Bek. der RBekl St. über Bezugsscheine bei Abgabe gebrauchter Kleider usw. 603
II. Der Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Bescheinigung ist vom Inhaber auszubewahren. Dieser hal eine Ab-
schrift der Bescheinigung vor jeder Lieferung dem Lieferer zu übergeben.
Auf der Abschrift ist genau die Person des Lieferers und der Gegenstand der
Lies#r#ung nach Art und Menge, sowie die Zeit der Lieferung zu vermerfen.
Der Lieferer hat diese Abschrift bei seinem Rechnungsdoppel aufzubcwahren.“
7. Bek. der KekllSt. zur Abänderung der Bek. über die Erteilung von Bezugsscheinen
bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Oktober 1917 und Erstreckung dieser
Bek. auf Schuhwaren sowie Uniformen. Bom 1.Dezember 1917. (Reichsanzeiger Nr. 285.)
16 1, 2 Befugnis GD. 22. 3. 17: 5§8 11, 19 Webw 8D. 10. 6./23. 12. 16.]
# 1. Zeitliche Beschränkung der Bezugsschein-Erteilung gegen Abgabe-
bescheinigung nur bei Oberkleidung.
82 Abs. 5 Satz 1 der Bek. der RVeklSt. über die Erteilung von Bezugsscheinen bei
Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Oktober 1917 (Reichsanzciger Nr. 244)
erhält folgende Fassung:
„Bezugsscheine auf Oberkleidung nach Abs. 1 dürfen für dieselbe zu versorgende
Person von Inkrafttreten dieser Bef. bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu zwei
Gegenständen derselben Art.“
§J 2. Bezugsscheine auf Schuhwaren bei Abgabe gebrauchten Schuhwerks.
Die Bestimmungen in ###2 bis 4 der Bek, der RBeklSt. über die Erteilung von
Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Oktober 1917 werden
auf Schuhwaren erstreckt. Das in diesen Bestimmungen für „Stück“ Bestimmte gilt bei
Schuhwaren für „Paar“.
Eine Abgabebescheinigung für Schuhwaren wird nur gegen Abgabe von zwei nach
Verwendungszweck (d. h. für Erwachsene eincrseits oder für Kinder andererseits) gleich-
artigen Paar Schuhen und Stiefeln mit Lederunterboden erteilt, falls sie nach Entscheidung
der Annahmestelle noch so gut erhalten sind, daß sie ohne erhebliche Instandsetzungsarbeiten
zum Straßengebrauch sich eignen. Besohlen gilt nicht als erhebliche Instandsetzungsarbeit.
Auf Stoff oder Leder zur Herstellung von Schuhwaren wird ein Bezugsschein nicht
erteilt.
§ 3. Vezugsscheine aus bürgerliche Oberkleidung bei Abgabe gebrauchter
Uniformen.
Die Bestimmungen über Oberkleidung in §§ 2 bis 4 der Bek. der RVekl St. über die
Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Oktober
1917 werden auf Oberkleidungsstücke von Militär-Uniformen und von Uniformen bürger-
licher Beamter erstreckt. Unter Abweichung von 5 2 Abs. 4 der Bek. v. 13. Oktober 1917
sind auch für bezugsscheinfreie Militär-Unisormen Abgabebescheinigungen zu erteilen.
Vollständige Uniformen, Männer-, Jünglings- oder Knaben-Anzüge gelten im Sinne
des § 2 Abs. 1 der oben bezeichneten Bek. v. 13. Oktober 1917 sowie des Aufdruckes auf
der Vorder= und Rückseite vorliegender Bek. als Muster beigefügten Abgabebescheinigung
als „nach Verwendungszweck gleichartige Stücke“ bzw. als „Stücke der gleichen Art“.
Teile einer Uniform und entsprechend verwendbare Teile eines Männer-, Jünglings.
oder Knaben-Anzuges gelten im Sinne dieser Bestimmungen ebenfalls als „nach Ver-
wendungszweck gleichartige Stücke“ bzw. als „Stücke der gleichen Art“. Es kann daher
z. B. gegen eine Abgabebescheinigung über ein bzw. zwei Waffenröcke (Überröcke, lleine
Röcke, Litewken, Bordjacketts, Bergmannskittel, Ulankas, Attilas, Koller oder Marine-
jacken) ein Bezugsschein A II oder B II über einen Rock (Gehrock oder eine Sackoder
Sportjacke oder dgl.), gegen eine Abgabebescheinigung über einen Uniformmantel oder
einen Unisormmantel und einen bürgerlichen Mantel ein derartiger Bezugsschein über
sinen Überzieher oder Mantel oder Umhang erteilt werden.