Fürsorge für Kriegsinvaliden. 747
Kriegswohlfahrtspftege.
Fürsorge für Kriegsinvaliden.
Maßnahmen in Preußen.
Preuß. Big., betr. sozlale Kriegsinvalidenfürsorge. Vom 9. November 1917. (M#I. 261.)
Bei der Bereitstellung weiterer besonderer Reichsmittel für Zwecke der sozialen Kriegs-
invalidenfürsorge hat der B#R. am 20. Sept. d. Is. neue Verwendungsbestimmungen
beschlossen. Diese Reichsmittel haben in erster Linic die Aufgabe, die Einrichtung der
Kriegsinvalidenfürsorge zu erleichtern und den Ausgleich der durch Kriegsbeschädigung
verursachten wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere mittels Berufsberatung, Berufs-
ausbildung und Arbeitsvermittlung zu fördern; darüber hinaus können sie auch zur Ein-
richtung einer „ergänzenden Fürsorge“ verwandt werden, um während der auf jenen
Ausgleich gerichteten Fürsorgearbeit die Kriegsinvaliden und ihre unterhaltfungsberechtigten
Familienangehörigen vor wirtschaftlicher Not aller Art zu schützen und ihnen den Ubertritt
in das Erwerbsleben zu erleichtern. Auch Kosten der ärztlichen Untersuchung und der
Heilbehandlung sollen ausnahmsweise, soweit sie auf Fonds der Heeresverwaltung nicht
übernommen werden und der Zurückführung der Kriegsinvaliden in ein geordnetes Er-
werbsleben dienen, aus den besonderen Reichsmitteln für die soziale Kriegsinvaliden-
fürsorge bestritten werden können.
Eine Heranziehung dieser Reichsmittel zu der „ergänzenden Fürsorge“, worüber
aim einzelnen noch nähere Anweisungen zu erwarten sind, soll aber nur für die Zeit statt-
jinden, während deren der unterstützungsbedürftige Kriegsbeschädigte noch Gegenstand
flegerischer Tätigkeit einer der mit der Fürsorge für Kriegsverletzte in den einzelnen
Provinzen betrauten besonderen Vereinigungen ist. Nach dieser Zeit hat nötigenfalls die
Kriegswohlfahrtspflege der Gemeinden und Gemeindeverbände einzugreifen, deren Auf-
wendungen für diesen Zweck — im Gegensatz zu der bisherigen Ubung — mit der durch
diesen Erlaß gegebenen zeitlichen Einschräukung als beihilsefähige Kriegswohlfahrtsaus-
gaben anerkannt werden und in der Erwartung, daß es nunmehr auch den Gemeinden
möglich sein wird, die in Frage kommenden Reichssonds scharf auseinanderzuhalten,
jortan — zum ersien Mal für den Monat November d. Is.u— in den monatlichen Aus-
gabennachweisungen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zur Beihilfe aus Reichs.
und Staatsmitteln angemeldet werden können.
Eine nachträgliche Bewilligung von Beihilfen zu schon bisher geleisteten Aufwen-
dungen dieser Art ist nicht angängig. Anträge, die in dieser Richtung gestellt sind, finden
bierdurch ohne besonderen Bescheid ihre Erledigung.
Bsg. des Kriegßamts, betr. Beschäftigung von Kriegsbeschädigten in der Landwirtschaft.
Vom 20. Juli 1917. (msBl. 236.)
Verschiedene jeitens der Kriegswümter hierher gelangte Anfragen lassen vermuten,
daß noch nicht überall ausreichende Kenntnis über die Wege besteht, auf denen Kriegs-
beschädigte und genesende Mannschaften zwecks Beschäftigung in der Landwirtschaft zu
erlangen sind. Einc möglichst weitgehende Heranziehung dieser zum Teil noch brach liegen.
den Kräfte ist aber auch für die Kriegswümter eine ebenso aus kriegswirtschaftl. wie aus
vaterländ. Gründen wichtige Aufgabe.
Mit Rücksicht bicrauf wird auf folgendes hingewicsen:
1. Kriegsbeschädigte.
Die Zuführung der als kriegsunbrauchbar aus dem Heere ausgeschiedenen Kriegs-
beschädigten in einen ihren verbliebenen Kräften angepaßten bürgerlichen Beruf ist Sache
der bürgerlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge, deren Träger aus der Anlage zu ersehen sind.
Diese bürgerl. Kriegsbeschädigtenfürsorge, die in enger Fühlung mit der Heeresverwaltung.
arbeile#t, bat sich zum Ziel gesetzt, die vom Lande stammenden Kriegsbeschädigten soweit