Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. der RBeklSt. über baumwollene Verbandstoffe. 691 
unterstellten Kom Verw., Krankenanstalten und sonstigen Anstalten (auch Medizinal- 
untersuchungsämter usw.) entsprechend Nachstehendem mit Anweisung zu versehen. 
Ich ersuche, den Krankenanstalten (einschließlich der Res Laz. mit bürgerl. Bewirt- 
schaftung und der Vereins Laz.) davon Mitleilung zu machen, daß sie künftig die Bestel- 
lungen auf Bindenmull und Mullbinden sowie Givsbinden und voraussichtlich Brand. 
binden nur zu einem geringen Teil — später voraussichtlich überhaupt nicht mehr — aus 
Baumwollgeweben werden erhalten können. Es wird ohne Rücksicht auf die sehr beträcht- 
lich höheren Kosten und auf die geringere Möglichkeit einer Wiederverwendung künftig 
für alle äußeren und Deckverbände nur noch Papiergarngewebe zu verwenden sein, 
soweit nicht Verbände aus Zellstoffwatte und Krepp-Papierbinden möglich sind. 
Den Krankenanstalten werden voraussichtlich die für Verbandzwecke geeigneten 
Papiergarngewebe — sei es in Rollenware, sei es in der Form von geschnittenen Vinden 
— durch Vermittlung der RBeklSt. unmittelbar von den Herstellern zugesandt werden. 
Soweit dies insbesondere während der UÜbergangszeit nicht zu bewirken ist, werden die 
Anstalten Bezugsscheine zu dem Zwecke erhalten, sich daraufhin Papiergarngewebe selbst 
zu beschoffen. 
Welche für die Zeit vom 1. Jon. bis 30. Sept. 1918 bestellten Verbandstoffe einst- 
weilen noch aus Baumwollgewebe geliefert werden können, wird noch vor Jahresschluß 
mitgeteilt werden. 
Ferner ersuche ich, die Krankenanstalten, Arzte und Apotheken sowie sonstigen Ver- 
bandstofshandlungen zu benachrichtigen, daß künflig aus Mangel an Bleichmitteln nur noch 
ungebleichte Zellstoffwatte und ungebleichte Krepp-Papierbinden zur Lieferung gelangen 
werden, und daß aus diesem Grunde an der Farbe der Gegenständen kein Anstoß genommen 
werden möge. 
Die NellSt. erllärt förmlich, daß alle Verbandstoffe aus Papiergarngewebe — 
soweit dieses Gewebe ersichtlich für Berbandzwecke zugeschnitten oder zubereitet ist — nach 
Ziff. 16 der Freiliste bezugsscheinfrei sind, ausgenommen natürlich für Krankenanstalten 
und solche Kranlenlassen, die eine eigene Verbandstoffniederlage unterhalten. 
Auch wollen Sie die oben genannten Behörden usw. dahin verständigen, wie bei 
der Behandlung von Papiergarngeweben bezüglich der Reinigung zweckmäßig zu ver- 
sahren ist. Das Nähere hierzu bitte ich aus der Anlage zu ersehen. Soweit die Behörden 
und Anslallsverwaltungen Papiergarngewebe im freien Handel auf Grund der von der 
IseklSt. erteilten Bezugsscheine nicht selbst beschaffsen können, wird eine Rückfrage nach 
Bezugsaquellen bei der Kriegswirtschafts-AG. — Abtl. f. Ersatzstoffe — in Berlin W 50, 
Nürnberger Platz 1, anheimgestellt. 
Für die Versorgung von Wöchnerinnen und Säuglingen sind bisher besondere Zu- 
weisungen aus den Besländen der Heeresverwaltung nicht gemacht worden. Es können 
daher die sehr weitgehenden Wünsche, besonders der Säuglingsheime und Krippen bei 
kriegswirtschaftl. Betrieben nur in sehr eingeschränktem Umfange berücksichtigt werden. 
Soweit derartigen Stellen damit gedient ist, aus Beständen an alter Wäsche versorgt zu 
werden, wird von der RellSt. anheimgestellt, unter Einsendung der von ihr erteilten 
Bezugsscheine bei ihr den Antrag zu stellen, daß eine Lieferung aus den Vorräten der 
Kriegswirtschafts-AG#. — Abtl. f. Altbekleidung — aus Altmaterial versucht wird. 
Wenn die Verwaltungen von Waisenhäusern und Fürsorge--Erziehungsanstalten 
auf Grund der erteilten Bezugsscheine Anzüge für Knaben nicht beschaffen können, so 
stellt die R Bekl St. weiter anheim, ihr diese Bezugsscheine mit einem Nachweise über dic 
Unmöglichkeit der Beschaffung im freien Handel und mit dem Antrage zurückzusenden, 
eine Belieserung aus Altkleiderbeständen zu versuchen. 
Ich ersuche ferner, alle in Betracht kommenden Behörden und Anstalten über die 
Regelung aufzuklären, die für die Versorgung der Behörden und Anstalten, sowie der 
einzelnen Beamten mit Schuhwaren und Ersatzsohlen getrossen ist. Danach ist die RBellSt. 
nur zur Erteilung von Bezugsscheinen zuständig. Derartige Bezugsscheine werden in 
gleicher Weise erlangt, wie Bezugsscheine auf Webwaren, d. h. nach Anmeldung auf vor- 
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