Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bel., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges v. 26. August 1915. 743 
sich deshalb wesentlich darum, für dieses durch die Kriegsverhältnisse herbeigeführte 
Bedürfas nach erweiterter versicherungsrechtlicher Sicherung gegen wirtschaftliche 
Schädigungen Abtilfe zu schaffen. 
. Angestelltenversicherung. 
c7) Bek., betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges. 
Vom 26. August 1915. (RE#l. S31.) 
Wortlaut und Begründung in Vd. 2, 309ff. 
1. 
1. Angest B. 17 217 (Renten Aussch. Berlin). Ein KT., der von der Militärverw. zur 
Arbeit für Kriegsliescrungen bei einer Privatfirma tcils beurlaubt teils mit Befristung 
entlassen worden ist und unbestritten eine an sich versicherungspfl. Beschäftigung ausgeübt 
dat, ist, obwohl er Person des Soldatenstandes geblieben ist, deunoch beitragspflichtig, da 
auf ihn weder der & 10 Abs. 3 des Angest Vers G. noch die VO. v. 26. Aug. 1915 An- 
wendung finden. 
2. MfMAM V. 17 627 (RM.). Auf cine in einem inl. Res Lazarctt ausf Grund eines Privat- 
dienstvertrags beschäftigte Angestellte, welche eine zweisellos und unbestritten versicherungs- 
pflichtige Tätigkeit ausübt, sindet die VO. v. 26. Aug. 1915 keine Anwendung. Im privat- 
rechtlichen Dienstvertragsverhältnis zur Hecresverwaltung sichende Personen, die außer- 
halb des Kriegsgebietes einc an sich versicherungspfl. Tätigkeit ausliden, leisten keine Kriegs-, 
Sanitäts= und ähnlichen Dienste. 
3. MjiAV. 17 738 (Räl). Für einen von der eigenen Beitragsleistung befreiten Kriegs- 
dienste leisienden Angestellten hat der Arbeitgeber die nach § 392 für überweisungsfähig 
erklärten Beiträge an die RfA. weiter zu entrichien. Darüber hinaus ist er zur Beitrags- 
zahlung während der Einziehung des Angestellten zum Kriegsdienst nicht verpflichtet. 
4. MlA#. 17 738 (Rol.). Voraussetzung der Aurechnung von Zeiten, während 
deren Kriegsdienste geleistet worden sind, als Beitragsmonate ist nicht unmittelbarer 
Anschluß der Ersatztatsachen an einc mit Beiträgen belegte Zeit. 
5. Mf##. 17 738 (RA.). Die Feststellung, ob einem Angestellten mit Rüdsicht auf 
jrüher gezahlte Beiträge zur A#B. Beitragsmonate auf Grund von im gegenwärtigen 
Kriege geleisteten Kriegsdiensten gemäß § 1 der VO. des Bundesrats v. 26. Aug. 1915 
und § 51 Nr. 1 A#G. angerochnet werden können, ist im Wege des Streitverfahrens nach 
* 210 zu tressen. 
6. 
1. Angest V. 17 236 (Renten Aussch. Berlin). Freiw. Eintritt in den Heeresdienst 
während des Krieges sowie die durch den Kricg verursachten Verhältnisse im Inlande be- 
rechtigen nicht zu der im §8 VO. v. 26. Aug. 1915 (Röl. 532) nachgelassenen Nachzah= 
lung von freiw. Beiträgen zur Angest Bers. 
2. MfA##. 17 738 (RMl.). Die Vorschr., wonach Versicherte, die während des gegenw. 
Krieges infolge von Maßnahmen feindlicher Staaten verhindert sind, Beitr. zur frei- 
willigen Fortsehung der Versicherung einzuzahlen, die Beiträge bis zum Ablauf desienigen 
Kalenderjahres, welches dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist, nachzahlen dürfen, 
enthält eine gesetzliche Stundung der Beitr. Die an sich erloschene Anw. lebt in solchen 
Fällen auch dann wieder auf, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene des an der Nach- 
zahlung verhinderten inzwischen verstorbenen Versicherten innerhalb der angegebenen 
Frist die freiwilligen zur Aufrechterhaltung der Anw. erforderlichen Beiträge nachzahlen. 
  
*) Buchstabe der Ubersicht Bd. 5, 431.
	        
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