Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bet. ũber Vexjãhrung der Beitragsrũdstände in der Angesielltenversicherung: 746— 
stellte Frauen, die zwar unmitlelbar vor dem Kriege verheiratet gewesen sind und daher 
cine versicherungspfl. Tätigkeit nicht mehr ausgeübt haben, aber doch vor ihrer Ver- 
heiratung, wenn auch nur lurze Zeit, der AV. angehört haben, werden daher von der V0. 
v. 30. Sept. 1916 nicht betroffen und unterliegen der Versicherungsplicht. 
3. M|IAV. 17 739 (Ra.). Für die Versicherungspflicht eines Angestelllen wegen 
einer Kriegsbeschäftigung ist es gemäß der VO. v. 30. Sept. 1916 gleichgültig, ob die vor 
dem Kriege ausgeübte, an sich versicherungspflichtige Tätigleit etwa als vorübergehende 
Beschäftigung nach der BO. v. 9. Juli 1913 versicherungsfrei ist. 
4. Angest B. 17 214 (OSch G.). Die Beschäftigung eines Eheggtten durch einen 
anderen (§ 6 Angest VersG.) ist nicht eine „an sich nach dem Versicherungsgesetz für An- 
gestellte versicherungspflichtige Tätigkeit“ i. S. des § 1 der Bek. v. 30. Sept. 1916 (RE# 
1097). 
[Neul Bek. über Verjährung der Beitragorückstände in der Ange- 
stelltenversicherung. Vom 12. Oktober 1917. (REG#l. 897.) 
1B.Die im § 228 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte für die Verjährung 
des Anspruchs auf Rückslände bestimmte Frist läuft nicht vor dem Schlusse des Kalender- 
jahrs ab, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. Dies gilt 
nicht für solche Ansprüche auf Rückstände, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Ver- 
ardnung bereits verjährt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (13. 10.] in Kraft. 
[Neuj Bek. über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungs-- 
gesetzes für Angestellte. Vom 19. Oktober 1917. (Röl. 935.) 
188K-) 8 1. Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deut- 
schen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Stlaates an dem gegen- 
wärtigen Kriege teilgenommen hat (5 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), während dieser 
Teilnahme verslorben ist, oder wenn cin solcher Versicherter während der Teilnahme an 
dem Kriege vermißt gewesen und sein Tod nachträglich festgestellt worden ist, so beginnt 
die Frist für die Geliendmachung des Erstatlungsanspruchs nach &# 398 Satz 3 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der 
Krieg beendet ist. 6 
Dies gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten. 
wenn sie sich bei ihr aufgebalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sic in die Gewalt 
des Feindes geraten sind. 
&# 2. Ist der Berechtigte innerhaib der im 3 1 dieser Verordnung bestimmten Frist 
insolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstaklungsanspruch geltend zu 
machen, so gilt der Anspruch ais rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei 
Monaten nach dem Wegfsall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. 
## 3. Wird nachgewicsen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, 
so braucht dic Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstatteten Bei- 
träge nicht zurückzufordein. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Be- 
kanntmachung, betreffend die Beitragserslattung nach § 396 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellle, vom 11. Mai 1916 (RG#Bl. 370) tritt mit dem Tage der Verkündung 
bieser Berordnung 122. 10.) außer Kraft. 
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsversahren am Tage 
der Verlündung dieser Verordnung (22. 10.1 schwebt, unterliegen den Bestimmungen 
dieser Verordnung. 
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des Anspruchs 
nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angeslellte oder nach der Bekanntmachung, 
betrefssend die Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellt:
	        
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