Bek. der RBeklSt. über baumwollene Verbandstoffe. 691
unterstellten Kom Verw., Krankenanstalten und sonstigen Anstalten (auch Medizinal-
untersuchungsämter usw.) entsprechend Nachstehendem mit Anweisung zu versehen.
Ich ersuche, den Krankenanstalten (einschließlich der Res Laz. mit bürgerl. Bewirt-
schaftung und der Vereins Laz.) davon Mitleilung zu machen, daß sie künftig die Bestel-
lungen auf Bindenmull und Mullbinden sowie Givsbinden und voraussichtlich Brand.
binden nur zu einem geringen Teil — später voraussichtlich überhaupt nicht mehr — aus
Baumwollgeweben werden erhalten können. Es wird ohne Rücksicht auf die sehr beträcht-
lich höheren Kosten und auf die geringere Möglichkeit einer Wiederverwendung künftig
für alle äußeren und Deckverbände nur noch Papiergarngewebe zu verwenden sein,
soweit nicht Verbände aus Zellstoffwatte und Krepp-Papierbinden möglich sind.
Den Krankenanstalten werden voraussichtlich die für Verbandzwecke geeigneten
Papiergarngewebe — sei es in Rollenware, sei es in der Form von geschnittenen Vinden
— durch Vermittlung der RBeklSt. unmittelbar von den Herstellern zugesandt werden.
Soweit dies insbesondere während der UÜbergangszeit nicht zu bewirken ist, werden die
Anstalten Bezugsscheine zu dem Zwecke erhalten, sich daraufhin Papiergarngewebe selbst
zu beschoffen.
Welche für die Zeit vom 1. Jon. bis 30. Sept. 1918 bestellten Verbandstoffe einst-
weilen noch aus Baumwollgewebe geliefert werden können, wird noch vor Jahresschluß
mitgeteilt werden.
Ferner ersuche ich, die Krankenanstalten, Arzte und Apotheken sowie sonstigen Ver-
bandstofshandlungen zu benachrichtigen, daß künflig aus Mangel an Bleichmitteln nur noch
ungebleichte Zellstoffwatte und ungebleichte Krepp-Papierbinden zur Lieferung gelangen
werden, und daß aus diesem Grunde an der Farbe der Gegenständen kein Anstoß genommen
werden möge.
Die NellSt. erllärt förmlich, daß alle Verbandstoffe aus Papiergarngewebe —
soweit dieses Gewebe ersichtlich für Berbandzwecke zugeschnitten oder zubereitet ist — nach
Ziff. 16 der Freiliste bezugsscheinfrei sind, ausgenommen natürlich für Krankenanstalten
und solche Kranlenlassen, die eine eigene Verbandstoffniederlage unterhalten.
Auch wollen Sie die oben genannten Behörden usw. dahin verständigen, wie bei
der Behandlung von Papiergarngeweben bezüglich der Reinigung zweckmäßig zu ver-
sahren ist. Das Nähere hierzu bitte ich aus der Anlage zu ersehen. Soweit die Behörden
und Anslallsverwaltungen Papiergarngewebe im freien Handel auf Grund der von der
IseklSt. erteilten Bezugsscheine nicht selbst beschaffsen können, wird eine Rückfrage nach
Bezugsaquellen bei der Kriegswirtschafts-AG. — Abtl. f. Ersatzstoffe — in Berlin W 50,
Nürnberger Platz 1, anheimgestellt.
Für die Versorgung von Wöchnerinnen und Säuglingen sind bisher besondere Zu-
weisungen aus den Besländen der Heeresverwaltung nicht gemacht worden. Es können
daher die sehr weitgehenden Wünsche, besonders der Säuglingsheime und Krippen bei
kriegswirtschaftl. Betrieben nur in sehr eingeschränktem Umfange berücksichtigt werden.
Soweit derartigen Stellen damit gedient ist, aus Beständen an alter Wäsche versorgt zu
werden, wird von der RellSt. anheimgestellt, unter Einsendung der von ihr erteilten
Bezugsscheine bei ihr den Antrag zu stellen, daß eine Lieferung aus den Vorräten der
Kriegswirtschafts-AG#. — Abtl. f. Altbekleidung — aus Altmaterial versucht wird.
Wenn die Verwaltungen von Waisenhäusern und Fürsorge--Erziehungsanstalten
auf Grund der erteilten Bezugsscheine Anzüge für Knaben nicht beschaffen können, so
stellt die R Bekl St. weiter anheim, ihr diese Bezugsscheine mit einem Nachweise über dic
Unmöglichkeit der Beschaffung im freien Handel und mit dem Antrage zurückzusenden,
eine Belieserung aus Altkleiderbeständen zu versuchen.
Ich ersuche ferner, alle in Betracht kommenden Behörden und Anstalten über die
Regelung aufzuklären, die für die Versorgung der Behörden und Anstalten, sowie der
einzelnen Beamten mit Schuhwaren und Ersatzsohlen getrossen ist. Danach ist die RBellSt.
nur zur Erteilung von Bezugsscheinen zuständig. Derartige Bezugsscheine werden in
gleicher Weise erlangt, wie Bezugsscheine auf Webwaren, d. h. nach Anmeldung auf vor-
44