Bel. der RBetlSt. über Bezugsscheine bei Abgabe gebrauchter Kleider usw. 695
Bel. der RBeklSt. über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Klei-
dung und Wäsche v. 13. Okt. 1917, Bek. der RBell St. zur Abänderung der Bek. über die
Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Okt.
1917 und Erstreckung dieser Bek. auf Schuhwaren sowie Uniformen v. 1. Dez. 1917; Bel.
über Schuhwaren v. 23. Dez. 1916 § 2 lbeschränkt gültig noch bis Ende Februar 19181,
Ausf.-Bek. der RBekl St. v. 23. Dez. 1916 K5 2 lbeschränkt gültig noch bis Ende Februar
1918)).“
4. Die Ziff. II 4, Sat 1, der Richtlinien der RBell t. für die Durchführung des
Erwerbs, der Verarbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke,
Uniformen und Schuhwaren v. 23. Dez. 1916 (Mitt. Nr. 2 S. 12) i. d. Fassg. des & 1 Ziff. 3
der oben in * 1 bez. Bek. v. 13. Okt. 1917 erhält folgende Fassung:
„Abgabebescheinigungen.
Um die Ausgabe von Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen
A Il, B IL oder D gegen Abgabebescheinigung (D nur noch bis 31. Dez. 1917) überwachen
zu können, ist es unerläßlich, sofort bei Ablieserung der Stücke festzustellen, ob eine Ab-
gabebescheinigung verlangt wird oder nicht.“
(erdeitc Reichsbekleibungsstelle
Abgabebescheinlgung“")
für bürgerliche und Uniform-Oberkleidung, für Unterkleidung, Männer-Plättwäsche,
Bett-, Haus= und Tischwäsche sowie Schuhwaren.
[Aemerktung: Fn Schürzen, Handschuhr. Taschentücher, Su ümofc, ferner auf bezugricheinfreie G#genstände
ausgenommen Muttär. Unisormen] und auf Kleidung die nicht ale Gebrauchskieidung dienen
kenn, dürfen Abgabebescheinigungen nicht erteilt werden.)
Hiermit wird bescheinigt, daß
(Vor-, Zuname des Veräußerer . . .. ...
(Starid) . . . . . . . . .. .. . ... . . .. :.................................................
(Wohnort,StraßeundHausnummey...........................................
iolgendenochgebrauchssähigcStiicke(Paakc)sbürgerlichcbzmUnifokmsObcrkleidung
oder Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus- oder Tischwäsche oder Schuh-
waren!
EEEEIEEIEHIIIILIEEIEEEIEEEEHIIEFIEIILILIIIEIEIIEIIEIEEEIEIIIIEFEIEIIEIEEIIIIIAEAEEEFEEIEEEIEEXNIIEEEMIIEIIEIEIIIHLTIIIIIIIIEIIETITIIEIIIII
(Anzahl in Buchstaben) (Art bzw. Verwendungszweck)
abgegeben hat, worauf ihm ein Bezugsschein ohne Prüfung der Notwendigkeit der An-
schaffung über ein Stück (Paar) der gleichen Art ausgesertigt werden kann. Ist Uniform-
Oberkleidung abgegeben, so darf der Bezugsschein nur über ein entsprechendes Stück
bürgerlicher Männer-, Jünglings= oder Knaben-Oberkleidung lauten (vgl. Rückseite Abs. 3).
(Ort) .. . . . . . .. . .. . . . .. ....., den ... .. .. .. ....... .... 191
Unterschrift oder Stempel der Annahmestelle.
—— — — — —
6 Unwelsung für die Annabmoslelklen. Die einzelne Abgabebeschelnigung darf, da gegen ihre
Wogabe nur ein Bezugeichein ober 1 Stück (Paar) verteilt werden kann ( oben), nur enkhalten 1 oder ?
(s. Räckseite) Obertleidunge stcke (auch ganze Anzüge oder Kleider oder Unisormen) oder 3 Unterkleiduns-
sücke oder 3 Stück Männer-Plötiwäsche cber 3 Stück Vett., Haus= oder Tischwäsche vLoer 2 Plar Schuhe
oder Sü#esel, und zwar nach Berwendungezweck gleichartige Stücke Sle darf zum Beisotel lamen über
1 Umform und 1 Ku. ben-Anzug eer 2 Kanenslerider eder 4 Männerrrogen oder 3 Bettbezüge oder
3 Handtücher oder 2 Paar Schude vder Stlefel für Erwä####ene: nich: darf sle lauten zum Belwlel öder
1 Frauentleid W#U 1 Frauen Kielderrock oder über 1 Frauenkleld W## 1 Mäochenkleld oder ü#er 1 Frauen-
tleid und 1 Fonen. Unterrock oder über 1 Hend und 2 Handrücher- vder über 1 Paar Kinderstiesel und
1 Loar Stiesel für Erwachtene. — Die Ausfüllung hat über all mit Tinte zu erfolgen. Zahlen sind in Bach-
üaben ku schrelden.
Rückselte beachten.