Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

734 D. Finanuzgesetze. 
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung erteit 
hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die Auswechslung 
der Genehmigungserllärungen hat stattgesunden. 
(Reul Gesetz, betr. Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen usw. 
Vom 30. Wai 1917. (GS. 72.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit Zu- 
stimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie was folgt: 
Einziger Paragraph. Die aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligten Beihllfen und 
Zulagen der unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Arbeiter 
des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände sowie der Geistlichen, Lehrer, Be- 
amten, Angestellten und Arbeiter der Kirchenverbände, Kirchengemeinden und anderer 
Religionsgemeinschaften und Religionsgemeinden sind frei von Staats- und Gemeinde- 
steuer. 
Urkundlich usw. 
(Abschnitt E bildet den Ersten Teil dleses Bandeß nebst Nachtrag.)
	        
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