724 D. Finanzgesetze.
Die Vorschrift der D. v. s. März 1917, wonach zur Ausgabe von Doizugsaktien
der dort bezeichneten Art ohne Rücksicht anf die Höhe des auszugebenden Betrags die
saatliche Genehmigung erforderlich ist, ist neben den Zestimmungen der neuen Ver—.
ordnung in Mraft geblieben. ugleich ist, um auch in dieser Beziehung den Kapital—
markt tunlichst freizuhalten, in der nenen VO. E# 1 Mr. #3) vorgesehen, daß auch die
Ausgabe von Genußscheinen, welche cinen Anspruch auf Dividende oder auf den Li-
qanidationserlös gewäbren, der staatlichen Genebmigung bedarf.
Hierzu:
1. Preuß. Afg. über Errichtung von Aktiengesellschaften und Ausgabe von Vorzugs-
aktien usv. Bom 12. November 1917. (Om Bl. 348.)
Durch die BRVO. v. 8. März 1917 (RGBl. 220) ist die Ausgabe von Teilschuld-
verschreibungen, auch weun sie nicht auf den Inhaber lauten, von der Genehmigung der
LZentralbeh. abhängig gemacht und die Genehmigungspflicht auf die Ausg. von Vor-
zugsaktien mit nach oben fest begrenzter Dividende ausgedehnt worden. Die B###.
vv. 2. Nov. 1917 (RGBl. 987) hat ferner für die Errichtung einer AG., Kom AG. und GmbH.
esowie für die Erhöhung des Grundkapitals dieser Ges. und die Ausgabe von Genußscheinen
in bestimmten Grenzen die staatl. Genehmigung für erforderlich erklärt. Ich beabsichtige,
die amtl. Hand Vertr., die bereits nach meinem Erlaß v. 26. Januar d. Is. — Ila 48 —
die Notwendigkeit von Kapitalerhöhungen der AG. zu prüfen hatien und auch über An.
träge auf staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschr. und Vorzugsaktien
gehört worden sind, regelmäßig bei der Prüfung der nach den angegebenen BRV.
meiner Entscheidung unterliegenden Anträge zu beteiligen. Über die Gesichtspunkte,
welche dabei zu beobachten scin werden, wird den Handels Vertr. demnächst weitere Mit-
teilung zugehen. Es wird Aufgabe der Handels Vertr. sein, auf Grund der Kenntnis, welch
sie von den Verhällnissen der Unternehmungen ihres Bezirks besitzen, zu prüsen, inwie-
weit die Absichten der Beteiligten mit dem össentl. Interesse einer pfleglichen Behandl.
des Kapitalmarits während des Krieges und der UÜbergangswirtschaft zu vereinigen sind.
Außer den Handels Vertr. werde ich dic Anträge auch cinem von mir berusenen Beirat zur
Begutachtung zugehen lassen, dessen besondere Aufgabe es sein wird, bei der Prüfung
der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften mitzuwirken und dabei für die Wahrung
einheitlicher Gesichtspunlte zu sorgen.
Die förmlichen Genehmigungen lönnen erst nach der Beschlußfassung der zust.
GesOrgane erteilt werden. Ich bin jedoch bereit, auch Pläuc, deren Ausf. erst in bestimmte
Aussicht genommen ist, zu prüsen und den Beteiligten mitzuteilen, ob auf die Genehmigung
gerechnet werden kam.. Die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
sind mir in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Für bereits bestchende Ges. sind die
Satzungen und die Geschäftsberichte mit den Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre, wenn die
leute Bilanz länger als 3 Monate zurückliegl oder seit dem Bilanzabschluß crhebliche Ande-
rungen in der Lage der Unternehmungen eingetreten sind, Rohbilanzen oder Aufstellungen,
die einen ausreichenden Uberblick über die gegenw. finanzielle Lage des Unternehmens
gewähren, beizusügen. Soweit eine Prüsung der Verhälltnisse der Ges. für die Entschei-
dungen erforderlich ist, wird von mir je ein Stück der Anträge dem Beirat und der zu-
ständigen Handels Vertr., dic ihre Rückäußerungen nach Möglichkeit zu beschlennigen haben,
zugesertigt werden.
Ich ersuche, die beteiligten Kreise des Bezirks zu verständigen.
2. Preuß. BVsg. Bom 24. RNodember 1917. (ml. 364.)
Ob die in der Bek. über die staatl. Genehmigung zur Errichtung von A. usw.
v. 2. Nov. 1917 (R#Bl. 987) vorgesehene Genehmigung erforderlich ist, wenn die Errich-
tung der Ges. oder der Kapitalerhöhung bereits vor dem Inlrafttreten der VO. beschlossen
worden ist, während die Eintragung in das HandReg. noch ausstehl, kann nach dem Wori-