Bel., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges v. 26. August 1915. 743
sich deshalb wesentlich darum, für dieses durch die Kriegsverhältnisse herbeigeführte
Bedürfas nach erweiterter versicherungsrechtlicher Sicherung gegen wirtschaftliche
Schädigungen Abtilfe zu schaffen.
. Angestelltenversicherung.
c7) Bek., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges.
Vom 26. August 1915. (RE#l. S31.)
Wortlaut und Begründung in Vd. 2, 309ff.
1.
1. Angest B. 17 217 (Renten Aussch. Berlin). Ein KT., der von der Militärverw. zur
Arbeit für Kriegsliescrungen bei einer Privatfirma tcils beurlaubt teils mit Befristung
entlassen worden ist und unbestritten eine an sich versicherungspfl. Beschäftigung ausgeübt
dat, ist, obwohl er Person des Soldatenstandes geblieben ist, deunoch beitragspflichtig, da
auf ihn weder der & 10 Abs. 3 des Angest Vers G. noch die VO. v. 26. Aug. 1915 An-
wendung finden.
2. MfMAM V. 17 627 (RM.). Auf cine in einem inl. Res Lazarctt ausf Grund eines Privat-
dienstvertrags beschäftigte Angestellte, welche eine zweisellos und unbestritten versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausübt, sindet die VO. v. 26. Aug. 1915 keine Anwendung. Im privat-
rechtlichen Dienstvertragsverhältnis zur Hecresverwaltung sichende Personen, die außer-
halb des Kriegsgebietes einc an sich versicherungspfl. Tätigkeit ausliden, leisten keine Kriegs-,
Sanitäts= und ähnlichen Dienste.
3. MjiAV. 17 738 (Räl). Für einen von der eigenen Beitragsleistung befreiten Kriegs-
dienste leisienden Angestellten hat der Arbeitgeber die nach § 392 für überweisungsfähig
erklärten Beiträge an die RfA. weiter zu entrichien. Darüber hinaus ist er zur Beitrags-
zahlung während der Einziehung des Angestellten zum Kriegsdienst nicht verpflichtet.
4. MlA#. 17 738 (Rol.). Voraussetzung der Aurechnung von Zeiten, während
deren Kriegsdienste geleistet worden sind, als Beitragsmonate ist nicht unmittelbarer
Anschluß der Ersatztatsachen an einc mit Beiträgen belegte Zeit.
5. Mf##. 17 738 (RA.). Die Feststellung, ob einem Angestellten mit Rüdsicht auf
jrüher gezahlte Beiträge zur A#B. Beitragsmonate auf Grund von im gegenwärtigen
Kriege geleisteten Kriegsdiensten gemäß § 1 der VO. des Bundesrats v. 26. Aug. 1915
und § 51 Nr. 1 A#G. angerochnet werden können, ist im Wege des Streitverfahrens nach
* 210 zu tressen.
6.
1. Angest V. 17 236 (Renten Aussch. Berlin). Freiw. Eintritt in den Heeresdienst
während des Krieges sowie die durch den Kricg verursachten Verhältnisse im Inlande be-
rechtigen nicht zu der im §8 VO. v. 26. Aug. 1915 (Röl. 532) nachgelassenen Nachzah=
lung von freiw. Beiträgen zur Angest Bers.
2. MfA##. 17 738 (RMl.). Die Vorschr., wonach Versicherte, die während des gegenw.
Krieges infolge von Maßnahmen feindlicher Staaten verhindert sind, Beitr. zur frei-
willigen Fortsehung der Versicherung einzuzahlen, die Beiträge bis zum Ablauf desienigen
Kalenderjahres, welches dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist, nachzahlen dürfen,
enthält eine gesetzliche Stundung der Beitr. Die an sich erloschene Anw. lebt in solchen
Fällen auch dann wieder auf, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene des an der Nach-
zahlung verhinderten inzwischen verstorbenen Versicherten innerhalb der angegebenen
Frist die freiwilligen zur Aufrechterhaltung der Anw. erforderlichen Beiträge nachzahlen.
*) Buchstabe der Ubersicht Bd. 5, 431.