Bet. über dle staatliche Genehmigung zur Errichtung von Akbtiengesellschaiten usw. 721
bank bestätigt sind, würde regelmäßig schwer durchführbar sein. Dagegen bietet schon
das geliende Recht eine andere Möglichkeit. Uach der vorschrift des § 40 Abs. 3, die
gemäß §# 62 auch bei Schiffsversteigerungen Anwendung findet, wird der Ersteher
durch Zinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die
usschliebung der Rücknahme im Verteilungskermin nachgewiesen wird. Für die Aus-
führung der Hinterlegung steht vom Standpunkt des Reichsrechts aus der Benutzung
eines bargeldlosen Jahlungswegs nichts im Wege. Ihre Fulassung hängt hier lediglich
von den landesrechtlichen Bestimmungen ab, die sie z. Z. in Hreußen (ogl. 3 13 Abf. 2
der Allg. Dfg. v. 5. Februar 1014 zur Ausführung der Hinterlo v. 21. April sols,
Im Bl. 1016, 115) ermöglichen. Das gleiche gilt für die Auszahlung des hinterlegten
Erlöses, wenn dem Berechtigten im Derteilungstermin gemäß § 112 Abs. J statt der
Sahlung eine Anweisung auf den binterlegten Betrag erteilt wird (§ 54 Abs. 1 der Allg.
Ofg. v. 5. Februar l014). Don der Möglichkeit der Dinterlegung wird indessen — wie
die Erfahrung gezeigt hat — bisher so gut wie kein Gebrauch gemacht. Auch müßte
die Zinterlegung, sollen die nach 49 Abs. 5 im Derteilungstermin erforderlichen Nach-
weise rechtzeitig zu erbringen sein, schon mehrere Tage vor dem Cermin erfolgen; die
Derhandlungen über das etwaige Fortbestehen von Hypotheken u. dgl. ziehen sich aber
vielfach bis in die letzten Stunden, wenn nicht bis in den Termin selbst hin, so daß es
erst im oder ganz kurz vor dem Termin feststeht, welcher Betrag wirklich bar zu berichtigen
sein wird. Eine Hinterlegung ist dann nicht mehr möglich. Hier setzt die Bek. v. 24. Mai
lol: (ROl. 452) ein. Sie stellt der Hinterlegung die Einzahlung an die Gerichtskasse
oder — insbesondere dort, wo keinc besonderen Gerichtskassen bestehen — die Ein-
zahlung an eine von der andeszentralbehörde zu bestimmende lasse dergestalt gleich,
daß der Ersteher von seiner Derbindlichkeit besreit wird, wenn die Einzahlung an diese
Kasse im Perteilungstermin nachgewiesen wird. Die Zedeutung dieser Dorschrift liegt
einmal darin, daßh die Sahlung an die Gerichtslasse noch am Terminstage selbst und
sogar noch zur Terminsstunde vorgenommen werden kann. Sodann ermöglicht sie es,
ebenso, wie bei der Hinterlegung, durch landesrechtliche, insbesondere auch durch Der-
waltungsvorschriften, zu bestimmen, daß und unter welchen Umständen die Sablung
durch Überweisung, durch Ubergabe eines bestätigten Reichsbankschecks oder eines ge-
wöhnlichen Schecks oder auf einem sonstigen die Barzahlung vermeidenden Wege an-
genommen werden kann. Wird so die in den reichsrechtlichen vorschriften begründete
Hinderung des bargeldlosen Derkehrs beseitigt, so wird es Sache der Einzelstaaten
sein, durch eine zweckmäßige Gestaltung der zu erlassenden Kassenvorschriften darauf
binzuwirken, daß die bargeldlose Jahlung nicht nur ermöglicht, sondern auch tatsächlich
geübt wird.
Ist das Bargebot an die Gerichtskasse gezahlt, so soll die Auszahlung an die Be-
rechtigten gleichfalls durch die Kasse auf Anweisung des Richters erfolgen können (# ##
Satz 2). Auch hier ist dann die Durchführung des bargeldlosen Derkehre in gleicher Weise
Sache der Einzelstaaten.
[Neuf] Bek. über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von
Aktiengesellschaften usw. Vom 2. November 1917. (R#l. 987.)
13R.) 8§ 1. Eine staatliche Genehmigung ist bis auf weiteres erforderlich:
1. für die Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das Grund= oder
Stammkapilal mehr als dreihunderttausend Mark beträgt. Werden die Aktien
für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben, so ist der Betrag, für welchen
die Ausgabe stattfindet, maßgebend;
für den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wenn die Erhöhung allein oder in Verbindung mit anderen nach dem
ncoerhuch. Dv. . 46