700 D. Finanzgesetze.
schatzanwelsungen der 7. Kriegsanleihe also zu 97,75 M., die zu den Reichsschuldverschrei-
bungen der 7. Kriegsanleihe zu 96,25 M. für je 100 M. Nennwert.
Auf die buchmäßige Behandlung der angenommenen auslosbaren 4 1 v. H. Schagz-
anweisungen der 7. Kriegsanleihe und der Zwischenscheine zu solchen sowie auf die Ver-
rechnung der von den Annahmestellen ausgestellten Bescheinigungen über die Annahme
solcher Stücke und Zwischenscheine finden Abs. 2 und 3 meiner Bek. v. 19. März 1917
(8Bl. 104) über die buchmäßige Behandlung der angenommenen Schatzanweisungen,
Zwischenscheine und Bescheinigungen der 6. Kriegsanleihe Anwendung. Einer Trennung
der Schatzanweisungen usw. der 7. Kriegsanleihe von denen der 6. Kriegsanleihe be-
durf es dabel nicht.
2. Erlaß des Reichskanzlers vom 19. September 1917, betr. die Begleichung der Kriegs-
steuer durch Kriegß anleihestlicke. (IMI BI.#32e.)
In zahlreichen Fällen haben Hebestellen Bescheinigungen über eingelleferte Kriegs-
anleihestücke oder übertragene Schuldbuchforderungen auf Grund des § 36 Abs. 2 KSt.=
AussfBest. zurückgewiesen, weil sie über einen höheren Betrag lauteten als die Krliegs-
abgabe betrug. Dadurch sind Schwierigkeiten entstanden, weil die Annahmestellen, an
die sich dann die Steuerzahler mit der Bitte um Rückgabe der Wertpapiere wandten,
hierzu nicht mehr in der Lage waren. Da der Annahmestelle und manchmal — insbe-
sondere bei Borauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe — auch dem Ein-
lieferer der Papiere die Steuerschuld unbekannt ist, wird sich eine lÜberzahlung schwer
vermeiden lassen. In den KStAusfest. ist die Beseitigung solcher Uberzahlungen nicht
desonders geregelt. Die Beseitigung der Überzahlungen durch die Annahmestellen in
der Weise bewirken zu lassen, daß bei Rückgabe der ausgestellten Bescheinigungen die ein-
gelieferten Kriegsanleihestücke oder gleichwertige Stücke ganz oder teilweise ausgefolgt
werden, erweist sich als undurchführbar. Es erscheint deshalb geboten, die Rückgabe des
zuviel gezahlten Betrags bei solchen Uberzahlungen auf dem für Erstattungen (5 42 KSt
Auss Best.) vorgesehenen Wege zu bewerkstelligen. Die Hebestellen wären danach an-
zuweisen, die Bescheinigungen auch dann anzunehmen, wenn sie über eine höhere Summe
lauten als zu zahlen ist. Der volle Betrag der Bescheinigung würde in solchen Fällen im
Kriegssteuereinnahmebuch in Einnahme zu buchen sein. Die Erstattung des zuviel gezahlten
Betrags hätte nach den Bestimmungen des § 42 a. a. O. zu geschehen. Die Hebestelle
hedient sich auch hier des Antrags Muster 14 der AusfBest. Da jedoch nach 3 36 Abs. 2
Satz 2 a. a. O. eine barc Herauszahlung auf keinen Fall erfolgen darf, sind vom Kontor
der Reichshauptbank für Wertpaplere in solchen Fällen, auch wenn es sich um Beträge
unter 100 M. handelt, Wertpapiere in einem die Herauszahlung voll deckenden, gegebenen-
falls um einen tunlichst geringen Betrag überschreitenden Annahmewert zu übersenden,
auf die dann der Steuerzahler gegebenenfalls in bar herauszuzahlen hat. Um nun sofort
ersichtlich zu machen, daß es sich nicht um eine eigentliche Erstattung handelt, bei der auch
bare Auszahlungen erfolgen können, ist Üüber den Antrag nach Muster 14 zu schreiben:
„Beseitigung einer UÜberzahlung“, und es sind im ersten Satye des Antrags die Worte
„davon . . . M. in bar und . M.“ und „soweit dies nach der Stückelung möglich ist“ zu
ftreichen. Der Annahmewert der dem Einzahler zurückgegebenen Papiere wäre dann im
Anhang zum Kst. Einnahmebuch wie sonstige Erstattungen, der vom Einzahler auf die
zurückgegebenen Papiere zur völligen Deckung seiner Kriegssteuerschuld gegebenenfalls
bar herauszuzahlende Betrag wiederum im eigentlichen KStEinnahmebuche zu buchen.
Es ist vorgekommen, daß ein Steuerpflichtiger auf den übergezahlten Betrag ver-
zichtet hat. In solchen Fällen ist es zur Vereinfachung der Abrechnung zweckmäßig, die
lberzahlung als Zugang zum Soll zu behandeln und demgemäß in Spalte 5 des Köt.=
Sollbuchs mit der Bemerkung „freiwilliger Beitrag' einzutragen. Das berichtigte Soll
(Spalte 7) entspricht alsdann dem vollen Betrag, über den die Bescheinigung lautet, so
daß der Vereinnahmung und Verrechnung dieses Betrags keine Schwierigkeiten mehr
entgegenstehen.