Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

688 C. Handele sachen und Gewerbliches Elgentum. 
3. Bek., belr. Bersor gung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit 
bürgerlicher Kleidung. Vom 25. Augnust 1917. (Mitt. 17 Nr. 20, 119.) 
IWefugnis O. 22. 3. 17.]) § 1. Die Kom Verb. haben öffentlich bekannt zu machen, wann 
sie mit der vorgeschriebenen Veräußerung von Kleidungsstücken an bedürflige entlassene 
Krieger beginnen, die in der Bek. der RBell St. betr. Verwendung getragener Männer- 
oberkleidung zur Versorgung der aus dem Heerc und der Marine entlassenen Krieger 
mit bürgerlicher Kleidung v. 23. Juli 1917 (Mitt. Nr. 25, Reichsanzciger Nr. 178) vor. 
geschrieben ist. Der Beginn ist spätestens auf den 1. Oktober 1917 anzuberaumen. 
§ 2. Von dem Tage ab, an dem ein Kom Berb. mit der Versorgung beginnt, dürfen 
in seinem Bezirle gemeinnützige Wohlfahrts-, Unterstützungs= und Fürsorge-Unternehmen 
Kleidungsstücke für Männer und zwar Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Hosen, Winter- 
mäntel und Umhänge mit Ausschluß der Fracks und Gehröcke an die aus dem Heere und 
der Marine entlassenen Krieger nur gegen eine Bescheinigung des zuständigen Kom Verh. 
des Inhaltes unentgeltlich abgeben (schenken), daß der Empfänger die notwendigsten 
Kleidungsstücke der genannten Art nicht besitzt und derart unbemittelt ist, daß er sich Klei- 
dungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann. Die Bescheinigung ist 
aus dem in der Anlage zu der im & 1 gen. Bek. der RBekl St. v. 23. Juli 1917 enthaltenen 
Vordruck auszustellen. Für die unentgeltliche Abgabe fälli das auf dem Vordruck auf. 
Ledruckte Erfordernis der Hingabe eines Bezugsscheines weg. 
Die Schenkgeber haben die empfangenen Bescheinigungen durch deutlichen Ver- 
merk ungültig zu machen (lochen u. dgl.), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. 
ieden Monats an den Kom Verb abzuliefern, der sie ausgestellt hat. Der Kom Verb. bat 
die ungültigen Scheine der zuständigen Bezugsschein-Ausfertigungsstelle zum Vermerk 
auf der Personalkarte zu übersenden. 
§ b. Unteroffizieren und Mannschaften des Heeres und der Marinc, die während 
der Dauer des Krieges nur zeitweilig entlassen (zurückgestellt) worden sind, iusbesondere 
weil sie bei Behörden oder kriegswirtschaftl. Unternehmungen nicht zu entbehren sind, 
soll eine Bescheinigung nach ## 4 der Bek. der RBekl St. v. 23. Juli 1917 nur bei besonderer 
Bedürftigkeit ausgestellt werden. Solchen Entlassenen soll in den Fällen künftiger end. 
gültiger Entlassung nicht nochmals eine Bescheinigung ausgestellt werden. Dies ist ihnen 
vor Ausslellung der Bescheinigung mitzuteilen. 
§ 4. Wer den in §92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 getroffenen Bestimmungen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
4. Bek. über den Berkehr mit gebranchter Wäsche. Vom 1. September 1817. 
(Mitt. 17 Mr. 30, 125.) 
Befugnis SD. 22. 3. 17.] 81. Es ist verboten in Gebrauch gewesene Haus-, Belt= und 
Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder in irgendwelcher Weise zu verarbeiten, sofern 
der Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum Zwecke der Erzielung eines 
Gewinnes erfolgl. 
8 2. Gestattet bleibt, soweit nicht die Berarbeitung oder Veräußerung durch die Bek. 
der RBekll St. über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften 
und ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus- und 
Tiichwäsche v. 25. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 202) verboten ist: 
a) die Verarbeitung durch einen Beauftragten, sofern sie nur für den eigenen Ver- 
brauch des Auftraggebers oder seiner Angehörigen erfolgt, 
dy die Veräußerung an die Kom Verb. oder die Stellen, deren sich diese zur Durch- 
führung der Bewirtschaftung der getragenen Bekleidungsstücke bedienen (1 1 
der Bek. über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und 
getragenen Schuhwaren v. 23. Dez. 1916, Re #Bl. 1427).
	        
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