ 9. Die Anmeldung der beschlagnahmten Gegenslände hat nach Gattungen geireunt
zu. erfolgen. Sie darf nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet
werden. Diese sind, soweit sie nicht bis zum 24. September 1917 von der zuständigen
Behörde den Meldepflichtigen zugesandt werden, von diesen bei der RBekl St. (Volksw.
Abtl.) anzufordern.
Die Meldekarten müssen spätestens am 15. Oktober 1917 bei der RVellSt. einge-
reicht werden.
Mitteilungen anderer Art dürfen auf den Meldekarten nicht vermerkt werden.
Fo. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 3 der BR0.
v. 29. März 1917 über Befugnisse der RBekl St. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrase bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.