Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 88 8, 12. 727
meidung veionderer Härten einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe
befreien oder eine anderweite Berechnung bewilligen. Hier empsiehlt sich jedoch eine all-
gem. Regelung durch Nachtragsgesen oder bundesrätliche Anordnung, da sie im Ges. v.
3. Juli 1916 nicht enthalten ist.
4. ##g. des Reichskanzlers, betr. kriegsstenergesetzliche Behandlung einer Mitgift der
GChefrau eines Offiziters. (ImBl. zoz.)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KStW. ist behufs Ausscheidung des kriegssteuerfreien Ber-
mögenszuwachses vom Endvermögen der Betrag desjenigen Vermögens abzuziehen,
welches nachweislich im Veranlagungszeitraum durch Schenkung oder durch eine sonstige,
ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Vermögensübergabe) erworben
ist, sowett es sich um Zuwendungen von wenigstens eintausend Mark handelt und nicht
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand. Ein gesehlicher Anspruch besteht
nur auf die Aussteuer (5 1620 BGB.), nicht dagegen auf die Ausstattung oder Mitgift
((4 1624 BGB.).
Demnach ist die Mitgist bei der Empfängerin bzw. ihrem Ehemann abzugsfähig,
woraus dann folgt, daß der gleiche Betrag dem Vermögen des Gebers hinzuzurechnen ist
((4 KStG., S. 12 des K.).
88.
Konig, DI8. 17 823. & 8 Abs. 1 hat nicht die Bedeutung, daß er einen Vermögens-
zuwachs unter 3000 Mark völlig von der außerordentl. Kriegsabgabe befreit; seine Be-
deutung besteht vielmehr nur darin, daß er dessen Heranziehung mit dem erhöhten Satze
der Ziff. 1 des & 9 ausschließt und nur die mit dem geringeren Satze der Ziff. 2 zuläßt.
/ 12.
— zu vgl. Bd. 3, 444 f.; 5, 319. —
1. Zirndorfer, JW. 17 806. Bleibt bei der Aufgabe der deutschen Seßhaftigkeit
alcgssteuerbares Vermögen (Grund, Betriebsvermögen) zurück, so tritt für die Zukunft
beschränkte Steuerpflicht ein. Strutz will einen solchen Steuerpflichtigen so behandeln,
als ob er im Augenblick der Auswanderung inländisches steuerbares Vermögen erworben
hätte. Bei Zugrundelegung dieser Fiktion wäre demnach der Steuerpfl. bis zum Aus-
wanderungstage mit seinem Gesamtvermögen, vom Auswanderungstage bis 31. Dez.
1916 mit dem steuerb. Inlandsvermögen heranzuziehen, letzteres nach Maßgabe der Ges.--
Best., wonach bei Begr. der persönlichen Steuerpfl. innerhalb eines Veranl Zeitraums
„die erste Feststellung des Vermögens für das zur Zeit des Eintrilts der Steuerpflicht vor-
handene steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen“ erfolgt.
Nach dem Ges. soll jedoch die Veranlagung zum Auswanderungstage nur eintreten,
wenn „die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts den Wegfsall der Steuer-
pflicht nach dem Bes StG. zur Folge“ hat. Das im Inlande zurückgebliebene Bermögen
unterliegt der Besitzsteuer. Insofern hat die Aufgabe der inl. Seßhaftigkeit keinen Wegfall
der Bes St Pfl. zur Folge. Allerdings lautet das Gesetz nicht „iusoweit die Aufgabe usw.
den Wegsall der BesSt Pfl. zur Folge hat“; es läßt aber eine Auslegung dahin, daß das
im Inlande verbleibende steuerbare Vermögen nicht zum Auswanderungstage verlangt
wird, zu. Sie dürfte mit dem Gedanken des Ges. besser zu vereinigen sein, als eine Doppel-
veranlagung des im Inl. verbleibenden Verm., zumal dadurch nicht gewollte Benach-
teiligungen des Steuerpfl. wie auch des Steuerfiskus eintreten. Der Steuerpfl. wird
benachteiligt, wenn sein im Inlande verbleibendes Vermögen vor dem Auswanderungs-
tage sich vermehrt, nachher vermindert hat, ebenso wenn nach dem Auswanderungstage
eine Vermehrung dieses vorher verminderten VBermögens erfolgt ist. Der regelmäßig
eintretende Ausgleich ist durch die Doppelveranlagung ausgeschlossen. Im Falle einer
Bermehrung des vor dem Auswanderungstage verminderten Vermögens ist der Nachteil
des Steuerpfl. noch stärker, da bei der zweiten Veranlagung von einem niedrigeren Werte