Bel. über die Unfallversicherung der Betriebsbeamten v. 15. November 1917. 741
seitdem erwachsene Haftpslicht der Unternehmer sowic auf ihre Beitragspflicht ann ##tund
der von solchen Ausländern seit Anf. 1917 verdienten Löhne.
[Reu] Bek. über die Unfallversicherung der Betriebsbeamten.
Vom 15. NVovember 1917. (Kl. 1056.)
[BR.] 8 1. Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können die Versicherungspflicht
auf Betriebsbeamte erstrecken, deren Jahresarbeitsverdienst den in der Reichsversiche-
rungsordnung oder in der Satzung oder Nebensatzung für die Grenze der Versicherungs-
pflicht vorgesehenen Betrag übersteigt (6§ 548 Nr. 3, § 925 Nr. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung).
§s 2. Der Beschluß des Vorstandes (3 1) bedarf der Genehmiguug der für die Ge-
nehmigung der Satung zuständigen Behörde. Er tritt mit dem Tage der Genehmigung
in Wirkung, sofern kein anderer Zeitpunkt in ihm bestimmt ist.
§ 3. Der Beschluß des Vorstandes ist der nächsten Genossenschaftsversammiung
zur Zustimmung vorzulegen. Wird die Zustimmung versagt, so tritt er mit Ablauf des
Monats außer Kraft; andernfalls tritt er mit dem Ende des Jahres außer Kraft, das auf
das Jahr solgt, in welchem der Friede geschlossen wird.
#§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 11.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. XI 265.)
Berriebsbeamte sind nach der RDO. kraft Gesetzes gegen Unfall nur dann ohne
weiteres versichert, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 M. an Entgelt nicht übersteigt.
Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann die Dersicherungspflicht jedoch auf Betriebs.
beamte mit einem köheren Jahresarbeitsverdienst ausdehnen; außerdem kann die Satzung
bestimmen, unter welchen Bedingungen Betriebsunternehmer ihre sonst nicht versicherten
Betriebsbeamten versichern können.
Die Grenze von 5000 M. entspricht vielfach zurzeit nicht den wirtschaftlichen
Derhältnissen. Sahlreiche Betriebsbeamte, die früher versichert waren, fallen jetzt bei
höherer Entlohnung aus der Dersicherung heraus, ohne daß sie bei dem gesunkenen
Geldwert sich wirtschaftlich in besserer Lage als früher befinden. Sudem ist die Uber-
schreitung der Derdienstgrenze von 5000 M. bei ihnen voraussichtlich nur vorübergehend.
Die Mehrzabl der Berchen. hat von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausdek#nung der
Dersicherung durch die Satzung keinen Gebrauch gemacht. Eine allgemeine Ausdehnung.
der Dersicherungspflicht würde zu weit geben, weil die Derhältnisse bei den einzelnen
Ber Gen. verschieden liegen, sowohl hinsichtlich der Gewerbszweige als der örtlichen
Bezirke. Auch der MKrieg Rat das nicht beseitigt, vielmehr hat er auf die einzelnen Gewerbs-
zweige recht verschiedenartig eingewirkt. Darum war es angezeigt, die Ausdehnung
der Dersicherungspflicht, soweit sie sich aus den jetzigen Verhältnissen als erforderlich
ergibt, im Wege der Kriegs DO. nicht allgemein zu bestimmen, sondern dies auch während
des Krieges dem Ermessen der Ber Gen. zu überlassen. Der Weg einer solchen Aus-
dehnung durch die Satzung, worüber die Gen Ders. beschließen muß, ist unter den gegene
wärtigen Derhältnissen zeitraubend, umständlich und beiEinberufung einer anßerordent-
lichen Gen Ders. auch kostspielig. Deshalb hat der ZR. das Recht zur Ausdehnung der
Versicherungspflicht für Zetriebsbeamte den Vorständen der Gen. überlassen. Der
Beschluß des Dorstandes bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung der Satzung
zuständigen Behörde und ist der nächsten Gen Vers. zur Justimmung vorzulegen. Wird
diese versagt, so tritt er mit Ablauf des Monats, andernfalls mit dem Ende des auf das
Jahr des Friedensschlusses folgenden Jahres außer Kraft.