Bel., betr. Zustimmung zur Herstellung und zum Vertriebe von Sohlen usw. 699
b) die in der Liste der weilerarbeitenden Betriebe des lberwachungsausschusses
der Schuhindustrie aufgeführten Firmen hinsichtlich derjenigen Sohlenschoner,
die sie im eigenen Betriebe zur Anfertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.
§ 6. Inkrafttreien.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Sept. 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft, Nr. 1 Jahrgang 1917 v. 27. Jan. 1917,
„betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlen-
schonern und Sohlenbewehrungen aus Leder außer Kraft.
3. Bek., betr. Zustimmung zur Herstellung und zum Vertriebe von Sohlen, die nicht
ausschließlich aus Leder in einem Stück bestehen. — Anskunft über Sohlen solcher Art.
Bom 18. August 1917. (Reichsanzeiger Nr. 107.)
SchubsohlenO#AussBesst. 4. 1./1. 8. 17; Auß!BD. 12. 7. 17.]
§& 1. Melde pflicht.
1. Betriebe, die seit dem 1. Januar 1917 mindestens 3000 Paar Sohlen hergestellt
haben, die nicht aus Leder in cinem Stück bestehen, haben bis spätestens 31. August 1917
der Eriatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, zu melden:
à) welche Arten Sohlen sie herstellen; der Meldung ist je ein Muster in einer Mittel-
größe aller derjenigen Arten, von denen der Meldepflichtige bisher mindestens
500 Paar hergestellt hat, im durchschnittlichen Ausfall der Ware beizufügen;
b) wann mit der Herstellung von folchen Sohlen begonnen worden ist;
c) welche Mengen jeder einzelnen Art von obigen Sohlen bis zum Meldetag im
eigenen Betriebe für eigenc und wieviel für fremde Rechnung (und für wessen
Rechnung) hergestellt worden sind;
4) welche Mengen solcher Sohlen im eigenen Betriebe für eigenc oder fremde
Rechnung (und für wessen Rechnung) lagern;
#) die auf je 100 Paar in Herren-, Damen= und Kindergrößen entfallenden Auf-
wendungen für Material und Arbeitslohn im letzten Herstellungsmonat;
!) die beim Weiterverlauf
an a) Schuhwarenhersteller,
b) Großhändler,
c) Kleinhändler
im letzten Monat berechneten prozentualen Zuschläge zum Gestehungspreise;
8) welche Mengen von Sohlen im eigenen Betrieb aus den vorhandenen Material-
beständen und mit der zur Zeit der Meldung von der Firma beschäftigten Ar-
beiterschaft wöchentlich hergestellt werden können.
2. Betriebe, die seit dem 1. Januar 1917 bis zum Inkrafttreten dieser Bel. noch nicht
3000 Paar Sohlen der unter Ziff. 1, erster Absatz, bezeichneten Art hergestellt haben,
baben die unier Ziff. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, sobald ihre Erzeugung
3000 Paar erreicht hat.
3. Von den Bestimmungen unter Ziff. 1 und 2 dieses Paragraphen ausgenommen
sind diejenigen Belriebe, die in der Liste der weiterarbeitenden Betriebe des Überw.=
Ausschusses der Schuhindustrie aufgeführt sind, hinsichtlich derjenigen Ersatzsohlen, die sie
mit Genehmigung der Ersatzsohlen-Gesellschaft herstellen und lediglich im eigenen Be-
triebe zur Anfsertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.
§ 2. Lagerbuchführung.
Jeder nach § 1 Meldepflichtige hat von seiner übrigen Buchführung getrennt Buch
zu führen über:
2. die gemäß # 1 Ziff. 14 angemeldeten Bestände,