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auch das sonstige Verm. der Ges. dem Reiche für seine Steuerforderung hafte, eine Auf-
fassung, die ebenfalls davon ausgeht, daß die Rücklage im Verm. der Ges. bleibt. Ebenso
unbegründet ist die Annahme der Beschwerdeführerin, daß mit dem Geseh v. 24. Dez. 1916
und mit der durch dieses angeordneten Verpflichtung zur Bildung der Sonderrücklage
die Existenz der Steuerforderung des Staates zum Ausdruck gekommen und eine „Be-
schlagnahme“ erfolgt sei. Schon die Hberschrift des Gesetzes widerlegt diese Annahme;
nach ihr will es sich auf „vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne“
beziehen; es verfolgt den Zweck, den späteren steuerlichen Rückgriff auf die Gewinne
bereits abgelaufener Geschäftsiahre zu ermöglichen und sicherzustellen. Die Steuer selbst
ist erst durch KSt G. v. 21. Juni 1916 eingeführt; vor Erlaß des Ges. konnte eine auf ihm
beruhende Steuerforderung des Reichs nicht entstehen. Eine auf der Passivseite der Bilanz
zu bewertende Schuld der Gesellschaft bestand am 31. Dez. 1915 betreffs der Steuer weder
bilanz= noch steuerrechtlich. Die Einstellung der Sonderrücklage unter die Passiven dient
also der Deckung einer später zu erwartenden besonderen Ausgabe und stellt an sich die
Bildung eines steuerpflichtigen Reservefonds dar. Daß damit die Kt. als solche ver-
steuert wird, steht der Steuerpflicht nicht entgegen. Denn alle Personalsteuern, zu denen
auch der Wehrbeitrag und die KSt. gehören, sind nicht Werbungskosten der Gesmß.
im Sinne des 81 EinkSt G. und deshalb bei der Verechnung des steuerpflichtigen Eink.
nicht abzugsfähig (PrO Gt. 14, 330).
4. Kriegssteuergesetz. Vom 21. Juni 1916. (R#l. 561.)
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 310ff.
63.
— zu vgl. Bd. 3, 435ff.; 5, 305 ff. —
1. Hallbauer, Sächs A. 17 336. Auch ein Vermögenserwerb, der im Laufe des
31. Dez. 1916 eintritt, wird noch von der KSt. ergriffen. Dies muß zu der Folgerung
führen, daß dann, wenn der Steuerpfl. im Laufe des 31. Dez. 1916 vor dem Schlusse dieses
Tages stirbt, eine Kriegssteuerpfl. bei ihm nicht anzunehmen ist; denn er hat das maß-
gebende Ende des VeranlZeitraums nicht erlebt. Ob sein Erbe bezüglich des Erbzuwachses
kriegssteuerpfl. ist, richtet sich dann nach § 3 KSlG.
2. Hallbauer, Sächs A. 17 336. A. stirbt am 21. Dez. 1916 mit Hinterlassung eines
Verm. von 100000 M. Hier kann von einer KSt.-Nachlaßschuld, die von seinem Erben B.
als solchem zu entrichten wäre, nicht die Rede sein. Bei dem A. ist am 31. Dez. 1916 die
subjektive Steuerpfl. nicht mehr vorhanden. Ob B. infolge des durch die Erbschaft erlangten
Berm Zuwachses eine Köt. zu entrichten habe, richtet sich nach s 3 Ziff. 1 in Berb. mit
#l 3 Abs. 2 KStG. Jedenfalls ist aber dann die Steuer eine eigene Schuld der Erben, die
auf seinem Vermögen ruht.
Ist der Steuerpfl. nach dem 31. Dez. 1916 gestorben, so hat er den Steuerstichtag
erlebt. Die Steuerlast ruht auf seinem Vermögen und ist von seinem Erben als Nachlaß-
schuld zu begleichen. Ob der Steuerpfl. z. Z. seines Todes bereits zur K St. veranlagt war oder
nicht, ist unerheblich. Die Steuererklärung ist solchenfalls vom Erben abzugeben, ledoch in
dem Sinne, daß sie auf das Verm. des Erblassers am 31. Dez. 1916 abzustellen ist. Dies
ändert aber an der Tatsache nichts, daß dic Steuer als Nachlaßschuld aus dem Berm. des
Erblassers ruht und rochtlich allenthalben als solche zu behandeln ist.
Stirbt C. am 20. Jan. 1917 mit einem Verm. von 150000 M., das sich seit dem
1. Jan. 1914 um 50000 M. vermohrt hatte, so ruht die dadurch bedingte K St Last auf dem
Nachlasse des C. und ist von seinem Erben D. als solchem zu begleichen. Für den D. kommt
solchenfalls ein der KöSt. unterliegender Verm Zuwachs üÜberhaupt nicht in Frage, da
ja der Berm Erwerb hinter dem 31. Dez. 1916 liegt und die K St. nur einmal erhoben wird:
3. Moll, Pr Verw Vl. 38 666. Eine Kapitalabfindung an die Empfänger von Kriegs-
hinterbliebenenrenten ist kriegssteuerpflichtig. IJIwar kann nach § 36 der BMK. zur Ber-