Preuß. Vfg. beir. Exrichtg. v. Herstellungs= u. Verlriebsgesellschaften 1. d. Schuhindustrie. 705
Gur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gee
sellschoftern ans dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen einer Gesellschaft und ihren
Abnehmern aus dem TLieferungsvertrag oder zwischen einer Gesellschaft und Herstellern
von Schuhwaren aus der Oflicht der Uberlassung von RoRhstoffen, Halberzeugnissen
und Fabrikationsmitteln ergeben, ist ein Schiedsgericht für den Bezirk einer jeden Ge-
sellschaft eingerichtet worden. Das Derfahren vor diesem Schiedsgericht ist geregelt
durch die Bek. v. 20. Juli lo#7 (RGl. 625). r
Hierzu:
Preuß. Sfg., betr. Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der
Schuhindustrie. Vom 11. August 1917. (bml. 248.)
1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten bei Verrichtungen außerhalb ihres
Wohnsitzes Tagegelder und Fahrkosten nach den Sätzen für Staatsbeamte der vierten und
fünften Rangklasse (vgl. Gesetz, betressend dic Reisekosten der Staatsbeamten, v. 26. Juli
1910, GS. 150).
Die Reisekosten sind ebenso wie die sonstigen Kosten des Schiedsgerichts von der
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft zu tragen, bei der das Schiedsgericht errichtet ist.
2. Die Verpflichtung des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters
erfolgt durch den Regierungspräsidenten, in Berlin durch den Polizeipräsidenten.
Bek. des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie. Vom 26. Juni 1917.
(Reichsanzeiger Nr. #1140.)
Auf Grund des Art. 11 & 5 und Art. III § 1 und 5#2 der Bek. über die Errichtung
von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie v. 17. März 1917
wird hierdurch solgendes mit dem Bemerken zur Kenninis gebracht, daß die Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen dieser Bek. nach Art. II 8.10 und Art. III 3 3 der
Bek. v. 17. März 1917 bestraft werden.
A. Verwendungs= und Verarbeitungsverbot.
§ 1. Sämtliche Rohmaterialien sowic alte und neue Bekleidungsgegenstände jeder
Art, die zur Herstellung von Hausschuhen und Pantoffeln dienen und sich im Eigentumc,
Besitz oder Gewahrsam von Herstellern von Schuhwaren besinden oder dahin gelangen,
sind beschlagnahmt.
Diese Beschlagnahme erstreckt sich auf die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände ohne
Unterschied, ob sic sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam eines Gesellschafters einer
Schulwperst.= u. Verir Ges. befinden oder eines Herstellers, der nicht Gesellschafter einer
Schuhw Herst.= u. Vertr Ges ist.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfügungen über
sie nichtig sind. Den rechlsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen.
Soweit sich die beschlagnahmten Gegenstände im Eigentume, Besitz oder Gewahr-
sam eines Herstellers von Hausschuhen und Pantoffeln befinden, ist auch die Verwendung
und Verarbeitung im eigenen Betriebe sowie jeder Wechsel im Gewahrsam dieser Gegen-
stände verboten, soweit nicht in dieser Befk. Ausnahmen zugelassen sind.
§ 2. Jusbesondere ist die Verarbeitung und die Verwendung sowie die Vornahme
irgendeiner Veränderung bei folgenden Gegenständen gänzlich verboten: altes und neues
Segeltuch, alte und neue Segeltuchabsälle, alte und neue Filze oder Tuche und Filzskoffe
jeder Art sowie alte Militärtuche.
§ 3. Trotz des Verbots können ohne besondere Genehmigung von Cord, Plüsch,
Samt, Velvet, echten und imitierten Kamelhaarstoffen, Ledertuchen, Papiergeweben,
Militärtuchabfällen und allen übrigen nach § 1 beschlagnahmten, in §& 2 nicht besonders
erwähnten Gegenständen bis zu 25 v. H. der am 30. Juni 1917 vorhandenen Mengen von
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