Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

706 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum. 
Herstellern von Schuhwaren, soweit sie Gesellschafter einer Schuhwperst.= u. Vertr Ges. 
sind und auf der Liste der weiterarbeitenden Betriebe stehen, zur Herstellung von Schuh. 
waren verwendet werden. Die Verwendung ist dann ausgeschlossen, wenn die Beschlag- 
nahme dieser Gegenstände durch das Kriegsministerinm oder eine sonstige Behörde an. 
geordnet ist. 
#§s 4. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auj 
weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Der Teil der Gegenstände, deren Verwendung und Verarbeitung nach § 3 gestattet 
ist, ist getrennt von den übrigen beschlagnahmten Gegensländen aufzubewahren. 
B. Bestands= und Zugangsmeldungen. 
§ 5. Sämtliche Hersteller von Schuhwaren, soweit sie Hausschuhe und Pantoffeln 
herstellen, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer Schuhw Herst.= u. Bertr Ges. angehören oder 
nicht und ohne Rücksicht darauf, ob sie zurzeit noch Schuhwaren herstellen oder nlcht, 
sind verpflichtet, die Bestände an Rohmaterialien, die zur Herstellung von Hausschuhen 
und Pantoffeln dienen, und die sich in ihrem Eigentume, Besitz oder Gewahrsam befinden, 
auf besonderen Vordrucken, welche vom Uberwylrsschuß der Schuhindustrie ausgegeden 
werden, zu melden. 
§# 6. Die Vordrucke sind in 3 Ausfertigungen auszustellen. Bon diesen Ausferti- 
gungen behält eine der Anmeldende zurück, 2 Vordrucke sind an den Überwusschuß der 
Schuhindustrie, Berlin SW 19, Beuthstraße 5, zu senden. 
Die Vordrucke sind, soweit sie nicht den Herstellern zugesandt werden, bei den Schuhw.= 
Herst.- u. Vertr. Ges. in Empsang zu nehmen. 
§ 7. Für die Meldepflicht ist der am Beginne des 30. Juni 1917 (Stichtag) tatsäch- 
lich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldung ist bis zum 10. Juli 1917 an den Überw. 
Ausschuß der Schuhindustrie, Verlin §W 19, Beuthstraße 5 abzusenden. Die Meldung 
ist mit genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. Sämtliche in dem Moldescheine 
gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Die Bestände sind nach den in den Vor- 
drucken aufgeführten Gruppen genau anzugeben. 
Auf einem Meldescheine darf nur ein Vorrat eines und desselben Eigentümers, 
Besitzers und Gewahrsaminhabers gemeldet werden. 
§ 8. Alle Abgänge der zur Verwendung freigegebenen Rohstoffe sind am 26. und 
10. eines jeden Monats, zum ersten Male am 25. Juli 1917, dem Überwäusschusse der 
Schuhindustrie zu melden. Ebenso find alle Zugänge an dem gleichen Tage dem Uber- 
wachungsausschusse der Schuhindustrie zu melden. 
C. Ausnahmebestimmungen. 
8 9. Den Vorschriften dieser Bek. unterliegen nicht 
1. Betriebe der Heeresverwallungen und der Marineverwaltung, 
2. Hersteller von Straßenschuhwerk ohne Lederböden, 
3. Schuhmacherei= und Reparaturwerkstätten. 
Auf besonderen Antrag kann die Geschästsführung des llberw Ausschusses der Schuh-- 
industrie weitere Ausnahmen von den Beslimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. 
§ 10. Diese Bek. tritt mit ihrer Veröffentlichung (26. 6.] im Deutschen Keichs- 
anzeiger in Kraft. 
Literatur. 
Hirschfeld, Das Zwangssyndikat, DJZ. 17 996. 
Hirschfeld a. a. O. 998. Diese Zwangssyndikate stellen keine Gewerbebetriebe 
dar und unterliegen auch nicht der Gew St Pflicht. Da sie juristische Personen sind, unter- 
liegen sie der Einl St Pflicht insoferm, als die bundesstaatlichen Steuergesetze jede juristische 
Person als einlstpflichtig ansehen; so unterliegen sie z. B. in Preußen nicht der EinkSt. 
Pflicht, da das preuß. Eink 1G. die steuerpflichtigen juristischen Personen einzeln auf- 
zählt und sich ein Zwangssyndikat unter diese Aufzählung nicht einreihen läßt.
	        
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