Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

690 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum. 
Maß genau anzugeben. Sie soll nur denjenigen Vorrat für die allernächste geit ent- 
halten, dessen die Medizinalperson unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur 
Fortsetzung ihres Gewerbes, jedoch nur bei ihren eigenen beruflichen Handreichungen 
bedarf. Es ist hierbei ebenfalls auf die Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, an Stelle sonstiger 
Web-, Wirk- und Strickwaren für die vorliegenden Zwecke Vekbandstofsc aus Papier- 
garngeweben oder Papier zu verwenden. 
§s 6. Die Gewerbetreibenden (Apotheken usw.) haben die ärztlichen Verordnungen 
bzw. Bescheinigungen durch deutlichen Vermerk unter Angabe des Liefertages ungültig 
zu machen, die ungllltigen Scheine zu sammeln und zur Ermöglichung einer Nachprüfung 
6 Monate hindurch geordnet aufzubewahren. 
3 7. Damenbinden sind keine Verbandstoffe im Sinne dieser Bel. 
8 8. Die Apotheken haben unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Dezember 
1917, ihren gesamten Bestand an Verbandstoffen aus Web., Wirk= oder Strichwaren, die 
ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, nach Gattung und Menge bei der 
FBellSt., Verwütl. (Abtl. B für Anstaltsversorgung) in Berlin W 50, Nürnberger 
Platz 1, zu melden. 
§ V9. Die Vorschriften dieser Bek. finden keine Anwendung: 
1. auf Verbandstoffe, die bei plöylichen Unsällen oder Erkrankungen benöligt werden, 
wenn die ordnungsmäßige Beschaffung der Verbandstosse nach den Bestim- 
mungen dieser Bek. die Person des Verunglückten oder Erkrankten gefährden 
würde; 
2. auf die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung beschlagnahmten 
Verbandstofse während der Dauer der Beschlagnahme; 
3. auf den Erwerb von Verbandstoffen seitens der Hecresverwaltungen und der 
Marineverwallung. 
8 10. Als zuständige Behörden, die zur Festsetzung der näheren Bestimmungen 
zur Ausführung und Uberw. der Einholtung der Vorschriften dieser Bek. berufen sind, gelten 
die im 3 18 der BRVO über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick. und Schuh. 
waren v. 10. Juni/23. Dez. 1916 (RöEll. 1420) i. d. Fassg. der VO. v. 1. März 1917 
(RoEl. 196) hinsichtlich der Bezugsscheine bezeichneten Behörden. 
§ 11. Die RBellSt. behält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Bek. zuzulassen. 
§ 12. Wer den Bestimmungen dieser Bef. zuwiderhandelt, wird auf Grund der Vor- 
schrift des 9 3 der BRVO. über Besugnisse der RBekl St. v. 22. März 1917 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
Neben diesen Strasen kann auf die in § 3 der BRV0O. über Befugqnisse der NVellSt. 
bezeichneten Nebenstrafen erlaunt werden. 
8 18. Die Bek. tritt sofort in Kraft. 
Hierzu: 
a) Bek. über die zum Erwerb und zur Beräußerung von baumwollenen Berbandstoffen 
berechtigte Stelle. Bom 1. Dezember 1917. (Reichsanzeiger M##r. 285.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Be“. der RBeklSt. über baumwollene Verbandstoffe 
v. 1. Dezember 1917 wird die Hageda (Handelsgesellschaft deutscher Apotheker) in Berlin 
W 87, Dorimunder Straße 12 als Stelle bezeichnet, an welche und von welcher künftig 
die dort genannten Verbandsloffe veräußert werden dürfen. 
b) Sfg. des Preuß. Ministers d. Innern. Vom 22. Dkiober 1917. (LmBl. 305.) 
Einem Wunsche des Reichslommissars für bürgerliche Kleidung (RBellSt.) enl- 
sprechend, ersuche ich Sie (die Reg Präs.]) im Einvernehmen mit dem Herrn Fin Min., 
erg., die Behörden der allg. Staatsverw. und der Verw. d. J., sowie die Ihrer Aufsicht
	        
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