Bek. über Schuhhandelsgesells haften v. 26. Jull 1917. 707
1228.7) Bek. über Schuhhandelsgesellschaften. Vom 26. Juli 1917.
(XE#l. 666.)
Worklaut in Bd. 5, 246 ff.
Begründung. (D. N. XI 99.)
Nachdem die Gusammenfassung der Schuhindustrie in Schuhwaren-Herstellungs-
nnd Dertriebs-Gesellschoften erfolgt war, regten die Dertreter der großen Schuh-
handelsverbände eine entsprechende Organisation des Schuhhandels an. Die Bestände
an Schuhwaren, die bei Kriegsausbruch und auch während des ersten Kriegsjahres noch
in den Schuhgeschäften vorhanden waren, waren mittlerweile aufgebraucht. Die Er-
zengung war nicht in der Lage, dem Bedarfe nachzukommen, es mußte daher alles.
darauf ankommen, die geringen Mengen der jeweils fertiggestellten Schuhwaren mit
möglichster Beschleunigung den Nleinhändlern zuzuführen. Infolgedessen blieb nach der
Unschauung der Dertreter des Schuhhandels für die weitere Tätigkeit des Großhandels
kein Raum mehr. Außerdem erschien es unzweifelhaft, daß eine Anzahl von Mleinhändlern
in Sukunft kaum noch mit soviel Schuhwaren versehen werden könnten, daß sie aus dem
ZHandel ihr Auskommen finden könnten. Man bielt es daher für zweckmäßig, sich
gleichfalls zu Gesellschaften zusammenzuschließen, damit den durch die Ulriegsverhält-
nisse Geschädigten von der Gesamtheit der Berufsgenossen ein geldlicher Ausgleich ge-
boten werden könnte. Um die Mittel zu diesem Ausgleich aufzubringen, wurde vor-
gesehen, eine Abgabe von allen Händlern zu erheben, denen fortan noch Schuhwaren
zugeteilt werden. Für die Snteilung der Waren sollte der tatsächliche Bedarf an den
einzelnen Orten den Maßstab bieten. Die Durchführung der Derteilung selbst sollte
in der Weise erfolgen, daß zunächst allen in den Gesellschaften vereinigten Kleinhändlern
ein gewisser Hrozentsatz ihrer Bezüge im letzten Friedensjahre zugewiesen wird, außerdem
dann zusätzliche Mengen in die Gegenden gelegt werden, in denen infolge eingetretener
verschiebungen in der Bevölkerung der Bedarf an Schuhwaren eine Steigerung er-
fahren hat. Den Anregungen des bhandels folgend, wurde vom BR. die Bek. über
Schuhhandelsgesellschaften v. 26. Juli 1917 (Röl. 666) erlassen. Der Aufbau der
Gesellschaften entspricht im wesentlichen den Herstellungs= und Dertriebs-Gesellschaften
in der Schuhindustrie. Auch bei den Schuhhandelsgesellschaften ist als Uberwachungs-
organ über sämtliche Gesellschaften ein Ausschuß, der Hauptwerteilungsausschuß des
Schuhhandels, gebildet worden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von dem 3k.
ernannt; die Auswahl ist entsprechend den Dorschlägen der Schuhhandelsverbände
unter Berücksichtigung des nicht organisierten Handels erfolgt. Der Bezirk der ein-
zelnen Schuhhandelsgesellschaften ist festgestellt worden durch die Bek. v. 6. August 10 12
(l. 605). Die Einzelvorschriften über die Organisation der Gesellschaften sind nieder-
gelegt in der vom Rl. erlassenen Satzung v. 5. Augnst 19 I7.
Satzung für die auf Grund der Bekanntmachung über Schuhhandelsgesellschaften er-
richteten Gesellschaften. Bom 3. August 1917. (Reichsanzeiger 2Zkr. 1685.)
(Art. I1 8 1 Schuhhsef#.)
1. Tame und Sitz der Gesellschaft. Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft.
Vetriebskapital.
3 1. Name und Sitz.
Die Händler von neuen Schuhwaren ijeder Art, die bereits vor dem 1. August 1914
Schuhhandel betrieben und in der Zeit v. 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 für mindestens
3000 M. Schuhwaren (Einkaufswert) bezogen und innerhalb eines durch besondere Bek.
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142ff.
46