Bek. der RBekl St. über baumwollene Verbandstosse. 689
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieserung von Lumpen an die durch die zu-
siändige Behörde zugelassenen Lumpensortierbetriebe und der Erwerb durch diese.
83 3. Die Bestimmungen des § 1 sinden auf Wäschestücke, zu deren Herstellung aus-
schließlich Papiergarne verwendet sind, keine Anwendung.
8 4. Die RBeklSt. behält sich vor, in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vor-
schristen des § 1 zuzulassen.
8 5. Wer den Bestimmungen des # 1 zuwiderhandelt, wird auf Grund des § 3 der
BRVO. über Befugnisse der RVellSt. v. 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in 3J 3 der BR VO. über Besugnisse der RBeklS
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
§ 6. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
5. Bek. der Reklet. über baumwollene Verbandstoffe. Bom 1. Dezember 1917.
(Reichsanzeiger Ur. 285.)
S 1, 2 Befugnis O. 22. . 17.] 8 1. Fertige Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder Strick-
waren (Mcterwarc und fertig geschnittene Binden), die ganz oder zum Teil aus. Baum-
wolle. hergestellt sind, dürfen, soweit sic sich im Besitze von Verbandstoffabriken oder von
Händlern befinden oder künftig von Verbandstoffabriken fertiggestellt werden, im Groß-
handel nur an die von der RBekl t. zu bezeichnende Stelle und von dieser nur an Apo-
theken veräußert werden.
Verbandstoffabriken dürfen künftig Verbandstosse aus Web-, Wirk- oder Strickwaren,
die gonz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, nicht mehr im Kleinhandel an
Verbraucher veräußern. Ausgenommen hiervon sind die zur Zeit des Inkrafttretens der
Bekanntmachung bei ihren Kleinhandelsverkaufsstellen befindlichen Bestände. Die Ver-
bandsloffabriken haben ihre gesamten Bestände an derartigen Verbandstossen mit Aus-
nahme der zur Zeit des Inkrafttreicus dieser Bek. bei ihren Kleinhandelsverkaufsstellen
befindlichen Bestände unverzüglich der RBekl St. nach Art und Menge mitzuteilen.
8 2. Von der Vorschrift des # 1 bleiben die Mengen unberührt, die als sog. Ansialts-
kontingent zur Verfügung der RBekl St. zu halten sind, ebenso die Mengen, die auf Grund
von Aufträgen des Heeres oder der Marine angefertigt sind.
98 3. Die Veräußerung von Verbandstoffen aus Web., Wiri= oder Strickwaren, die
ganz oder zum Teil aus Vaumwolle hergestellt sind, an die Verbraucher ist allen anderen
Personen als den in § 4 genannten Gewerbetreibenden verboten.
§ 4. Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb aus Kleinhandel mit Ver-
bandstoffen aus Web., Wirk- oder Strickwaren gerichtet ist, insbesondere Apotheken und
Drogenhandlungen, dürfen solche Verbandstoffe an Verbraucher nur auf schriftliche Ver-
ordnung eines approbierten Arztes (auch Zahn= oder Tierarztes) veräußern.
Die Arzte dürfen für ihren cigenen beruflichen Bebarf Verbandstoffe der in 3 3 be-
zeichneten Art sich schriftlich verordnen.
Die ärztliche Verordnung darf nur den für die allernächste Zeit des Heilungsprozesses
bzw. des beruflichen Bedarfs des Arztes erforderlichen Vorrat zubilligen, und zwar unter
Berücksichtigung der Möglichkeit, an Stelle sonstiger Web-, Wirk- oder Strickwaren für
den vorliegenden Zweck Verbandstoffe aus Papiergarngeweben oder Papier zu verwenden.
Zu der schriftlichen Verordnung der Arzte sind besondere Verordnungszettel zu ver-
wenden, die anderweitige Verordnungen nicht enthalten dürsen.
8 b. Für den beruflichen Bedarf anderer Medizinalpersonen als approbierter Arzte,
insbesondere von Heilgehilfen, Hebammen, Zahntechnikern u. dgl. dürfen die in § 4 ge-
nannten Gewerbetreibenden Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder Strickwaren, die ganz
oder zum Teil aus Baumwolle hergeslellt sind, nur gegen eine besondere Bescheinlgung
einer der von den Landeszentralbehörden unter näherer Regelung des Berfahrens für
diesen Zweck bestimmten ärztlichen Stellen veräußern.
Die Bescheinigung hat die benötigten Verbandstoffe nach Art und Stückzahl bzw.
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