Bet. über ausländische Wertpapiere v. 22. März 1917. 719
miedeigen Rubelpreis anf dem internationalen Markte. Die Zöbe des ersteren erklärte
sich im wesentlichen daraus, daß der Rubel in den besetzten Gebieten noch als gesetz-
liches Sahlungsmittel galt, die Menge des im Umlauf vorbandenen Rubelgelds aber
sich durch Ubnutzung, Abführung nach Deutschland usw., vor allem aber vielfach durch
Thesanrierung vermindert hatte.
Die Ein= und Durchfuhr von Rubeln fand meist für Rechnung ausländlscher
Banken Katt, die über ihre inländischen Markguthaben zum Zwecke des Rubelankaufs-
auf den nordischen Märkten verfügten. Diese Ubertragung von Markantbaben auf das
Ausland und die dadurch geschaffene Möglichkeit, dort Markbeträge auf den Markt zu
werfen, bedentete eine ernste Schädigung der deutschen Mährung. Die Bek. v. 8. Febr.
1912 Über den Gahlungsverkehr mit dem Ausland verbietet zwar dem Inländer der-
artige Geschäfte, der Ausländer dagegen kann über seine inländischen Markguthaben
frei verfügen. Es mußte daher auf andere Weise verhindert werden, daß solche RNubel-
geschäfte über Deutschland auf Uosten der deutschen Währung stattfinden.
IXXVIII.) Bek. über ausländische Wertpapiere. Vom 22. März1917.
(R##l. 200.)
Wortlaut in Bd. 5, 269.
Begründung. (D. N. XI 211.)
Sum Gwecke der besseren Derwertung des dentschen Besitzes an ausländischen
Wertpopieren wurde die Bek. v. 22. März 1012 (ReBl. 260) erlassen. Schon vor Erlaß
der D. hatten infolge des durch die erhebliche Steigerung der fremden Wechselkurse
gebotenen Anreizes ständig starke Derkäufe von fremden Effekten nach dem Ausland
stattgefunden und wesentlich zur Zeschaffung der für die deutschen Einfuhrbedürfnlsse
erforderlichen fremden Sablungsmittel beigetragen. Die DC. v. 22. März bezweckte
mit Rücksicht auf die im Derlaufe des Weltkrieges sich immer empfindlicher fühlbar
machenden Schwierigkeiten in der Beschaffung fremder Sahlungsmittel in erster Linie
einen beschleunigten und noch gesteigerten freiwilligen Absatz der Wertpapiere nach dem
Ausland. Mit der dem Rlt. gegebenen Ermächtigung, die Dberlassung ausländischer
Wertpaplere an das Reich anzuordnen, sofern sie nicht binnen einer in der Anordnung
festzusetzenden Frist in das Ausland veräußert sind, sollten die Besitzer fremder Wert-
poplere darauf hingewiesen werden, daß es in ihrem eigenen Interesse liegt, die Wert-
paplere selbst unverzüglich nach dem Ausland zu verkaufen, weil sie andernfalls stets
mit der Möglichkeit der zwangsweisen Ubernahme durch das Reich zu rechnen haben.
Daneben war beabsichtigt, für Rechnung des Reichs bestimmte Gattungen von Wert-
papleren, deren Derwendung durch Derkauf oder Beleihnng im Ausland nutzbringend
erscheinen könnte, gegen angemessene Hergütung einzufordern. Um die für den je-
weiligen Aufruf der einzelnen Wertpapiere notwendigen Feststellungen zu erleichtern,
ist angeordnet, daß jeder Eigentlimer oder Besitzer von fremden Wertpapieren der vom
Rll. zu bestimmenden Stelle auf Derlangen genaue Auskunft darüber zu erteilen hat.
Wenn auch der freiwillige Derkauf von Wertpopieren nach dem Ausland durch
Erlaß der V##. gefördert werden sollte, so schien es doch erforderlich, dafür zu sorgen,
daß in GSnkunft die Derwertung des deutschen Besitzes an fremden Effekten durch Der-
mittlung der für solche Geschäfte berfenen Stellen erfolge, um von vornherein die
ordnungsmäßige Abführung des Derkaufserlöses in Form von ausländischen Sahlungs-=
mitteln an die Reichsbank sicherzustellen. Su diesem Swecke wurde bestimmt, daß die
Übermittlung sowie die Deräußerung ausländischer Wertpopiere nur durch Vermitt-
lung von Banken und Zankiers oder der Reichsbank selbst erfolgen darf. Die Uber-
lassung von fremden Wertpopleren an das Reich ist von allen Stempelabgaben frei-
gelassen. Ferner sind etwaige Derfügungsbeschränkungen für Vermögensverwalter
)9Ziffer der lbersicht Bd. 5, 269.