Bek. über die Anrechnung von Militärdienstzeiten usw. v. 23. Dezember 1915. 739
Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirllichen Arbeitsverdienste des Versicherten
bis zu zehn Mark für den Arbeitstag (s 180 Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung).
§ 2. Orts., Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen, bei denen Beiträge bis
zu vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns zur Deckung der Regoelleislungen aus-
reichen, können auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im
Ausschuß zur Deckung von Mehrleistungen die Beiträge über victundeinhalb vom Hundert
dis auf sechs vom Hundert erhöhen. ·
HI.Die-Satzungeinethonkenkassekannmit Zustimmung des Oberversiche.
rungsamts bis zu der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlohns
1. das Krankengeld für Verheiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder
und sonstigen Angehörigen abstufen, die der Versicherte bisher von seinem Ar-
beitsverdienste ganz oder Üüberwiegend unterhalten hat,
für alle oder nur für die niedrigeren Mitgliederllassen oder Lohnstusen Zuschläge
zum Krankengeld in einem für alle gleich hohen oder für die niedrigeren von
ihnen erhöhten Betrage bewilligen,
3. das Wochengeld höher als das Krankengeld bemessen.
§ 4. Für uneheliche Kinder ist der Anspruch auf Wochenhilfe nach §s 3 der Bekannt=
machung vom 23. April 1915 (Röl. 257) auch dann gegeben, wenn zwar Unterstützung
gaus Grund des § 2 Abs. 1c des Gesetzes vom 4. August 1914 (Rol. 332) nicht gewährt
wird, aber die Verpflichtung eines Kriegsteilnehmers zur Gewährung des Unterhalts
für das Kind festgestellt und die Muiter minderbemitiell ist.
§ 5. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung II. 12.] in Kraft.
5. Unfall., Invaliden und Hinterbliebenenversicherung.
If.)8) Bek. über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Er-
haltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung. Vom 23. Dezember 1915. (RE#l. 845.)
Wortlaut in Bd. 2, 308; Begründung in Bd. 3, 588.
RA., AM#. 17 510 Nr. 2358. Die Nachbringung freiwilliger Beiträge nach dem
Tode des Versicherten ist weder nach & 1143 RV0O. noch nach §5 3 der BRVO. über die An-
rechnung von Militärdienstzeilen und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung v. 23. Dez. 1915 zulässig. Auch infolge eines von dem
Bersicherten erleilten Auftrags dürsen solche Beiträge nach seinem Tode nicht mehr ent-
richtet werden.
i.).) Bek. über Unfallversicherung von Angehörigen feindlicher
Staaten. Vom 30. März 1917. (REl. 301.)
Wortlaut in Bd. 5, 442.
Hierzu:
Erläuterungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern). (ml. 0 12, 250.)
Durch die auf Grund des §s 3 des sog. Erm Ges. ergangene Bek. v. 30. März 1917
(GBl. 301) werden diejenigen Angehörigen feindlicher Stoaten, welche wegen der
ihnen als solchen durch Anordnungen deutscher Behörden auferlegten Beschräntungen
den Vorschristen der RVO. über U#V. nicht unterliegen, diesen Vorschriften unterstellt.
Diie V0O. geht vom gegenwärtigen Stande der UBesetzgebung aus und läßt die
Rechtslage derjenigen feindlichen Ausländer, welche bisher schon den Vorschr. der RVO.
unterstellt waren, völlig unberührt. Sie trifft demgemöäß nicht solche feindlichen Aus-
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*) Buchstabe der Ubersicht Bd. 5, 131
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