Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über Schuhhandelsgesells haften v. 26. Jull 1917. 707 
1228.7) Bek. über Schuhhandelsgesellschaften. Vom 26. Juli 1917. 
(XE#l. 666.) 
Worklaut in Bd. 5, 246 ff. 
Begründung. (D. N. XI 99.) 
Nachdem die Gusammenfassung der Schuhindustrie in Schuhwaren-Herstellungs- 
nnd Dertriebs-Gesellschoften erfolgt war, regten die Dertreter der großen Schuh- 
handelsverbände eine entsprechende Organisation des Schuhhandels an. Die Bestände 
an Schuhwaren, die bei Kriegsausbruch und auch während des ersten Kriegsjahres noch 
in den Schuhgeschäften vorhanden waren, waren mittlerweile aufgebraucht. Die Er- 
zengung war nicht in der Lage, dem Bedarfe nachzukommen, es mußte daher alles. 
darauf ankommen, die geringen Mengen der jeweils fertiggestellten Schuhwaren mit 
möglichster Beschleunigung den Nleinhändlern zuzuführen. Infolgedessen blieb nach der 
Unschauung der Dertreter des Schuhhandels für die weitere Tätigkeit des Großhandels 
kein Raum mehr. Außerdem erschien es unzweifelhaft, daß eine Anzahl von Mleinhändlern 
in Sukunft kaum noch mit soviel Schuhwaren versehen werden könnten, daß sie aus dem 
ZHandel ihr Auskommen finden könnten. Man bielt es daher für zweckmäßig, sich 
gleichfalls zu Gesellschaften zusammenzuschließen, damit den durch die Ulriegsverhält- 
nisse Geschädigten von der Gesamtheit der Berufsgenossen ein geldlicher Ausgleich ge- 
boten werden könnte. Um die Mittel zu diesem Ausgleich aufzubringen, wurde vor- 
gesehen, eine Abgabe von allen Händlern zu erheben, denen fortan noch Schuhwaren 
zugeteilt werden. Für die Snteilung der Waren sollte der tatsächliche Bedarf an den 
einzelnen Orten den Maßstab bieten. Die Durchführung der Derteilung selbst sollte 
in der Weise erfolgen, daß zunächst allen in den Gesellschaften vereinigten Kleinhändlern 
ein gewisser Hrozentsatz ihrer Bezüge im letzten Friedensjahre zugewiesen wird, außerdem 
dann zusätzliche Mengen in die Gegenden gelegt werden, in denen infolge eingetretener 
verschiebungen in der Bevölkerung der Bedarf an Schuhwaren eine Steigerung er- 
fahren hat. Den Anregungen des bhandels folgend, wurde vom BR. die Bek. über 
Schuhhandelsgesellschaften v. 26. Juli 1917 (Röl. 666) erlassen. Der Aufbau der 
Gesellschaften entspricht im wesentlichen den Herstellungs= und Dertriebs-Gesellschaften 
in der Schuhindustrie. Auch bei den Schuhhandelsgesellschaften ist als Uberwachungs- 
organ über sämtliche Gesellschaften ein Ausschuß, der Hauptwerteilungsausschuß des 
Schuhhandels, gebildet worden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von dem 3k. 
ernannt; die Auswahl ist entsprechend den Dorschlägen der Schuhhandelsverbände 
unter Berücksichtigung des nicht organisierten Handels erfolgt. Der Bezirk der ein- 
zelnen Schuhhandelsgesellschaften ist festgestellt worden durch die Bek. v. 6. August 10 12 
(&#l. 605). Die Einzelvorschriften über die Organisation der Gesellschaften sind nieder- 
gelegt in der vom Rl. erlassenen Satzung v. 5. Augnst 19 I7. 
Satzung für die auf Grund der Bekanntmachung über Schuhhandelsgesellschaften er- 
richteten Gesellschaften. Bom 3. August 1917. (Reichsanzeiger 2Zkr. 1685.) 
(Art. I1 8 1 Schuhhsef#.) 
1. Tame und Sitz der Gesellschaft. Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft. 
Vetriebskapital. 
3 1. Name und Sitz. 
Die Händler von neuen Schuhwaren ijeder Art, die bereits vor dem 1. August 1914 
Schuhhandel betrieben und in der Zeit v. 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 für mindestens 
3000 M. Schuhwaren (Einkaufswert) bezogen und innerhalb eines durch besondere Bek. 
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142ff. 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.