Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über den Verkehr mit Schuhsohlen usw. v. 4. Januar/7. November 1917. 697 
Als solche Gewerbetreibende gelten insbesondere: Althändler, Trödler, Tandler, 
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher. 
8 2. Die Beschlagnahme wird sofort wirlsam. 
8 3. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind ver- 
pflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforder- 
lichen Handlungen vorzunehmen. 
8 4. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen 
des § 3 Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden. 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
jügungen stehen Berfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
Troh der Beschlagnahmec sind Verfsügungen zugunsten des Kom Verb., in dessen 
Bezirk sich die beschlagnahmten Gegenstände besinden, zulässig. 
§* 5. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind durch die Besitzer 
dem nach §& 4 Abs. 2 zuständigen Kom Verb. zu melden. 
Bei Gegenständen, die von der Beschlagnahme betroffen sind und sich nicht im Ge- 
wahrsam des Besitzers besinden, ist neben dem Besitzer auch der Gewahrsamsinbhaber 
meldepflichtig. 
Die Kom Verb. haben nähere Anordnungen über die Meldung zu erlassen. Diese 
sind auch berechtigt, den Vestand der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände 
durch Beauftragte feststellen zu lassen. 
6 6. Die beschlagnahmten Gegenstände, deren Ubereignung an die Kom Verb. nicht 
freihändig erfolgt, werden gemäß § 2 der BRWVO. über Besugnisse der RBeklt. v. 22. 
März 1917 und der Bek. der RBeklSt. über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die 
RBellS-t## v. 4. April 1917 auf Antrag des zuständigen Kom Verb. enteignet werden. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen dic vorstehenden Bestimmungen und die nach 8356 
Abs. 3 von den Kom Verb. zu erlassenden Anordnungen werden auf Grund der Vorschrift 
des & 3 der BRO. über Befugnisse der RBekl St. v. 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der gen. BRVO. bezeichnelen Nebenstrafen 
erkannt werden. 
§* 8. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Krafl. 
125. 1*) Bek. über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, 
Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917. 
(&EBl. 7.) 
Wortlaut in Bd. 4, 773. 
Hier zu: 
[Aeu]l Bek. zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der 
#V0. über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen- 
bewehrungen und Lederersatzstoffen v. 4. Januar 1917 (Rl. 10). 
Vom 7. November 1917. (R#l. 1014.) 
(M&. 8 1 Schuhsohlen C. 4. 1. 17.] Art. 1. &# 1 der Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über den Verlkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen 
und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Rl. 10) erhält folgenden Absaß 2: 
Die Ersatzsohlen-Gesellschaft ist berechligt, ihre Zustimmung von der Entrichtung 
von Gebühren abhängig zu machen. Der Reichskanzler kann Grundsätze über dic Höhe 
der Gebühren ausstellen. 
Art. II. Die Vestimmung tritt mil dem Tage der Bekanntmachung I9. 11.) in Kraft. 
— — — 
)FZiffer der übersicht Bd. 5, 142s. 
 
	        
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