Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Altiengesellschaften usw. 728 
Balbjahr 1912 zurückgegangen ist. Es bedurfte eines gesetzlichen Mittels, welches die 
Gesellschaften zwingt, einer berusenen Stelle die obwaltenden Herhältnisse klarzu- 
legen, und welches unerwünschte Belastungen durch Ansgabe von Aktlen dem deutschen 
klapitalmarkte fernhalten kann. 
Die geeignete Handhabe, um die Ansprüche auf das im Interesse der Kriegs- 
und UÜbergangswirtschaft notwendige Mas einzuschränken, bot auch hier die Genehmi- 
Jungspflicht. So sehr anzuerkennen ist, daß der deutschen Arbeit nach dem kriege 
Möglichst freie Zahn geschaffen werden muß, wenn die Schäden des l#rieges geheilt 
und Fortschritte gemacht werden sollen, so nötigt doch gerade auch diese Erwägung dazu, 
das vorhandene, für alle zu erwortenden Ansprüche unzulängliche Kapital pfleglich zu 
behandeln und nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen. Die Genehmi-= 
gungspflicht ist einge führt worden durch die Zek. v. 2. ov. 1912 (RBl, 982). Die 
Genehmigung wird erfordert bei der Gründung und der Uapitalserhöhung von 210. u. 
v. Komc# a. A., ebenso — zur Dermeidung von Umgehungen — bei Gmbh. & 1 Ur. 1, 
2). Dabel kann es sich nicht, wie früher bei der staatlichen Genehmigung von 2., darum 
handeln, im Interesse derjenigen, die mit der Gesellschaft in Zeziehung treten, die So- 
lidltät der Gründung zu prüfen, vielmehr ist entscheidend, ob die Lage des Kapital- 
marktes und die BRücksicht auf die Kriegs= und Übergangswirtschaft die Gründung oder 
MKapitalserhöhung zuläßt. Bei verhältnismäßig geringfügigen Kapitalansprüchen kann 
von der Genek#migungspflicht für die Gründung und die Uoapitalserhöhung abgesehen 
werden. Die DCO. zieht die Grenze bei dreihunderttausend Mark. Dadurch wird die 
Sahl der genehmigungspflichtigen Fälle erheblich eingeschränkt und die Durchführung 
der Maßnahme wesentlich erleichtert; insbesondere wird bei Gesellschaften mit be- 
schränkter Kaftung nur ein sehr kleiner Bruchteil der Genehmigungspflicht unterliegen. 
Ob die Grenze später höher gezogen werden kann, muß die Erfahrung lehren. Sobald 
die Derhältnisse am lapitalmarkt es irgend zulassen, wird die Genehmigungspflicht 
überhaupt wieder zu beseitigen sein. 
Über den Antrag auf Genehmigung hat die Sentralbehörde des Bundesstaats 
zu entscheiden, in deren Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll (& 2 Abs. 1). 
Eine völlige Sentralisation des Genehmigungsverfahrens bei einer Reichsstelle würde 
sich nicht durchführen lassen. Die Anträge auf Genehmigung werden vielmehr zweck- 
mäßiger weise bei den Landeszentralbehörden gestellt, zunächst von ihnen geprüft und 
auch von ihnen beschieden. Um aber eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und 
den mit der Leitung der Geldwirtschaft des Reichs betrauten Stellen den erforderlichen 
Einfluß zu sichern, hat der RK. auf Grund einer ihm in der Derordnung gegebenen 
Ermächtigung durch die Ausfübhrungsbest. v. 2. Mov. 1912 (Rßl. c088) bestimmt, 
daß die Genehmigung nur im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium erteilt 
werden soll. Die Landeszentralbebörde bleibt hiernach befugt, von sich aus, ohne weitere 
Mitwirkung, einen Antrag abzulebnen. Will sie dagegen einem Antrage stattgeben, 
so muß sie sich des Einverständnisses der Reichsbank versichern. Die Herbeiführung des 
Einvernehmens bildet dabei lediglich eine innere Angelegenbeit der Derwaltung, nameni- 
lich hat also der Registerrichter nicht nachzuprüfen, ob das Einvernehmen vorliegt. 
Nach 8 2 Abs. 2 der DG. ist der Anmeldung der Gesellschaft oder der Anmeldung 
des Beschlusses über die Erhöhung des Grund= oder Stammlkapitals zur Eintragung 
in das Handelsregister die Genehmigungsurkunde beizufügen. Ohne die erforderliche 
Genehmigung darf die Eintragung nicht stattfinden. Anderseits ist die Ausgabe von 
Aktien oder Interimsscheinen vor der Eintragung nach § 314 Mr. 3 5B. strafbar. 
Sollte eine Gesellschaft ohne die erforderliche Genehmigung eingetragen werden, so 
ist sie nichtig. Die Nichtigkeit kann aber durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden 
s Abs. 2). Wird eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt, so kann die Gesellschaft 
gemäß den Vorschriften der # 142, las und des & 144 Abs. 3 F#. als nichtig gelöscht 
werden (5 3 Abs. 1). Nach der Köschung findet alsdann zum Swecke der Abwicklung der 
Derhältnisse die Liquidation statt C 311 DG6B.). 
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