Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

602 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Bel. der Ersatzsohlenchmbo. 
1. Bek. über Anderung der Bek., betr. daß Verbot der Herstellung und des Bertricbs 
von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder be- 
stehen. Bom 22. November 1917. (Reichsanzeiger Ur. 280.) 
Sohlenschoner AusfBest. 4. 1./1. 8. 17.] Art. I. In § 3 Abs. 1 Satz 1 (Vertriebsverbot) 
der Bek. der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. v. 23. Sept. 1917 treten an die Stelle 
der Worte: 
„bom 1. Dezember 1917 an verboten“ 
die Worte: 
„vom 1. Januar 1918 an verboten“. 
Art. 2. Diese Bestimmung tritt sofort (26. 11.1 in Kraft. 
2. Zek. über das Verbot der Herstellung und des Vertriebs von Sohlenschonerg und 
Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen. 
Bom 25. September 1917. (Reichsanzeiger Nr. 226.) 
(Schuhsohlen O#llus Best. 4. 1./1. 8. 17; AustðD. 12. 7. 17.) 
§ 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bek. werden betroffen alle ganz oder zum Teil aus Leder hergestellten 
Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen beliebiger Art, Form und Herkunft, d. h. alle 
zum Schutze der Laufsohlc bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder bestehenden Er- 
zeugnisse, dic nicht den Zweck haben, die Sohlenlaufflächc in geschlossener Fläche zu be- 
decken. 
*# 2. Herstellungsverbot. 
Dic gewerbsmäßige Herstellung der im & 1l bezeichneten Gegenstände ist vom 30. 
Sept. 1917 an verboten. 
& B. Vertriebsverbot. 
Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 1. Dez. 1917 an verboten. 
Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrieb nur unter solgenden Bedingungen gestattet: 
2) Der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkausen als denjenigen, die sich 
aus der Zusammenrechnung der notwendigen Aufwendungen für Material, 
Lohn und Unkosten, zuzüglich höchsteuns 10 vom Hundert dieser Summe als Ge- 
winn, ergeben; 
b) der Großhändler darf nicht mehr als 20 vom Hundert auf seinen Nettoeinkaufs- 
preis aufschlagen; 
zp) der Verkaufspreis letzter Hand dars um nicht mehr als 33½ vom Hundert höher 
als der nach Ziff. b zulässige Verkaufspreis des Großhändlers scin. 
Der Netioeinkaufspreis schließt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Ver- 
gütungen sind abzuzieben. 
§s 4. Meldepflicht. 
Personen und Firmen, die beim Eintritt des Veririebsverbots (also mit Ablauf 
des 30. Nov. 1917) Gegenstände der im §# 1 bezeichneten Art im Besitz oder Gewahrsam 
daben, haben diese Vorräte binnen 10 Tagen (spätestens also am 10. Dez. 1917) der Ersatz- 
sohlen-Gesellschaft zu melden, sofern die Mengen an Sohlenschonern und Sohlenbeweh. 
rungen aller Arten zusammen mindestens 100 kg betragen. Aus der Meldung müssen 
die von jeder Art vorhandenen Mengen (nach ke) und die Verkaufspreise ersichtlich sein. 
§* 5. Ausnahmebestimmungen. 
Durch die Bestimmungen der ##2, 3 und 4 nicht berührt werden: 
a) Hersteller und Großhändler bezüglich derjenigen im § 1 bezeichneten Gegen- 
stände, die sie an die Ersatzsohlen-Gesellschaft oder infolge schriftlicher Abmachungen 
mit dieser Gesellschaft an Dritte zu liefern haben;
	        
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