720 D. Finanzgesetze.
aller Art, sofern sie der Uberlassung von Wertpapieren an das Reich an sich im Wege
stehen, beseitigt worden.
Mit Rücksicht auf die HKärten, welche die Durchführung der DO. in einzelnen Källen
mit sich bringen könnte, ist dem R. das Recht gegeben, Ausnahmen von den Vor-
schriften der D0. zuzulassen. Auf Grund der v0. hat sodann der RK. durch die Bek,
v. 22. Mai 1917 (Rel. 420) bestimmte schwedische, dänische und schweizerische Wert-
papiere, in der Hauptsache fest verzinsliche Effekten, zur Uberlassung an das Reich
aufgerufen. Zur Uberlassung verpflichtet sind deutsche im Inland ansässige Hersonen
und alle Firmen mit Sitz in Deutschland in bezug auf diejenigen Wertpapiere, welche
sich am 31. Mai lol7 in ihrem Eigentume befanden. Der Öflicht zur Überlassung unter-
liegen auch solche Wertpapiere, die sich im neutralen Ausland und in den verbündeten
Ländern befinden. Die aufgerufenen Wertpapiere waren bis zum 15. Juni 191 durch
vermittlung der Reichsbank oder einer anderen Bank dem Statistischen Zureau des
Reichsschatzamts zwecks Uberlassung an das Reich anzuzeigen, sofern sie nicht auf Grund
der schon vor Erlaß der Bek. ins Werk geleiteten freiwilligen Uberlassung von Wert-
papieren zur Derfügung des Reichs gestellt waren. Die weitere Handbabung der zu#
überlassenden Wertpapiere gestaltet sich so, daß das Statistische Zureau des Reichsschatz-
a#mts auf Grund der eingegangenen Anzeigen die Eigentümer auffordert, die Hapiere
an die Bank des Berliner Kassenvereins auszuliefern, welche vom Reichskanzler m.t der
bankmäßigen Wahrnehmung dieser Geschäfte betrant ist, oder, sofern die Wertpapiere
im neutralen Ausland liegen, sie zur Derfügung des Hassenvereins zu stellen. Gleich-
zeitig teilt das Statistische Zureau den Eigentümern die Bedingungen der Uberlassung
in Gemäßheit der hierfür mit der Bek. vom 22. Mai jol7 verlautbarten Zestimmungen
mit. Alles weitere, insbesonderec die Auszahlung der Ginsen und der Dergütung für
die Überlassung sowie die etwaige käufliche Ubernahme der Wertpapiere durch das Reich,
wird im direkten Benehmen zwischen den Einlieferern der Wertpapiere und der Banl
des Berliner Kassenvereins geregelt.
Die dem Reiche überlassenen Wertpapiere dienen in der Haupisache als Unter-
lage für größere Kreditgeschäfte im Ausland, die im Interesse des Reichs zwecks Ze-
schaffung ausländischer Jahlungsmittel abgeschlossen werden.
IXXXII.1) Bek. über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsver--
steigerungen. Vom 24. Mai 1917. (R#l. 432.)
Wortlaut in Bd. 5, 205.
Begründung. (D. N. XI 214.)
Nach §& 40 Abs. 1 SD. ist bei der Swangsversteigerung eines Grundstücks der
Teil des geringsten Gebots, der zur Deckung der Kosten sowie der im §& lo Mr. u1 bis 3
und im § 12 Mr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste
Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots von dem Ersteher im Derteilungstermin
bar zu berichtigen (Bargebot). Bei der Dersteigerung eines im Schiffsregister einge-
tragenen Schiffes ist nach § l0 Abs. 1 Satz 2 das Meistgebot seinem ganzen Betrage
nach durch Sahlung zu berichtigen. Die Zahlung erfolgt an den Zichter, der dann den
Barerlös dem Derteilungsplan entsprechend in Einzelbeträgen an die Berechtigten
auszahlt (3 Uue). Hbierbei werden häufig beträchtliche Mengen barer Umlaufsmittel
in wirtschaftlich unerwünschter Weise in Bewegung gesetzt. Gur Förderung des bargeld-
losen Jahlungsverkehrrs erschien es angebracht, auch im Swangsversteigerungsverfahren
die entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. In dieser Hinsicht erwies es sich ans
praktischen Rücksichten als untunlich, im Derteilungstermin selbst die Ein= und Aus-
zahlungen durch Banküberweisung, Schecks oder in anderer, Umlaufsmittel nicht bean-
spruchender Weise zuzulassen. Auch die Fahlung mittels Schecks, die von der Reichs-
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 295.