Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

692 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
geschricbenem Vordruck (Bedarfsanmeldung) und Prüfung des Bedürfuisses durch die 
dazu bestimmten Behörden. Läßk sich auf einen Bezugsschein der R eklSt. die Beschafsung 
von Schuhwaren nicht durchführen und ist es nachweislich auch unmöglich, einen Ersatz 
in der Form von Schuhwaren aus Papiergarngeweben mit Holzsohlen zu beschaffen, so 
ist der Bezugsschein mit den erforderlichen Beweisstücken an die RBell St. mit dem An- 
trage zurückzusenden, eine Versorgung durch den Überwachungsausschuß der Schuhin- 
dustrie herbeizuführen. Diesem werden die Bezugsscheine dann übermittelt. Soweit 
die Berwen dung getragenen Schuhwerks in Frage kommt, kann auch eine Lieferung durch 
die Abtl. M der RBeklSt. in Betracht kommen. i 
Als zur Uniform der Beamten gehörig wird das Schuhwerk im allgemeinen nicht 
angesehen. Vielmehr müssen sich die Beamten das nötige Schuhwerk selbst im freien Han- 
del beschaffen. Dies gilt auch für die Beamten der Eisenbahn, Polizei u. dgl., die das 
Schuhwerk verhältnismäßig stark abnutzen. Es ist insbesondere nicht zulässig, daß jetzt die 
Behörde den Bedarf ihrer Bediensteten und Arbeiter als Dienstbedarf anmeldet. 
Hinsichtlich der Beschaffung von Flickmaterial, Schuhsohlen und Ersatzsohlen sind 
die Beamten ebenfalls auf den freien Handel zu verweisen. Sind nachweislich in einer 
Gemeinde Flickmaterial oder Ersatzsohlen nicht zu erlangen, so müssen der Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie, Berlin 8W 19, Beuthstraße 5, bzw. die Ersatzsohlengesell- 
schaft, Berlin SW’ 48, Wilhelmstraße 8, ersucht werden, den Händlern und Schuhmachern 
des betreffenden Bezirks nach Möglichkeit das sehlende Material zuzuführen. 
Anlage. 
Wie dic von dem Ausschusse der RBekl St. — Abtl. für Anstaltsversorgung — im 
Allg. Krankenhause Eppendorf in Hamburg vorgenommenen Versuche ergeben haben, 
ist für eine große Reihe von Verwendungszwecken das Papiergarngewebe schon jetzt ein 
vollwertiger Ersatz. Es läßt sich abkochen, in strömendem Dampf sterilisieren und — auch 
im Vakuumapparat — mit Formalindämpfen behandeln. Es läßt sich bei vorsichtiger 
Hankbhabung mit der Hand oder mit weicher Bürste auf glatter Unterlage waschen; nur ist 
im allgemeinen zu vermeiden, es in Waschtrommeln zu reinigen und in feuchtem Zustande 
zu zerren oder zu drehen. Bevor cs nicht vorsichtig getrocknet ist, zerreißt es leicht. Im 
übrigen verbessert sich die Herstellung der Papiergarngewebe andauernd. 
Besonders widerstandsfähig isl das in Kette sowohl wie in Schuß auf Ring-Spinn- 
maschinen hergeslellle Papiergarn. Ringgarnpapiergewebe sind daher für den Kranken- 
hausbedarf den Tellergarngeweben vorzuziehen. Sie können unbedenklich gekocht werden. 
Es empfiehlt sich für ihre Reinigung solgendes Verfahren: 
Es werden gleiche Gewichtsteile Seifenpulver und Soda (je ½ Pfund auf 2 bis 3 
Eimer kommend) in lauwarmem Wasser ausgelöss. Darauf wäscht man in der gleichen 
Lauge 10 Minuten mit der Waschmaschine, jedoch ohne andere Wäsche als Papiergarn- 
wäsche in die Trommel zu legen. Die Wäsche ist dann gereinigt, wird vorsichtig — ohne 
Zerren und Ziehen — aus der Waschtrommel genommen, gut ausgespült, naß aufgehängt 
und in noch feuchtem Zustande gebügelt (mit der Hand oder auf der Dampfmangel). 
C. Bek. über eine Knderung der Ausuahmebewilligung zu 8 7 der B####. v. 10. Juni 
23. Dezember 1916 für Lieferungen an Kleinhändler und Berarbeiter auf Grund der 
Bescheinigung IV. VBom 1. Dezember 1917. (Reichsanzeiger Nr. 285.) 
Die Ausnahmobewilligung ! v. 21. August 1916/8. Januar 1917 (Reichsanzeiger 
1916 Nr. 200, 1917 Nr. 7) zu &7 der BRVO. über die Regelung des Verkehrs mit Wobe, 
Wirk-, Strick= und Schuhwaren v. 10. Juni/23. Dezember 1916 (RG#il. 1420) wird ge- 
ändert, wic folgt: 
I. Die Beslimmung unter d des Abs. 1 erhäit folgende Fassung: 
„d) der Abnehmer über das Vorliegen dieser Voraussetzungen — mit Ausnahme 
der Bedingung unter h — eine jederzeit widerrufliche Bescheinigung der für 
ihn zuständigen amtsichen Handels= oder Gewerbcvertretung besitzt.“.
	        
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