Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

740 F. Beschaffung u. Vertetlung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschupz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
tänder, welche während des Krieges freiwillig und mit Genehmigung der zuständigen 
Behörde zur Arbeit nach Deutschland gekommen sind und trotz der ihnen auferlegten Be- 
#ichränkungen schon bisher von der Rechtsprechung (zu vgl. die RekEntsch. 2877, A##. 
1916, 497) als der reichsgesetzlichen Arb Vers. unterliegend anerkannt sind. Sie berührt 
serner insbesondere nicht solche Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegs- 
gesangenc zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zur Be. 
schäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt sind, und deren Arbeitsverhältnis 
durch diese einschränkenden Maßnahmen beeinflußt wird. Deun diese, zu denen namentlich 
die sog. arbeitsscheuen Belgier gehören, sind schon durch die Bek. v. 25. Jan. 1917 (RG. 
79) den Vorschristen der Reichsversicherung, wie über die Krank V., so auch über die U. 
unterstellt worden; für sic bleibt es lediglich bei den Vorschriften dieser Bek. v. 25. Jan. 
1917, insbesondere also auch bei der besonderen Regelung, die § 3 a. a. O. für Übernahme 
des Heilverfahrens seitens der Heeresverwaltung und für die dabei gegebenen Ersatz= 
ansprüche trifft. 
Bei der neuen BRWO. v. 30. März 1917 kommen praktisch in erster Linie die seit 
Beginn des gegenwärtigen Krieges in Deutschland befindlichen, hier festgehaltenen An- 
gehörigen feindlicher Staaten in Vetracht. Solche feindlichen Ausländer waren nach den 
maßgebenden Entsch, des RV#A. (zu vgl. die Bescheide 2012, 2183, 2189, 2198, 2242, AN. 
1915, 460; 1916, 433, 443, 489, 599) zunächst allgemein als nicht versichert im Sinne der 
VMR0. angesehen worden. Für das Gebiet der Kranl V. ist das bereits durch die VO. 
v. 2. Nov. 1916 (RGl. 1247) geändert worden, indem dadurch auch solche ausländischen 
Arbeiter den Vorschriften der RVO. über Krank V. unterstellt worden sind. Für das Ge- 
biet der U V. war eine entsprechende gesetzliche Regelung noch nicht getroffen worden. 
Jedoch hatte das RV. inzwischen, am 2. Dez. 1916 (AN. 1916, 781 Ziff. 2929), sich 
dahin ausgesprochen, daß seit Errichtung des Königreichs Polen russisch-polnische Arbeiter 
aus diesem Gebiete, die bereits seit Beginn dieses Krieges sich in Deutschland aufhalten, 
schon ohne weiteres als der deulschen Arb V. unterliegend angesehen werden sollen. Die 
neue VO. v. 30. März 1917 unterstellt nunmehr darüber hinaus alle ausländischen Ar- 
beiter, die wegen der ihnen als solchen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten 
Beschränkungen den Vorschrislen der RVO. über UV. noch nicht unterliegen, diesen Vor- 
schriften und beseitigt damit allgemein auch für diesen Versicherungszweig den auf die 
Dauer nicht angebrachten Unterschied zwischen den seit Beginn des Krieges in Deutsch- 
land befindlichen und hier festgehaltenen feindlichen Ausländern einerscits und den nach- 
her freiwillig nach Deutschland zur Arbeit gekommenen seindlichen Ausländern. 
Diese Einbeziehung der seit Beginn des Krieges in Deutschland befindlichen und hier 
festgehaltenen seindlichen Ausländer in die UV. liegt besonders auch im Interesse der be- 
reiligten Unternehmer, die dadurch von der Einzelhaftvflicht befreit werden, sowie auch 
im Interesse der Unternehmerschaft im ganzen, die nunmehr aus den Unfällen aller ihrer 
Arbeiter gleichmäßig belastet wird; sie liegt auch im Interesse der Armenverb., die sonst 
unter Umständen Aufwendungen für unfallverletziec ausländische Arbeiter zu machen 
haben würden. 
Die neue VO. bezieht sich nur nuf Fälle, in denen die feindlichen Ausländer „als 
solche“ Beschränkungen unterworfen sind, also nicht auf Fälle, in denen die Beschränlungen 
nicht lediglich auf der seindlichen Staatsangehörigkeit, sondern auf besonderen Gründen 
wie Kriegsgefangenschaft, Strafgefangenschafl und dergleichen beruhen. 
Die „Unterstellupg unter die Vorschriften der RVO.“, wovon die Verordnung 
spricht, bedeutet nur, daß die Beschränkungen, deunen solche seindlichen Ausländer unter- 
worfen sind, ihre Versicherung im sonstigen Rahmen der reichsgesetzlichen U V. nicht hin- 
dern. Im übrigen bleiben die Grenzen der reichsgcsetzlichen U BV. auch für diese Ausländer 
bestehen, so daß also zum Beispiel ihre Beschäftigung in einem nach den Vorschriften der 
RO. nicht versicherten Betriebe durch die neue VO. nicht zu einer versicherten wird. 
Die neue VO. soll nach § 2 mit Wirkung v. 1. Jan. 1917 in Kraft treten. Sie er- 
streckt sich also auf die seit Anfang 1917 eingetretenen Unfälle solcher Arbeiter, auf die
	        
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